Referentenentwurf

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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG)

  1. Problem und Ziel: Digitale Finanzdienstleistungen sind integraler Bestandteil einer zukunftsgerichteten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft. Mit dem Einsatz innovativer Technologien, wie der Distributed Ledger Technologie, können Effizienzen gesteigert und Kosten reduziert werden. Zur Stärkung des Vertrauens in neue digitale Finanzinfrastrukturen müssen gleichzeitig Maß- nahmen getroffen werden, um die digitale Resilienz zu erhöhen und neuen Geldwäscherisiken entgegenzuwirken. Dies dient auch der Integrität und Stabilität des Finanzsystems. Hierzu bedarf es in einem europäischen Binnenmarkt einheitlicher Lösungen. Die Europäische Kommission hat deswegen 2020 eine EU-Strategie für ein digitales Finanzwesen (KOM (2020) 591 final) vorgelegt. Ziel dieser Strategie ist es insbesondere, Europas Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen im Finanzsektor zu fördern.
    Schlüsselmaßnahmen der EU Strategie für ein digitales Finanzwesen sind die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) (MiCA), die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlug von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) (Geldtransferverordnung), die Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 331 vom 27.12.2022, S. 1) (DORA) und die Richtlinie (EU) 2022/2556des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU,(EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) (DORA-Richtlinie).
    Die Verordnung (EU) 2023/1114 schafft ein umfassendes Rahmenwerk für Primär- wie Se- kundärmärkte für Kryptowerte. Die wesentlichen Inhalte sind:
    • Zulassungsvorbehalt für das öffentliche Angebot bestimmter Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie unter anderem aufsichtliche Anforderungen an die Organisation und Geschäftsführung; Transparenz- und Offenlegungspflichten für das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel; Anforderungen zum Schutz der Inhaber von Kryptowerten und Kunden der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; Anforderungen an die Offenlegung von Insiderinformationen, Maßnahmen zur Verhinderung von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten.
      Die Verordnung (EU) 2023/1114 ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2024. Titel III und IV gelten bereits ab dem 30. Juni 2024.
      Dieses Gesetz überführt den derzeitigen nationalen Aufsichtsrahmen für das Betreiben bzw. das Erbringen von Bank- und Finanzdienstleistungen im Hinblick auf Kryptowerte ein- schließlich der erteilten Erlaubnisse in den neuen Regelungsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 und trifft die erforderlichen Regelungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 in Deutschland.
      Die Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 fasst die bisherige Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransferverordnung) neu. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 30. Dezember 2024. Die Neufassung setzt die jüngsten Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte um, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden soll. Danach müssen Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Auftraggebern und Begünstigten dieser Transfers einholen, aufbewahren, an die Gegenpartei übermitteln und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.
      Durch die Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556 soll die digitale operationale Resilienz bei Finanzunternehmen erhöht werden. Cyberangriffe haben in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Besonders davon betroffen ist der Finanzsektor. Eine wachsende Zahl von Aufsehern hält Cyberangriffe auch als Auslöser künftiger inter- nationaler Finanzkrisen für denkbar. Das Ziel der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2022/2556 ist es deshalb, die Cybersicherheit des Finanzsektors insgesamt zu stärken. Hierzu werden für alle Finanzunternehmen einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen, aufgestellt.
      Durch die beiden Rechtsakte werden im Wesentlichen folgende Regelungen für Finanzunternehmen festgelegt: organisatorische Anforderungen an die IT-Sicherheit, einschließlich den Umgang mit IT-Auslagerungen; Meldepflichten von schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen und Austausch von Informationen; Testen der digitalen operationalen Resilienz durch Vorgaben zur Durchführung simulierter Angriffe auf die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) aus- gewählter Unternehmen, sog. Penetrationstests; Folgemaßnahmen für Finanzinstitute im Nachgang von Prüfungen bei kritischen IKT-Drittdienstleistern.

    Die Verordnung (EU) 2022/2554 und die Richtlinie (EU) 2022/2556 sind am 16. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie (EU) 2022/2556 muss bis zum 17. Januar 2025 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verordnung (EU) 2022/2554 gilt ab dem 17. Januar 2025.
  2. Lösung Die notwendigen Regelungen zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2023/1114, (EU) 2023/1113 und (EU) 2022/2554 sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 wer- den mit diesem Gesetz zusammengefasst.
    Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 wird ein neues Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) erlassen. Die Schaffung eines eigenständigen Fachgesetzes trägt dem durch die Verordnung (EU) 2023/1114 geschaffenen Alternativverhältnis zwischen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU und Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung und dient der einfachen Rechtsanwendung. Dabei legt die Verordnung (EU) 2023/1114 die materiellen Anforderungen für die durch sie regulierten Tätigkeiten unmittelbar fest. Eine weitere gesetzlichen Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht bedarf es nicht. Die Verordnung enthält umfangreiche Regelungsaufträge an die Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Befugnisse der zuständigen Behörde sowie zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114. Diesen Regelungsaufträgen kommt der deutsche Gesetzgeber mit dem vorliegenden Ge- setzentwurf nach.
    Zudem wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die bisherige nationale Regulierung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in Hinblick auf Kryptowerte, namentlich im Kreditwesengesetz (KWG), in den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 überführt und dort, wo dies erforderlich ist, an die Besonderheiten der Kryptomärkte angepasst. Institute, die derzeit nach nationalem Recht Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte betreiben bzw. erbringen, sollen möglichst einfach in diesen neuen Rechtsrahmen überführt werden.
    Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 sind Anpassungen im Geldwäschegesetz (GwG) in Bezug auf Kryptowertetransfers erforderlich. Dazu gehört insbesondere die Festlegung der Aufsichtszuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben durch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Zudem macht es die Überführung der bisherigen Regulierung vom KWG in das KMAG erforderlich, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im GwG als geldwäscherechtlich Verpflichtete zu definieren. Als geldwäscherechtlich Ver- pflichtete neu aufgenommen werden daneben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, soweit die Abwicklung nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen erfolgt.
    Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 sind in den betroffenen Fachgesetzen punktuelle Anpassungen erforderlich. Diese betreffen insbesondere die Zuständigkeiten und Aufsichtsbefugnisse der jeweiligen Aufsichtsbehörden, einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554. Soweit sich aus der Richtlinie (EU) 2022/2556 Umsetzungsbedarf ergibt, bezieht sich dieser auf Änderungen und Ergänzungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
  3. Alternativen Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2023/1114, (EU) 2023/1113 und (EU) 2022/2554 getroffen und die Richtlinie (EU) 2022/2556 in nationales Recht umgesetzt. Eine Nichtumsetzung oder ein Verzicht auf Durchführungsbestimmungen kommt nicht in Betracht.
  4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
  5. Erfüllungsaufwand
    1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
    2. Erfüllungsaufwand Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund +605.000 Euro. Davon entfallen rund 292.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
    3. Erfüllungsaufwand Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 366.000 Euro. Da- von entfallen 361.000 Euro auf den Bund und rund 6.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Für die Bundesverwaltung entsteht zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 11,8 Millionen Euro.
  6. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)

Artikel 2 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 14 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 16 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes Artikel 17 Änderung des Vermögensanlagegesetzes

Artikel 18 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 20 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

Artikel 21 Änderung der KfW-Verordnung

Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 23 Inkrafttreten

Artikel 1 – Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Maßnahmen

A b s c h n i t t 1

R e g e l u n g s g e g e n s t a n d u n d B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Begriffsbestimmungen

A b s c h n i t t 2

A u f g a b e n u n d a l l g e m e i n e B e f u g n i s s e d e r B u n d e s a n s t a l t

§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt

§ 4 Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

A b s c h n i t t 3

S o f o r t i g e V o l l z i e h b a r k e i t

§ 5 Sofortige Vollziehbarkeit

A b s c h n i t t 4

Z u s a m m e n a r b e i t m i t d e r B u n d e s a n s t a l t u n d m i t a n d e r e n S t e l l e n

§ 6 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

§ 7 Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Kapitel 2

Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte

A b s c h n i t t 1

E i n s c h r e i t e n b e i T ä t i g k e i t o h n e Z u l a s s u n g

§ 9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte

§ 10 Verfolgung unerlaubter Geschäfte

A b s c h n i t t 2

E r t e i l u n g u n d E n t z u g d e r Z u l a s s u n g

§ 11 Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen

§ 12 Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung

§ 13 Befugnisse nach Entzug der Zulassung

§ 14 Bekanntmachungen und Registervorschriften

Kapitel 3

Maßnahmen in Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel

§ 15 Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

§ 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepaper und modifizierter Kryptowerte-Whitepaper

§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen

§ 18 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen

Kapitel 4 Beaufsichtigung von Instituten

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e M a ß n a h m e n

§ 19 Auskünfte und Prüfungen

§ 20 Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung

§ 21 Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten

§ 22 Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 23 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans

§ 24 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten

§ 25 Digitale operationale Resilienz

A b s c h n i t t 2

S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r E m i t t e n t e n v e r m ö g e n s w e r t r e f e r e n z i e r – t e r T o k e n u n d E – G e l d – T o k e n

§ 26 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung

§ 27 Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung von entgegengenommener Geldbeträge

A b s c h n i t t 3

S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r A n b i e t e r v o n K r y p t o w e r t e – D i e n s t l e i s – t u n g e n

§ 28 Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

§ 29 Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

A b s c h n i t t 4

H a n d e l a u f H a n d e l s p l a t t f o r m e n f ü r K r y p t o w e r t e u n d V e r h i n d e – r u n g v o n M a r k t m i s s b r a u c h a u f H a n d e l s p l a t t f o r m e n f ü r K r y p t o – w e r t e

§ 30 Verfolgung von Marktmissbrauch

§ 31 Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verord- nung (EU) 2023/1114

§ 32 Anzeige straftatbegründender Tatsachen

§ 33 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryp- towert verbundene Derivate

§ 34 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte

§ 35 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung

Kapitel 5

Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung

§ 36 Pflicht zur Rechnungslegung

§ 37 Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten

§ 38 Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige

§ 39 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung

Kapitel 6 Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 40 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung

§ 41 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 42 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr

§ 43 Insolvenz

§ 44 Aussonderung bei Kryptoverwahrung

Kapitel 7

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 45 Strafvorschriften

§ 46 Bußgeldvorschriften

§ 47 Ordnungsgelder

§ 48 Mitteilungen in Strafsachen

Kapitel 8

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung

§ 50 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

Kapitel 1 – Allgemeine Maßnahmen

Abschnitt 1 – Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1

Regelungsgegenstand

  1. Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinie 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) und regelt begleitend die Aufsicht über Märkte für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  2. Dieses Gesetz gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  3. Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
    1. nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertrefe- renzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
    2. nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen
    3. nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienst- leistungen erbringen.
  2. Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  3. CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  4. E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114.
  5. Kryptowerte sind digitale Darstellungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  6. Vermögenswertreferenzierte Token sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Ab- satz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  7. E-Geld-Token sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  8. Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  9. Antragssteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
  10. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  11. Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  12. Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung im Sinne des Absatzes 11.
  13. Leitungsorgan ist das Organ oder sind die Organe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  14. Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
  15. Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 2 – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

§ 3

Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus

  1. über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie
  2. über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verord- nung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.
    Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnten oder das ordnungsge- mäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte oder das ord- nungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder er- hebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.
    § 4
    Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
    1. Die Bundesanstalt kann, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Anordnungen gegenüber Instituten und anderen betroffenen Personen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die in § 3 Satz 2 genannten Vorschriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder die in § 3 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Behebung von Missständen bei Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die in Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetz oder einer vollziehbaren Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltens- weise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
    2. Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtli- chen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
    3. Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegen- heiten, die Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, um
      1. zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes eingehalten werden,
      2. Missstände nach § 3 Satz 4 zu bekämpfen oder
      3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Ver- ordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.

      Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwie- genheitspflichten bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- nungswidrigkeiten aussetzen würde.
    4. Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den auf- sichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vor- schriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollstän- dig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Arti- kel 114 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind entsprechend anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthal- ten, die zur Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang des Rechtsmittel- verfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung nachteilige Auswir- kungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Er- mittlungen haben kann.
    5. Innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Bediensteten der Bun- desanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies um Unterlagen und Daten einzusehen ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 aus- kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die auskunftspflichtige Person gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
    6. Die Bundesanstalt kann Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikati- onsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen,
      1. Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerich- tet ist,
      2. den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu entfernen oder zu sperren oder zu be- schränken und
      3. ein Register oder eine Registrierungsstelle für Domänennamen anzuweisen, einen voll- ständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt seine Registrierung zu ermöglichen,
      4. um eine schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern.

      Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebotes einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit einge- schränkt.
    7. Die Bundesanstalt kann von jedem verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
    8. Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vor- schriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entschei- dungen binden die anderen Verwaltungsbehörden.
    9. Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Er- füllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 6 erheben, speichern und verwenden.

Abschnitt 3 – Sofortige Vollziehbarkeit

§ 5

Sofortige Vollziehbarkeit

  1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen einschließlich der Andro- hung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Un- terabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis eund g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2,Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Andro- hung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4, der §§ 9 und 10, der

§§ 12 und 13, der §§ 15 bis 19, der §§ 21 bis 24, des § 26 und 27, des § 38 und der §§ 40 bis 42 haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 4 – Zusammenarbeit mit der Bu ndesanstalt und mit ande- ren Stellen

§ 6

Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

  1. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbe- sondere
    1. die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Rechnungsle- gungsunterlagen sowie
    2. die Durchführung und Auswertung der Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.

    Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
  2. Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Be- nehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbeson- dere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 19 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunterneh- men. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfest- stellungen und Bewertungen in der Regel ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
  3. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  4. Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Ab- satz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Die Bundesbank darf die ihr mitgeteilten per- sonenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 speichern, verändern und nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeit- punkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 geltenentsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
  5. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisys- teme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verän- dern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzule- gen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L

127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 7

Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen

  1. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätig- keit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit den Börsenaufsichtsbe- hörden, den Handelsüberwachungsstellen, Bundeskartellbehörden, den Landeskartellbe- hörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Zentralstelle für Sank- tionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusam- men, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten In- stitutionen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbe- zogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  2. Soweit nicht Artikel 95, 96 oder 98 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung treffen, gelten in Bezug auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes und im Übrigen §§ 7a bis 8 des Kreditwesengesetzes je- weils entsprechend.

§ 8

Verschwiegenheitspflicht

  1. Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanz- dienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 22 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 24 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 27 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verord- nung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätig- keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Insti- tuten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriftenbleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat- tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offen- baren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
    1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
    2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten, Devisen oder Kryptowerten, von Instituten im Sinne des Kre- ditwesengesetzes, Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpa- pierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesell- schaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell- schaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Mitarbeitern nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes betraute Stellen sowie an von diesen beauftragte Personen,
    3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasste Stellen,
    4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten betrauten Personen einschließlich der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Unternehmensfüh- rung nach Artikel 34 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Reserven nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 betraut sind sowie an Stellen, welche die genannten Personen beaufsichtigen,
    5. Wertpapier- oder Terminbörsen,
    6. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
    7. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschuss- gesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
    8. das Bundesverfassungsgericht,
    9. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidun- gen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Ver- ordnung (EU) Nr. 2023/1114 bezieht,
    10. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesan- stalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
    11. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisi- ken,
    12. die Europäische Zentralbank, an das Europäische System der Zentralbanken, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, an die Europäische Wert- papier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäi- sche Kommission,
    13. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabi- lisierungsfonds nach § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, an denLenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder an den Ausschuss für Finanzstabilität,
    14. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
    15. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenab- schätzungen oder an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungs- aufgaben,
    16. den Internationalen Währungsfonds oder an die Weltbank für die Zwecke der Bewer- tungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
    17. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richt- linie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind und an die zentralen Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung be- traut sind,
    18. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zustän- dig sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht wurden und der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einschließlich personenbezogener Daten,
    19. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet,
    20. die zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind sowie
    21. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 22 Absatz 6 als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 27 Absatz 3 als Treuhänder nach § 24 Absatz 7 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,

    soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen so- wie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 10 bis 21 ge- nannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck ver- arbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
    1. die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinrei- chend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,
    2. die angeforderten Informationen
      1. unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufga- ben wahrnehmen kann und
      2. nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus- gehen und
    3. die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfra- genden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.

    Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbe- hörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stel- len, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
  2. Die §§ 93, 97 und § 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Ab- satz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver- fahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn der Weitergabe der Informationen stehen Vorgaben anderer rechtlicher Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tat- sachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Num- mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Euro- päischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rah- menverordnung, EZB/2014/17, ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017,

S. 64; L 65 vom 8.3.2016, S. 49) und die nach den Regeln der Europäischen Zentral- bank geheim sind.

Kapitel 2 – Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte

Abschnitt 1 – Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung

§ 9

Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte

  1. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesell- schaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
    1. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erfor- derliche Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des gemäß Arti- kel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emitten- ten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulas- sung zum Handel beantragt wird oder
    2. ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vor- herige schriftliche Zustimmung des gemäß Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich ange- boten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird.

    Sie kann
    1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
    2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.

    Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber sei- nen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
  2. Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwick- lung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personen- handelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genann- ten Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
  4. Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Er- satz seiner Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwal- ters. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen

gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundes- anstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetz- ten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

§ 10

Verfolgung unerlaubter Geschäfte

  1. Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbah- nung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, ha- ben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 ge- nannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Da- ten, Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.
  2. Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätig- keiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- bank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten be- treten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Ge- schäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundge- setzes wird insoweit eingeschränkt.
  3. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Be- diensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Si- cherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird inso- weit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be- schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entspre- chend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortli- che Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme ei- ner Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
  4. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Ge- genstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Be- deutung sein können.
  5. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von unerlaubten Geschäft einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden und
    2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
  7. Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unterneh- mens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend an- zuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrich- tig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
  8. Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern, Krypto- werten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugrei- fen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten werden. Das schließt das Recht ein, die Anbie- ter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangs- diensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbie- ten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglich- keiten anzuweisen,
  1. Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerich- tet ist,
  2. den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu entfernen oder zu sperren oder
  3. ein Register oder eine Registrierungsstelle für Domänennamen anzuweisen, einen voll- ständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt seine Registrierung zu ermöglichen.
    Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebotes einbezogen sind, entsprechend anwendbar; auch diese gelten als einbezogene Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und Fernmelde- geheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.Abschnitt 2
    Erteilung und Entzug der Zulassung
    § 11
    Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigun- gen
    1. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung verweigern, wenn
      1. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und
      2. die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.
    2. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank nähere Bestimmungen über die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Artikel 18 Absatz 6 und 7, Artikel 19 Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
    3. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Informationen nach Artikel 17 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 17 Absatz 8 und 60 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- mächtigung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord- nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

§ 12

Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung

  1. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 ge- nannten Vorschriften oder diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
  2. Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen worden ist. Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständi- gen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
  3. Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn
    1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,
    2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unter- nehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beein- trächtigt wird oder
    3. das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam be- aufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam- menarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
  4. Die Zulassung erlischt
    1. in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung EU 2023/1114,
    2. wenn im Zuge einer Umwandlung nach §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsge- setzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder
    3. wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet.
  5. Auf den Entzug der Zulassung nach §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge- setzes über die Jahresfrist keine Anwendung.

§ 13

Befugnisse nach Entzug der Zulassung

  1. Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt diese nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungs- beschluss. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handelsregister einzutragen.
  2. Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig sind, fachlich ungeeignet oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  3. Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem be- troffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschie- ßen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundes- anstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zuleisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor- gen ist.
  4. Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 gelten entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung, vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten o- der deren Zulassung zum Handel zu beantragen und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
  5. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 14

Bekanntmachungen und Registervorschriften

  1. Die Bundesanstalt hat die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zum öffentli- chen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder der Beantragung der Zulassung zum Handel im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
  2. Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.

Kapitel 3 – Maßnahmen in Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel

§ 15

Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

  1. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulas- sung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht be- steht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
  2. Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögens- wertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
  3. Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Anforderungen der Verord- nung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Ver- dacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
  4. Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114und Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verord- nung (EU) 2023/1114.
  5. Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragssteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte er- gehen.

§ 16

Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepaper und modifizierter Kryptowerte-

Whitepaper

  1. Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryp- towerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit die- ses nicht die in Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.
  2. Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragsstellern die Aufnahme zusätz- licher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
  3. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryp- towerte erlassen.

§ 17

Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen

  1. Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Anforderungen des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.
  2. Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.
  3. Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.

§ 18

Bekanntmachung marktrelevanter Informationen

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowertes beeinflussen könnten, bekanntmachen.

Kapitel 4 – Beaufsichtigung von Instituten

Abschnitt 1 – Allgemeine Maßnahmen

§ 19

Auskünfte und Prüfungen

  1. Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bun- desanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch- führung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus- künfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorla- geersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung treffen.
  2. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan- stalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder des Auslagerungs- unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen.
  3. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden. Wer zur Aus- kunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.

§ 20

Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung

  1. Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
    1. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
    2. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,
    3. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
    4. die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleis- tungen,
    5. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen,
    6. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114,
    7. den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals,
    8. die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Be- teiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
    9. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder Unternehmen,
    10. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderun- gen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla- gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts ha- ben können,
    11. die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,
    12. die Errichtung einer inländischen Zweigstelle,
    13. die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 27.
  2. Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu- zeigen
    1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,
    2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen und
    3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem an- zeigepflichtigen Institut.
  3. Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- desbank unverzüglich anzuzeigen
    1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Ge- schäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unter- nehmens und
    2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unterneh- men sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.
  4. Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bun- desbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
  5. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Lei- tungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes- anstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Melde- pflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
  6. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
  7. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä- here Bestimmungen treffen über
  1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Da- tenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu de- ren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammel- aufstellungen ergänzen,
  2. Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Ent- wicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Institute einschließ- lich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie über die zulässigen Datenträger, Übertra- gungswege und Datenformate für die Übermittlung und
  3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Institu- ten
    soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bun- desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bun- desanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
    § 21
    Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
    1. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den Hauptversamm- lungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzun- gen des Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. Diese können in der Versamm- lung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versamm- lung zuzuschalten. Diese können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach§ 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Ab- satz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Ver- treter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort derHauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen ha- ben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.
    2. Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen des Leitungsor- gans in Aufsichtsfunktion sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt ent- sprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Ab- satz 1 bleibt unberührt.
    3. Absatz 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 22

Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnis- sen auf Sonderbeauftragte

  1. Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord- nungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Ver- warnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hier- durch begründeten Verstoßes.
  2. Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 oder Artikel 24 Absatz 1 Buch- stabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entzie- hen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.
  3. Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn
    1. das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit wid- met,
    2. im Falle des Absatzes 1 das Mitglied des Leitungsorgans das Verhalten trotz Verwar- nung durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,
    3. der Person wesentliche Verstöße des gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kon- trollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt,
    4. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
  4. Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn durch ein im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichter unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäi- schen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be- schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen dient, seine Gelder und wirtschaftli- chen Ressourcen eingefroren sind oder ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen oder wenn er als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für einesolche Person oder Personengesellschaft tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Sie kann die Abberufung auch verlangen, wenn das Mitglied des Leitungsorgans die Inte- ressen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Finanzunter- nehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
  5. Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht un- terliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über dieses Institut. Soweit das Gericht auf Antrag des Lei- tungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vor- liegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 auch von der Bundesanstalt gestellt wer- den, wenn das Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachge- kommen ist. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberu- fung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
  6. Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befug- nisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftrag- ten übertragen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

§ 23

Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans

  1. Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Ver- stoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts
    1. vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen,
    2. bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen für einen Zeit- raum von mindestens 10 Jahren untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Un- ternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwort- lich ist.

§ 24

Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten

  1. Die Verpflichtung nach § 19 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deut- schen Bundesbank gilt auch für
    1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 der Verord- nung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifi- zierter Beteiligungen angegeben werden,
    2. die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrol- lierten Unternehmen,
    3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt und
    4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

    Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Re- gulierungsstandards gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
  2. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 19 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
  3. Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als un- zuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlos- senen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Res- sourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaft- liche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen. Eine natürli- che Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
  4. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, statt den beabsichtigten Erwerb der qualifizierten Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraumes des Arti- kels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Anordnungen gegenüber dem interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Untersa- gungsgründe auszuschließen. Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt ent- sprechend.
  5. Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, innerhalb derer der interessierte Erwer- ber anzuzeigen hat, ob der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung vollzogen worden ist.
  6. Wer unabsichtlich eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurück- geführt wird.
  7. Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechteuntersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
    1. die Voraussetzungen eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen,
    2. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur vorherigen Mitteilung nicht nachgekommen ist,
    3. die Beteiligung trotz eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erworben oder erhöht worden ist,
    4. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteili- gung innerhalb des Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41 Absatz 4 und 5 der Verord- nung (EU) 2023/1114 vollzogen hat, oder
    5. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt.

    Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhän- der mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestel- lung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemes- sener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Ver- gütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treu- händers entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln be- schränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, be- schränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
  8. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
  9. Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 25

Digitale operationale Resilienz

  1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
    1. das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen und
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt werden.
  2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. anordnen, dass ihr der Zugriff gewährt wird auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen und Daten verlangen,
    2. Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und dafür die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
    3. Vertreter der Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorladen, damit diese Vertreter mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt so- wie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 anordnen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und An- bieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 2 – Sonderbestimmungen für Emittentenvermögens wertreferenzierter Token und E-Geld-Token

§ 26

Mindeststückelung; Betragsbegrenzung

  1. Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferen- zierter Token verlangen, sofern dieser nicht die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des be- treffenden Kryptowerts als Tauschmittel sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesan- stalt eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenen Betrag begrenzen.
  2. Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertre- ferenzierten Tokens im Sinne des Absatzes 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass eine der vorbezeichneten Token-Arten eine Bedro- hung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Trans- mission oder die Währungshoheit darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
  3. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für E-Geld-Token, die auf keine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates lauten.

§ 27

Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung von entge- gengenommener Geldbeträge

  1. Institute nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie Emittenten von E-Geld-Token mit ei- ner Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes halten das Reservevermö- gen im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von Ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.
  2. Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche aus Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
  3. Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des Reservever- mögens verfügen. Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten drei Jahren das Reserve- vermögen geprüft hat.
  4. Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes gemäß Arti- kel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rück- tauschplan niedergelegten Abwickler. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines ande- ren als den im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen, wenn ihr Tatsachen be- kannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht oder befangen sein könnte. Das Gericht hat auf Antrag der Bun- desanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn der Emittent dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers nicht unverzüglich nachkommt.
  5. Mit der Bestellung des Abwicklers geht das Recht, das Reservevermögen zu ver- walten auf den Abwickler über. Verfügungen des Emittent über Vermögensgegenstände, die Teil des Reservevermögens sind, sind unwirksam. Der Abwickler verwertet das Reser- vevermögen und kehrt den Erlös an die Inhaber zu gleichen Teilen aus.
  6. Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergü- tung für seine Tätigkeit. Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den Ansprüchen der Inha- ber der Kryptowerte vorrangig zu befriedigen.
  7. Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle fahrlässi- gen Handels beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million Euro. Sie kann nicht durch Ver- trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  8. Das Reservevermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Inhaber dervermögenswertreferenzierten Token können ihre Forderung aus Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur in Höhe des Ausfalles gelten machen. Nach der Durchführung des Rücktauschplanes verbleibende Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse herauszu- geben.
  9. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für entgegengenommene Geldbeträge im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 3 – Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

§ 28

Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

  1. Die Bundesanstalt kann auch gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistun- gen anordnen, ihre Tätigkeit auszusetzen, wenn
    1. ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,
    2. ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Arti- kel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder
    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleis- tungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Inte- ressen der Kunden insbesondere der Kleinanleger abträglich wäre.

    Im Falle der Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.
  2. Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen unter- sagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
  3. Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft o- der ein Verwalter alternativer Investmentfonds Kryptowerte-Dienstleistungen ohne der Bun- desanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Krypto- werte-Dienstleistungen anordnen, soweit sie dem Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 unterfallen.

§ 29

Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienst- leistungen

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbrin- gung der Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen können, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung dieser Informationen verlan- gen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntma- chung entstehen, sind ihr von dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

Abschnitt 4 – Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte

§ 30

Verfolgung von Marktmissbrauch

  1. Die Bundesanstalt kann zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verord- nung (EU) 2023/1114 von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Über- mittlung von Aufträgen oder der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, so- wie von deren Auftraggebern
    1. Auskünfte, Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien fordern und
    2. erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorladen und befragen.

    Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwie- genheitspflichten bleiben unberührt.
  2. Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegen- stände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so kön- nen Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte ge- richtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
  3. Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
  4. Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn be- stimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforder- lich ist. § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. Zu- ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten ent- sprechend. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grund- gesetzes wird insoweit eingeschränkt.
  5. Die Bundesanstalt kann von Instituten die Herausgabe von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts- punkten für die Überwachung der Einhaltung der eines Verbots nach den Artikeln 89 und 91 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Ar- tikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
  6. Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass eine Person gegen Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, kann die Bundesanstalt ihr vorübergehend die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagen.
  7. Bei Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundes- anstalt von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.

§ 31

Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114

Die Adressaten von Maßnahmen nach § 30, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

§ 32

Anzeige straftatbegründender Tatsachen

Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 45 Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die per- sonenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder

die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben hier- von unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfül- lung von Ersuchen ausländischer Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.

§ 33

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnah- men in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate

  1. Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Si- cherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums geboten er- scheint, insbesondere, wenn
    1. der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
    2. der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
    3. der Verdacht eines Marktmanipulation im Sinne des Artikels 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Arti- kel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder
    4. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowerts veröffentlicht wurde.

    Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beein- trächtigen könnte. Der Betreiber veröffentlicht Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie un- verzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse der Bundesanstalt gemäß § 15 bleiben unberührt.
  2. Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 ge- nannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht an einem inländischen multi- lateralen oder organisierten Handelssystem oder durch einen systematischen Internalisie- rer gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  4. Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsa- chen die Annahme rechtfertigen,
  1. dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
  2. dass die Lage des Emittenten oder des Antragsstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.Unter den Voraussetzungen des Satz 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer Handelsplattform auch untersagen. Die Bundesanstalt kann eine An- ordnung nach Satz 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.
    § 34
    Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Krypto- werte
    1. Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzu- stellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengeleg- ter Information. Sie kann insbesondere, einen Anbieter, einen Antragssteller, einen Emit- tenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
    2. Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Be- kanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird. Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr von dem Pflichtigen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzu- schießen.

§ 35

Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung

  1. Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, der oder die gemäß Artikel 88 Absatz 1 Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für den oder die die Bundesanstalt Herkunftsmitgliedsstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, hat diese unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä- here Bestimmungen erlassen über
  1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Übermittlung nach Absatz 1 und die Art und Weise der Übermittlung sowie
  2. den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
    Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver- nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.Kapitel 5Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
    § 36
    Pflicht zur Rechnungslegung
    1. Institute nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die nicht den Vorschriften des Ersten Un- terabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs unterwor- fen sind, haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesell- schaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverord- nung nach Absatz 6 aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, § 264b, § 265Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, § 276 und § 288 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. § 340b, § 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- den, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Han- delsgesetzbuchs und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz- buchs sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nicht zu machen brauchen.
    2. Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzern- lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unter- abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. Auf den Konzernab- schluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 315e des Handelsgesetzbuchs finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und § 315e des Handelsgesetzbuchs sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab- satz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
    3. Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresab- schluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen. § 264 Absatz 3, § 264b und § 319 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. § 340k Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab- satz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
    4. Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den Vor- schriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han- delsgesetzbuchs offenzulegen. § 264 Absatz 3, § 264b sowie die §§ 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
    5. § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs über die auf bestimmte einer prüferi- schen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
    6. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von § 266 und § 275 des Han- delsgesetzbuchs abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzern- abschlusses vorzuschreiben,
  2. Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der An- wendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder 3 des Handelsge- setzbuchs mindestens entspricht, sowie
  3. ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lage- berichts oder des Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterla- gen zur Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhal- ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- nung auf die Bundesanstalt übertragen.
    § 37
    Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsbe- richten
    1. Ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1 hat den aufgestellten sowie später den fest- gestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestä- tigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Abschluss- prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Abschlussprüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
    2. Ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernab- schlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmun- gen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.

§ 38

Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige

  1. Ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernab- schlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. Die Bestellung eines anderenAbschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach§ 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
  2. Hat ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwort- lichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschafts- prüferordnung gilt entsprechend.
  3. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach § 39 Absatz 2 verletzt hat.
  4. Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Ab- schlussprüfer zu bestellen, wenn
  1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist;
  2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Ab- satz 1 Satz 2 oder 4 nicht unverzüglich nachkommt;
  3. der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weg- gefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat.
    Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 be- stellten Abschlussprüfer abberufen.
    § 39
    Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
    1. Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstan- dards erfüllt hat. Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflich- tungen
      1. nach dem Geldwäschegesetz,
      2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114,
      3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachgekommen ist, soweit diese auf das Institut anzuwenden sind.
    2. Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
      1. welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
      2. die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträch- tigen können,
      3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvorausset- zungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder
      4. die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des Leitungsorgans gegen Gesetz, Sat- zung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.

      Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsa- chen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Insti- tuts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt wer- den. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
    3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
    4. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesministe- rium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte nach sonsti- gen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfül- lung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere sollen die Bestimmun- gen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermö- genswerte gefährden oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot vermögenswertrefe- renzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchge- führten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- tigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz auf die Bundesanstalt über- tragen.

Kapitel 6 – Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 40

Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung

  1. Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder an- dere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Anforderungen der Arti- kel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht er- füllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.
  2. Die Bundesanstalt kann insbesondere
    1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewin- nen untersagen oder beschränken,
    2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben oder
    3. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanie- rungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 41

Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

  1. Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt, insbeson- dere anordnen, dass das Institut
    1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
    2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
    3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach Artikel 16, 48 oder 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.
  2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzu- wenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 42

Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr

  1. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begrün- dete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
    1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen;
    2. Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken;
    3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.
  2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermei- dung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorüber- gehend
    1. die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,
    2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
    3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ge- genüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
  3. § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entspre- chend.

§ 43

Insolvenz

  1. Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Mit- glieder des Leitungsorgans dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagekräftiger Un- terlagen unverzüglich anzuzeigen; die Mitglieder des Leitungsorgans haben eine solche Anzeige auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das In- solvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähig- keit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des In- stituts stellen.
  2. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundes- anstalt anzuhören. Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffen- den Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.
  3. Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fort- gang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insol- venzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesan- stalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren ver- langen.
  4. Im Übrigen gelten §§ 46c bis 46g mit Ausnahme von § 46d des Kreditwesengeset- zes gelten entsprechend.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 44

Aussonderung bei Kryptoverwahrung

  1. Der im Rahmen der Kryptoverwahrung für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptower- ten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.
  3. Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Rahmen einer Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein anderes Institut, das Kryptoverwahrung erbringt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Instituts eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.

Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 45

Strafvorschriften

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er
    1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferen- zierten Token öffentlich anbietet,
    2. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
    3. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 Krypto- werte-Dienstleistungen erbringt,
    4. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt,
    5. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Insiderinformationen nutzt,
    6. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 einem Dritten empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tä- tigen oder einen Dritten dazu verleitet,
    7. entgegen Artikel 89 Absatz 3 einem Dritten empfiehlt oder ihn dazu verleitet, Krypto- werte zu erwerben oder zu veräußern oder einen Auftrag, der diese Kryptowerte betrifft, zu stornieren oder zu ändern, oder
    8. entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.
  2. Ebenso wird bestraft, wer eine in § 46 Absatz 3 Nummer 124 bezeichnete vorsätz- liche Handlung begeht und dadurch
    1. für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau her- beiführt,
    2. den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder
    3. eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entge- gen § 43 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  4. Der Versuch ist strafbar.
  5. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2
    1. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol- cher Taten verbunden hat, handelt oder
    2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emit- tenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere für einen Betreiber einer Handels- plattform für Kryptowerte, handelt.
  6. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Num- mer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absat- zes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  7. Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Ab- satz 1 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberech- tigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
  1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
  2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsge- setzbuchs für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haften- den Gesellschafter und
  3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die ver- tretungsberechtigten Gesellschafter.Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Über- wachungsorgans.
    § 46
    Bußgeldvorschriften
    1. Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 45 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
    2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord- nung nach § 4 Absatz 1, 6 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 8,§ 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, § 15 Absatz 1 bis 4, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17,§ 18, § 22 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, § 26, § 28, § 29, § 31 Absatz 4 bis 7, § 33 Absatz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 3 oder Absatz 2 oder §§ 40 bis 42 zuwiderhandelt.
    3. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, in- dem er vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet,
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 12Absatz 3 zuwiderhandelt,
      3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 eine Marketingmitteilung verbreitet,
      4. entgegen Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Ab- satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- nimmt,
      5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 6 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- tig vornimmt,
      7. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketing- mitteilung nicht oder nicht für die vorgeschrieben Dauer verfügbar hält,
      8. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 eine Verwahrung nicht, nicht richtig oder nicht voll- ständig trifft,
      9. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig sicher- stellt,
      10. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
      11. entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowerts eine In- formation nicht oder nicht richtig gibt,
      12. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Interessenkonflikte nicht un- verzüglich offenlegt,
      13. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung nicht sicherstellt,
      14. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbietet,
      15. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Ab-satz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Ab-satz 2, 3 und Absatz 5, Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 35 Absatz 3,4 und Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10 Satz 3, Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1Satz 2, Absatz 3 und 4 oder Artikel 47 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
      16. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
      17. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emit- tenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      18. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
      19. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
      20. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      21. entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, Artikel 29 Absatz 3 nach Verbreitung einer Marketingmitteilung oder Artikel 30 Absatz 2 unverzüglich nach Vorliegen eines Prüfberichts eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
      22. entgegen Artikel 29 Absatz 5 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig vor- nimmt,
      23. entgegen Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 eine Marketingmitteilung verbreitet,
      24. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisie- rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      25. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermö- genswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt, festlegt oder aufstellt oder ab dem öf- fentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      26. entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermö- genswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Ver- fahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig einführt oder ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechter- hält
      27. entgegen Artikel 33 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
      28. entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertrefe- renzierten Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- dig festlegt,
      29. entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüg- lich nach Entdeckung eines dort genannten Mangels ergreift,
      30. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
        entgegen Artikel
      31. 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Vereinbarung schließt,
        entgegen Artikel
      32. 34 Absatz 7 einen Plan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
        entgegen Artikel
      33. 34 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 34 Absatz 7 bis zum öffentlichen An- gebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource, eine dort genannte Kontrolle oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entwickelt oder nicht oder nicht richtig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anwendet,
      34. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht voll- ständig sicherstellt,
        entgegen Artikel
      35. 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,
        entgegen Artikel
      36. 36 Absatz 6 Satz 1 eine Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht richtig gewährleistet,
      37. entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- nimmt,
      38. entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertraglichen Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
        entgegen Artikel
      39. 37 Absatz 3 eine Verwahrung nicht, nicht richtig oder vornimmt,
        entgegen Artikel
      40. 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten Weise erfolgt,
        entgegen Artikel
      41. 37 Absatz 9 eine dort genannte Tätigkeit vornimmt,
        entgegen Artikel
      42. 37 Absatz 10 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig für eine Entschädigung oder Rückerstattung sorgt,
        entgegen Artikel
      43. 38 Absatz 1 Satz 1 eine Vermögenswertreserve investiert,

      44. entgegen Artikelverwahrt,38 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Finanzinstrumente
      45. entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermö- genswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      46. entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zin- sen gewährt,
      47. entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
      48. entgegen Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, Artikel 51 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 53 Absatz 5 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      49. entgegen Artikel 47 Absatz 3 Satz 1 einen Rücktauschplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      50. entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      51. entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 Absatz 3 nach Änderung eines Krypto- werte-Whitepapers eine Übermittlung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      52. entgegen Artikel 51 Absatz 13 einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
      53. entgegen Artikel 53 Absatz 6 Satz 1 eine Marketingmitteilung verbreitet,
      54. entgegen Artikel 55 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 einen Sanie- rungsplan oder entgegen Artikel 55 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 47 Ab- satz 1 einen Rücktauschplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
      55. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 1 Buch-stabe d bis g und Absatz 2, Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 102 Absatz 2Satz 1 oder Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
      56. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet,
      57. entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine An- wendung trifft,
      58. entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      59. entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,
      60. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,
      61. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
      62. entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig öffentlich zugänglich macht,
      63. entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,
      64. entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal beschäftigt,
      65. entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüg- lich nach Feststellung eines Mangels ergreift,
      66. entgegen Artikel 68 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 2 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig o- der nicht vollständig ergreift,
      67. entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Auf- zeichnung jederzeit geführt wird,
      68. entgegen Artikel 69, Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 76 Absatz 8 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü- gung stellt,
      69. entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht jederzeit, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
      70. entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig o- der nicht rechtzeitig vornimmt,
      71. entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,
      72. entgegen Artikel 73 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      73. entgegen Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 oderArtikel 77 Absatz 1 oder Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 79 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufstellt,
      74. entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienst- leistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
      75. entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register, nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- dig führt,
      76. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte- Dienstleistung eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
      77. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
      78. entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      79. entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
      80. entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
      81. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen Anbieter in Anspruch nimmt,
      82. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,
      83. entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      84. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten Betriebsvorschrift entspricht,
      85. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      86. entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene Rechnung handelt,
      87. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die Zusammenführung sich deckender Kun- denaufträge zurückgreift,
      88. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      89. entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Ange- bot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      90. entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig o- der nicht mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich macht,
      91. entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig o- der nicht rechtzeitig einleitet,
      92. entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,
      93. entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte- Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens 15 Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
      94. entgegen Artikel 77 Absatz 1 eine diskriminierungsfreie Geschäftspolitik nicht verfolgt,
      95. entgegen Artikel 77 Absatz 3 einen Kundenauftrag nicht richtig ausführt,
      96. entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
      97. entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienst- leistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt,
      98. entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht über- wacht,
      99. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor Abschluss einer Vereinbarung eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      100. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
      101. entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
      102. entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,
      103. entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,
      104. entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      105. entgegen Artikel 81 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
      106. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine Bewertung nicht rich- tig vornimmt,
      107. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Ge- bühr, eine Provision oder einen anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil an- nimmt oder behält,
      108. entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      109. entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      110. entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte na- türliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
      111. entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht oder nicht vollständig einholt,
      112. entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,
      113. entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      114. entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung abgibt oder mit einer Portfoliover- waltung beginnt,
      115. entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
      116. entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      117. entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterab- satz 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
      118. entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
      119. entgegen Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
      120. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
      121. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,
      122. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Webseite veröf- fentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
      123. entgegen Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig gibt,
      124. entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine Marktmanipulation begeht oder
      125. entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig macht.
    4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffent- lichte Marketingmitteilung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des Krypto- werts beeinflusst,
      2. eine in Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte ältere Version eines Kryptowerte-Whitepapers oder einer Marketingmitteilungen nicht oder nicht min- destens zehn Jahre auf seiner Website öffentlich zugänglich hält,
      3. einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustim- mung zu verfügen,
      4. nicht sicherstellt, dass Inhaber vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 27 Ab- satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gleichbehandelt werden,
      5. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ge- nanntes Ergebnis mitgeteilt wird,
      6. nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferen- zierten Tokens
        1. über Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt,
        2. eine in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögens- wertreserve hält,
        3. über eine Strategie nach Artikel 36 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt oder
        4. nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen dort genannten Gewinn oder einen dort genannten Verlust oder ein dort genanntes Risiko trägt,
      7. nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens
        1. eine in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögens- wertreserve operativ von seinem Vermögen und von der Vermögenswertreserve anderer Token getrennt ist,
        2. eine in Artikel 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ge- nannte Vermögenswertreserve getrennt gebildet und gehalten wird oder getrennt verwaltet wird,
        3. eine in Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erhö- hung oder Verminderung einer Vermögenswertreserve vorgenommen wird oder
        4. eine in Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Ver- mögenswertreserve dem dort genannten Wert entspricht
      8. für einen in Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rücktausch Gebühren verlangt,
      9. nicht sicherstellt, dass vor dem öffentlichen Angebot von E-Geld-Token nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt wird,
      10. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung zu verfügen,
      11. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Voraussetzungen der Artikel 50 und 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen,
      12. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag nach den dort genannten Vorgaben hinterlegt oder investiert wird,
      13. nicht sicherstellt, dass er ab dem Zeitpunkt sechs Monate nach dem öffentlichen An- gebot eines E-Geld-Tokens einen Sanierungsplan nach Artikel 55 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 oder einen Rücktauschplan nach Artikel 55 Unter- absatz 3 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufrechterhält,
      14. eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Sitz in einem Mitgliedstaat oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union oder mindestens einen in der Union ansässigen Geschäftsführer zu haben,
      15. nicht sicherstellt, dass er nach Artikel 59 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 63 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzung für seine Zulassung erfüllt,
      16. mit der Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung vor dem in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt beginnt,
      17. nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung
        1. über eine in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Sicher- heitsvorkehrung verfügt,
        2. für Kundenbeschwerden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über ein dort genanntes Verfahren für die Bearbeitung verfügt,
        3. über in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategien und dort genanntes Verfahren verfügt oder eine in Artikel 72 Absatz 2 der Verord- nung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung vornimmt,
        4. über ein in Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System oder Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung verfügt,
        5. nach Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine dort ge- nannte Ressource oder Backup-Einrichtung verfügt oder
        6. einen in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Nachweis erbringen kann,
      18. nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 eine dort genannte Bedingung erfüllt ist,
      19. nicht sicherstellt, dass eine für Kunden gehaltene Beteiligung an Kryptowerten nach Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der dort genannten Weise getrennt gehalten wird oder dass ein verwahrter Kryptowert nach Artikel 75 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 operativ vom Vermögen ge- trennt ist,
      20. nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift einer Handelsplattform für Krypto- werte nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung eines Kryptowerts mit eingebauter Anonymisierungsfunktion ausgeschlossen ist,
      21. vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine in Artikel 81 Absatz 6 Unterab- satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
      22. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter entgegengenommener Anreiz den dort genannten Anforderun- gen entspricht,
      23. eine Übernahme nach Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vor einem in Artikel 83 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 6 Unterabsätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt vornimmt oder
      24. nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vorkeh- rung, ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren verfügt.
    5. Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
      1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 124 und 125 und des Absatzes 4 Nummer 25 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
      2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 120 bis 123 mit einer Geldbuße bis zu einer Mil- lion Euro,
      3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 119 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,
      4. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
      5. in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
    6. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegen- über einer juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet werden
      1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 124 und 125 und des Absatzes 4 Nummer 25 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,
      2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 120 bis 122 mit einer Geldbuße bis zu zweiein- halb Millionen Euro,
      3. in den Fällen des
        1. Absatzes 3 Nummer 1 bis 13 und Absatzes 4 Nummer 1 bis 3,
        2. Absatz 3 Nummer 14 bis 54 und Absatzes 4 Nummer 4 bis 14 und
        3. Absatz 3 Nummer 55 bis 119 und Absatzes 4 Nummer 15 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.
    7. Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Ge- samtumsatz von mehr als
      1. 100 Millionen Euro kann
        1. abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 124 und 125 und des Absatzes 4 Nummer 25 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent,
        2. abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatz 3 Nummer 55 bis 119 und Absatz 4 Nummer 15 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent
      2. 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 120 bis 123 mit einer Geldbuße bis zu 2 Pro- zent,
      3. 166,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 13 und Absatz 4 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent,
      4. 40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b eine Ord- nungswidrigkeit in den Fällen des Absatz 3 Nummer 14 bis 54 und Absatz 4 Nummer 4 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent
        des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschlusses geahndet werden.
    8. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 120 bis 125 und des Absatzes 5
      1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 1 oder 2 hinaus und
      2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 hinaus

      mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, geahndet werden.
    9. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 119
      1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 3 hinaus und
      2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4 hinaus

      mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, geahndet werden.
    10. Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 7 ist
      1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanz- dienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Num- mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1, L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamt- betrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
      2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unterneh- men anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab- schluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unterneh- men bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist.
      3. Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mut- terunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsat- zes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Nummer 1 bis 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
    11. Die Bußgeldvorschriften des § 334 Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungs- berechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
      1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
      2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsge- setzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haf- tenden Gesellschafter und
      3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die ver- tretungsberechtigten Gesellschafter.

      Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft be- treffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
    12. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47

Ordnungsgelder

  1. Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rech- nungslegung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeld- verfahren kann durchgeführt werden
    1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des ver- tretungsberechtigten Organs;
    2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsge- setzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen;
    3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschaf- ter.

    § 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
  2. Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle ein- mal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.
    § 48
    Mitteilungen in Strafsachen
    1. Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten sowie gegen Inhaber qualifizierter Beteiligungen an einem Institut oder deren gesetzliche Vertreter oder persön- lich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden oder Inhabern von Kryptowerten bei oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Instituts, fernerin Strafverfahren, die Straftaten nach § 45 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
      1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls unddie das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

      zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent- scheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren we- gen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüg- lich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.In Strafverfahren, die Straftaten nach § 45 zum Gegenstand haben, hat die Staats- anwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder von E- Geld-Token oder in dem Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistun- gen hindeuten, so sollen diese Tatsachen vom Gericht oder von den Strafverfolgungs- oder den Strafvollstreckungsbehörden ebenfalls der Bundesanstalt mitgeteilt werden, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffe- nen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkennt- nisse sind.Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be- troffenen überwiegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird. Ab- satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
    Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 49
    Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Arti- kel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
    1. Unternehmen mit einer Erlaubnis
      1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes,nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in den Fällen des § 2 Absatz 12 des Kreditwesengesetzes,als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbu- ches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab- satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz- buches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab- satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,

      die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryp- towerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtli- chen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende Erlaubnis erlischt
      1. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dem vereinfachten Verfahren nach Absatz 3 oderin den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der jeweils einschlägigen Frist nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 undspätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
      Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können ein vereinfachtes Ver- fahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten.Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorsehen sowie nähere Bestimmungen über dessen Art, Umfang, Zeit- punkt und Form einschließlich Fristenregelungen treffen, soweit dies zur Überführung der Erlaubnisse in Einklang mit Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. Sie kann darin auch die Annahme von Anträgen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von vermögens- wertreferenzierter Token, E-Geld-Token und das Angebot von Kryptowerte-Dienstleistun- gen vor dem entsprechenden Geltungsbeginn der Vorschriften festlegen. Das Bundesmi- nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der Maßgabe an die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- schen Bundesbank ergeht.

    § 50
    Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
    § 36 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30.Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.Artikel 2
    Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
    Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 1. Juli 2024 wird wie folgt geändert:
    1. § 3 wird wie folgt geändert:
      1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
      2. Folgende Absätze werden angefügt:
        „(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 331 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesan- stalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und seinen Mitgliedern des Leitungsorgans Anordnun- gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ und wird die Angabe „§ 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
    2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
      2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
    3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtun- gen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht.“
    4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschrän- kungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidun- gen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt nachdem gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die natürliche oder juristische Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. In der Bekanntma- chung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Perso- nenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Be- kanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
    5. Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 5 bis 10.
    6. Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Ab- satz 1 Satz 2 und 4“ ersetzt.
  2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4, der §§ 9 und 10, der §§ 12 und 13, der §§ 15 bis 19, der §§ 21 bis 24, des § 26 und 27, der§§ 28 bis 30, des §§ 33 und 34, des § 38 und der §§ 40 bis 42 haben keine aufschie- bende Wirkung.“
  3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ die Wörter „und der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
  4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ einge- fügt.
    2. In Satz 5 Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit der Überwachung von Institu- ten;“ ein Komma und die Wörter „eines Anbieters anderer Kryptowerte als vermö- genswertreferenzierte Token und E-Geld-Token“ eingefügt.
  5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „ 3.ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.“
  6. In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern „außer in den Fällen des Artikels 21 Ab- satz 2“ die Wörter „und des Artikels 63 Absatz 8 und 10“ eingefügt.
  7. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „außer in den Fällen des Artikels 24 Ab- satz 1 und 2“ die Wörter „und des Artikels 64 Absatz 1 und 2“ eingefügt.
  8. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu beantragen“ werden die Wörter „oder Kryptowerte Dienstleistungen zu erbringen“ eingefügt.
    2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      „(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertra- gung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbie- ter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustim- mung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.“
  9. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder der Beantragung der Zulassung zum Handel“ die Wörter „sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbrin- gung von Kryptowerte-Dienstleistungen“ eingefügt.
  10. In § 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern „soweit dieses nicht die in Artikel“ die Wörter„6, Artikel“ eingefügt.
  11. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 29“ durch die Wörter „des Artikels 7, des Artikels 29“ ersetzt.
  12. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine Zulassung nach Artikel 16“ die Wörter „oder Artikel 59“ eingefügt.
      2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen nach Arti- kel 35“ die Wörter „oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b“ eingefügt.
    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
    3. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4“ ersetzt.
  13. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buch- stabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  14. In § 22 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma sowie die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ und nach dem Wort „Geldwäsche- gesetzes“ ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2023/1113“ eingefügt.
  15. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Vo- raussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- ordnung (EU) 2023/1114“ durch die Wörter „Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 16, 48, 59, 60, 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g der Verordnung (EU) 2023/1114“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt:
      „(2) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mit- glied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.
      (3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegeset- zes oder die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwort- lichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes un- tersagen.“
    3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:
      „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.“
  16. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Arti- kel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als In- haber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,“
      2. In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 41“ durch die Angaben „Artikel 41 oder Ar- tikel 83“ ersetzt und wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 4“ durch die Angaben„Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 1“ durch die Angaben „Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Angaben„Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt.
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2“ ersetzt.
      2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten entsprechend.“
    5. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 und Nummer 3 werden die Angaben „Artikel 42 Absatz 2“ durch die Angaben „Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2“ ersetzt.
      2. In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 41 Absatz 1“ durch die Angabe „Arti- kel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1“ ersetzt.
      3. In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 41 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe„Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder Artikel 83 Absatz 4“ ersetzt.
    6. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
      „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  17. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „1“ die Wörter „und 3“ eingefügt.
  18. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geldwäschegesetz“ die Angabe „und der Ver- ordnung (EU) 2023/1113“ eingefügt.
    2. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    3. In Nummer 3 wird am Ende ein Komma angefügt.
    4. Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
      „4. nach Titel V Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie nach Ar- tikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
      1. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  19. § 40 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach der Angabe „35“ die Wörter „oder Artikel 67“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  20. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „34“ die Wörter „oder Artikel 68“ ein- gefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  21. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buch- stabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  22. § 46 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
      „(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
    2. Der bisherige Absatz 12 wird zu Absatz 13.

Artikel 3 – Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:
      „5d. Besondere Anforderungen bei qualifizierter Kryptoverwahrung“
    2. Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“
    3. Die Angabe zu § 64y wird wie folgt gefasst:
      „§ 64y (weggefallen)“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      1. Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
        „6. die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung überKryptofondsanteile, zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft).“
      2. Folgende Sätze werden angefügt:
        „Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstel- lungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emit- tiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Wäh- rung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zah- lungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektroni- schem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
        1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts- gesetzes,
        2. monetäre Werte, die die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvor- gänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- setzes eingesetzt werden,
        3. Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnun- gen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40),
        4. Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektro- nische Wertpapiere und
        5. Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Krypto- fonds.“
    2. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
      1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aaa) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie“ er- setzt.
        bbb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
        „10. (weggefallen)“.
      2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114.“
      3. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Ab- satz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114.“
      4. In Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinhei- ten“ durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte“ ersetzt.
  3. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ (2) Für Institute, die keine

  1. CRR-Kreditinstitute,
  2. zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder
  3. Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)Nr. 909/2014
    sind, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333/1vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen, als seien diese Institute CRR- Kreditinstitute. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt für diese Institute der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 der Ver- ordnung (EU) 2022/2554. Abweichend davon gilt für Kreditinstitute, die in Artikel 2 Ab- satz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, der allge- meine IKT-Risikomanagementrahmen nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  4. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
      „e) (weggefallen)“
    2. In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe e wird aufgehoben.
    3. In Absatz 7b wird nach den Wörtern „außer dem“ das Wort „qualifizierten“ einge- fügt.
  5. Nach § 6 Absatz 1f wird folgender Absatz 1g eingefügt:
    „(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 sind zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirken die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundes- bank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
  6. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „anderen Institut im Sinne dieses Geset- zes,“ die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapier- institutsgesetzes einem,“ eingefügt, wird das Wort „oder“ durch ein Komma und dem Wort „einem“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ die Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsge- setzes“ eingefügt.
  7. In § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von An- gaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  8. Die Überschrift von Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:
    „5d.Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung“.
  9. § 26b wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird nach den Wörtern „Institut, das das“ das Wort „qualifizierte“ ein- gefügt, wird das Wort „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptographischen In- strumente“ und wird das Wort „Kryptowerten“ durch die Wörter „kryptographi- schen Instrumenten“ ersetzt.
      2. In Satz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ durch das Wort „kryptographische In- strumente“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptographischen In- strumente“ ersetzt.
  10. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe j wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      3. Folgender Buchstabe l wird angefügt:
        „ l)nach den Artikeln 5 bis 14, 16, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verord- nung (EU) 2022/2554.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Än- derung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  11. § 32 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:„d) (weggefallen)“.
    2. In Absatz 2a Satz 2 wird nach den Wörtern „Erlaubnis für das“ das Wort „qualifi- ziertes“ eingefügt und werden die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Ab- satz 11 Nummer 10“ durch die Wörter „kryptographische Instrumente im Sinne des Absatzes 1a Satz 9 und 10“ ersetzt.
  12. § 46i wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptographische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.“
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerten“ durch die Wörter „kryptographischen In- strumenten“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Kryptoverwahrgeschäft“ das Wort „qualifi- zierte“ eingefügt.
  13. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
    㤠47a
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderun- gen der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicher- zustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie der in § 1a Absatz 2 genannten Institute, vorladen, damit diesemündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  14. In § 49 Absatz 1 wird nach den Angaben „der §§ 45c, 46, 46a, 46b,“ die Angabe „47a,“ eingefügt.
  15. § 56 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei Geld- transfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e eingefügt:
      „(5e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsek- tor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,
      1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 16 Ab-satz 2 Satz 3, Artikel 26 Absatz 1 Satz 2, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
      2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
      3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 und einer vollziehbaren Anordnung einen Test nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
      4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
      5. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 die Unterrichtung nicht, nicht rich- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      6. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig macht.“
    3. Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „ 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1bis 7, 5e,15, 18, 19 und 22 bis 29 und der Absätze 5b bis 5e mit einer Geld- buße bis zu fünf Millionen Euro,“.
  16. § 60c wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2017/2402“ werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    2. In Absatz 6 werden nach der Angabe „2017/2402“ die Wörter „Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
  17. § 64y wird wie folgt gefasst:

„§ 64y (weggefallen)“

Artikel 4 – Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544“.
    2. Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst:
      „§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung“
    3. Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
      „§ 107 Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt“
    4. Die bisherigen Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
      § 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2154
      § 120c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554
      § 120d Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238
      § 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503“.
    5. Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:„§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554“.
  2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige zweite Buchstabe k wird Buchstabe l, der bisherige erste Buchstabe l wird Buchstabe m, der bisherige zweite Buchstabe l wird Buchstabe n und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Buchstaben o bis q werden angefügt:
      „o) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europä- ischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28;L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- sung,
      1. der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europä- ischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Trans- parenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022,S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
      2. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlamentes und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Fi- nanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L331 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder“ gestrichen und nach dem Wort „Rechnungseinheiten,“ werden die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) ohne solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
    2. In Absatz 14 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderun- gen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)“ gestrichen.
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „o- der Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
      2. In Buchstabe b werden nach dem Komma am Ende die Wörter „oder Wertpa- pierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapier- institutsgesetzes,“ eingefügt.
      3. In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Ab- satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstituts- gesetzes“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwe- sengesetzes“ die Wörter „oder des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsge- setzes“ eingefügt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt.
      2. Folgender Satz wird angefügt:

      „Im Falle eines Verstoßes gegen Verbote oder Gebote im Sinne des Satzes 1 kann sie vorübergehend oder dauerhaft die Einstellung der den Verstoß be- gründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen sowie deren Wie- derholung verhindern.“
    2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
    3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Arti- kel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kre- ditwesengesetzes gilt entsprechend.“
  6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
    㤠10a
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im EinzelfallAnordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforde- rungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anord- nen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen oder
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie der Schwarmfinanzie- rungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anordnungen dieser Verordnung anordnen.“
  7. In § 13 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 10a“ ersetzt.
  8. § 32f wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      㤠32f
      Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „ (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung
      1. der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und
      2. den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit ei- ner Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verord- nung (EU) 2022/2554, sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser Vorschriften nicht auch nach § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat,

      auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienst- leistern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung be- steht oder bestand, und bei sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen vornehmen.“
    3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister, die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten sowie die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von zwei Mo- naten“ ersetzt.
      2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
        „Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prü- fungszwecks geboten, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister der Bun- desanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“
      3. In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
  9. In § 36 Absatz 8 werden die Wörter „den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. De- zember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Infor- mationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards“ durch die Wörter„der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Be- teiligungen (ABl. L 120 vom 13.05.2015, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er- setzt.
  10. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 3 werden die Wörter „den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informatio- nen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards“ durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fas- sung“ ersetzt.
    2. In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 3“ er- setzt.
  11. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe„§ 87 Absatz 2“ ersetzt.
  12. § 80 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aaa) In Nummer 1 werden nach dem Semikolon die Wörter „zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, ein- schließlich nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichte- ter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikations- technologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismäßige Ressour- cen und Verfahren zurück;“ eingefügt.
        bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. über solide Sicherheitsmechanismen nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleis- ten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, dass Informationen bekannt werden, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewähr- leistet ist.“
      2. In Satz 3 werden die Wörter „enthalten die Artikel 21 bis 26“ durch die Wörter
      „enthält Kapitel II Abschnitt 1“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Handelssysteme“ die Wörter„entsprechend den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
      2. In Satz 4 werden die Wörter „Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorher- gesehenen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherzu- stellen, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden“ durch die Wörter „Vorkehrungen zur Fortführung der Ge- schäftstätigkeiten, einschließlich nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen und sicherstellen, dass ihre Systeme voll- ständig getestet sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in die- sem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforde- rungen erfüllt werden.“ ersetzt.
  13. § 83 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Erteilung des Auftrags“ das Wort„unverzüglich“ eingefügt.
    2. Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:„Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber hinaus nur durch einen nach§ 89 Absatz 1 beauftragten Prüfer, die Bundesanstalt oder deren Beauftragte oder eine andere Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde oder deren Beauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erfolgen.“
  14. § 84 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagenge- schäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „,das über keine Erlaubnis für das Einlagen- geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verfügt,“ gestrichen.
    3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gelder von Kunden, die Wertpapier- dienstleistungsunternehmen, die über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, im Rahmen des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz halten.“
  15. § 88 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wör- ter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsge- setzes“ eingefügt.
    2. In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengeset- zes“ die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
  16. § 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungs- auftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers ver- langen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung ei- nes anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungs- stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.“
  17. § 90 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „oder dem vertraglich gebundenen Vermittler“ eingefügt.
      2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „oder sei- nem vertraglich gebundenen Vermittler“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet“ die Wörter „oder einen ver- traglich gebundenen Vermittler herangezogen“ eingefügt.
  18. § 93 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesen- gesetzes“ die Wörter „oder § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
  19. § 107 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 werden die Wörter „ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an“ durch die Wörter „leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein“ und das Wort„Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
      2. In Satz 2 werden das Wort „anordnen“ durch das Wort „einleiten“ ersetzt und nach dem Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein Komma und die Wörter „nach§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
      3. In Satz 3 wird das Wort „anordnen“ durch das Wort „einleiten“ ersetzt.
      4. Satz 4 wird aufgehoben.
      5. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen.“.
      6. In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
      7. In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ er- setzt.
    3. In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
    4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
      2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1“
      durch die Wörter „§ 142 Absatz 2 oder § 258 Absatz 1“ ersetzt.
  20. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4“ ersetzt.
  21. § 120 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      1. Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
        „1a. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäi- schen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzun- gen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiens- ten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1) einen Clea- ringdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Ab- satz 1 nicht richtig erbringt,“.
      2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
    2. In Absatz 8 werden nach Nummer 126 folgende Nummern 126a und 126b einge- fügt:
      „126a. entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts- verordnung nach § 83 Absatz 10 und Artikel 76 Absatz 9 der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2017/565, eine Dokumentation nicht, nicht in der vorgeschrie- benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      126b. entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 eine Aufzeichnung nicht, nicht voll- ständig oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt,“.
    3. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      1. Die Wörter „Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)“ werden durch die Wörter „Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)“ ersetzt.
      2. Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 22a und 22b eingefügt:
        „22a. als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Num- mer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der der Ausnahme nach Ar- tikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27f Absatz 2 eine Mitteilung, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Aufnahme der Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans oder vor Wirksamwerden von Änderungen macht,
        22b. als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Num- mer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der der Ausnahme nach Ar- tikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27f Absatz 3 eine Unternehmensführungsregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder deren Umsetzung nicht über- wacht und dadurch die Marktintegrität oder in erheblichem Maße dieInteressen der Kunden des Datenbereitstellungsdienstleisters beein- trächtigt werden,“.
      3. Die bisherigen Nummern 22a und 22b werden die Nummern 22c und 22d.
      4. Nach Nummer 22d werden folgende Nummern 22e und 22f.

      „22e. als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27i Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht trifft oder eine solche Vorkehrung nicht beibehält,
      22f. als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27i Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Sicherheitsmechanismus nicht einrichtet,“.
    4. Absatz 9a wird wie folgt geändert:
      1. Nach den Wörtern „Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verord- nung (EU) Nr. 600/2014“ werden ein Komma und die Wörter „die der Aus- nahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt,“ eingefügt.
      2. In Nummer 2 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.
      3. In Nummer 5 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.
      4. In Nummer 6 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      5. In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      6. Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
    5. Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:
      „(9b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aus- nahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt,
      1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze und Vorkehrungen nach Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügt, oder
      2. nicht dafür sorgt, dass sie über die in Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressourcen und Notfallsysteme verfügt.“
    6. In Absatz 24 wird nach den Wörtern „des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer“ die Angabe „1b“ und nach den Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer“ die Angabe „1a“ und ein Komma eingefügt.
  22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a bis 120c eingefügt:„§ 120a
    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
    1. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf tech- nische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearing- pflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Dele- gierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert wor- den ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
      1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- stabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
      2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearing- vereinbarung nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht vor Erbringung des indirek- ten Clearingdienstes schließt,
      3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbrin- gung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
      5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a und Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
      6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
      7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
      8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzei- tig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
      9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
    2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

    § 120b
    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2154
    1. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verord- nung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durchtechnische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6), verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
      1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- stabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c einen indi- rekten Clearingdienst erbringt,
      2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- stabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinba- rung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
      3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
      5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder c ein dort genanntes Verfahren nicht vor Erbringung der Clea- ringdienstleistungen einrichtet,
      6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
      7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
      8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzei- tig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
      9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
    2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

    § 120cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parla-mentes und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
    1. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Ab- satz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
  23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden §§ 120d und 120e.
  24. § 125 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „die Verordnung (EU) 2016/1011“ werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2022/2554“ angefügt.
    2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt macht bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewor- dene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“

Artikel 5 – Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
    2. Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554“.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Kryptowerten“ gestrichen.
    2. Absatz 5 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „ 10. (weggefallen)“.
    3. In Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ gestrichen und werden nach dem Wort „Rechnungseinheiten,“ die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114“ und ein Komma eingefügt.
  3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte“ die Wörter „sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.
    2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034“ die Wörter „und nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    3. Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengeset- zes gilt entsprechend.“
  4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
    㤠5a
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen oder
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Finanzunternehmen vorladen, damit diese mündliche oder schriftli- che Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeich- nen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  5. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5“ durch die Wörter„Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4“ ersetzt.
    2. Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden, wenn es dem Wertpapierinstitut nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.“
  6. In § 6 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7“ ein Komma und die Wörter „des § 5a“ eingefügt.
  7. In § 19 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Anga- ben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Anga- ben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  8. In § 22 Absatz 2 sowie in § 23 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
  9. § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgender Buchstabe g wird angefügt:
      „g) den Artikeln 5 bis 14, 16, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Ver- ordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  10. Nach § 83 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e des Kreditwesengesetzes ge- ahndet werden.“
  11. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

㤠84a

Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

  1. Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.
  2. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
  3. Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person un- verhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta- bilität der Finanzmärkte gefährden, so
    1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
    2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder
    3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntma- chung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
      1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
  4. Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Be- kanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“

Artikel 6 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 1981), das zuletzt

durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
    „(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Än- derung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzel- fall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anfor- derungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere an- ordnen,
    1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
      Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bun- desanstalt
      1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
      2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
      3. Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Ant- wort aufzeichnen,
      4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
      5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  2. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 5a“ ein Komma und die Angabe „und 15“ eingefügt.
  3. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektro- nischen Datenverarbeitung einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informati- onssysteme, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;“
  4. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 8 wird nach der Angabe „2020/852“ das Wort „sowie“ eingefügt.
    3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:

    „9. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  5. § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe f wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgender Buchstabe h wird angefügt:

    „h) nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie“
  6. § 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.
    3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

    „8. den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Ver- ordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  7. In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j) werden die Wörter „Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 ohne solche nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114“ ersetzt.
  8. Nach § 340 Absatz 6g wird folgender Absatz 6h eingefügt:
    „(6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resi- lienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kön- nen nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 geahndet werden.“
  9. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.

Artikel 7 – Änderung des Handelsgesetzbuches

§ 334 Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- tikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d oder Institute nach 36 Absatz 1 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind,“

Artikel 8 – Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Arti- kel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Ad- resse“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 28 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      3. Folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
        „4. Verordnung (EU) 2023/1113 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1);
        5. Verordnung (EU) 2023/1114 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“
    2. Absatz 29 wird wie folgt gefasst:
      „(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte nach Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1113.“
    3. Absatz 30 wird wie folgt gefasst:„(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryp- towertetransfer nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113“.
    4. Folgende Absätze 31 bis 33 werden angefügt:
      „(31) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Num- mer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte- Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.
      1. Emittenten vermögenswertreferenzierter Token im Sinne dieses Geset- zes sind Emittenten vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die vermögenswertreferenzierte To- ken nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen öf- fentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über ei- nen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen.
      2. Selbst gehostete Adresse im Sinne dieses Gesetzes ist eine selbst ge- hostete Adresse nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113.“
  3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ausland“ die Wörter „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token“ eingefügt.
  4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 ge- währleisten.“
  5. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. die Entscheidung eines Verpflichteten über die Beendigung einer grenzüber- schreitenden Korrespondenzbankbeziehung aus Gründen der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.“
  6. § 15 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
    „Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen über die Zulas- sung oder Eintragung des Respondenten einzuholen.“
  7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:„§ 15a
    Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Adresse
    1. Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Be- günstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung geziel- ter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnah- men zur Risikominderung zu treffen.
    2. Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:
    1. die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Ad- resse;
    2. Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryp- towerte;
    3. die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit die- sen Transaktionen in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung;
    4. andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwä- sche und Terrorismusfinanzierung.“
  8. In § 17 Absatz 9 wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Angabe „und nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
  9. § 45 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden.“
    2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die erforderlichen Angaben und“ eingefügt.
  10. In § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer- den nach dem Wort „Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein Komma und die Wörter „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter To- ken“ eingefügt.
  11. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 übt, unbeschadet der Aufsicht nach Absatz 1, die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus. Sie kann die erforderlichen Anordnun- gen treffen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherzustellen.“
  12. § 56 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:„44a. entgegen § 15a keine Maßnahmen zur Risikoermittlung, Risikobewertung o- der zur Risikominderung trifft,“
    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      2. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Absatz 2a Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“.

Artikel 9 – Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 29a Besondere Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungs- berater nach § 34d Absatz 2“.
    2. Nach der Angabe zu § 147c wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach§ 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2“.
  2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
    㤠29a
    Besondere Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2
    1. Die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13 sind befugt bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
      1. , unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse, im Einzelfall An- ordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anfor- derungen dieser Verordnung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie können insbesondere anordnen,
      1. dass das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen ist,
      2. dass Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederho- len sind,
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kön- nen die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 von Belang sind, sowie den Erhalt oder Anfertigung von Kopien von ihnen verlangen,
    2. Untersuchungen sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
    3. Vertreter der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versiche- rungsvermittler in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbin- dung mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  3. § 34d wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 34d Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
      „(11a) Die zuständige Behörde macht jede nicht mehr anfechtbare Ent- scheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Ein- tragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Be- kanntmachung nach Satz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen so- bald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
    2. Folgender Absatz 13 wird angefügt:
      „(13) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Aufsicht der Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Versicherungsvermittler, Rück- versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  4. Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:

㤠147d

Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versiche- rungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2

  1. Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Ge- setzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,
    1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
    2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    3. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Be- richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unter- richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
    5. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.“

Artikel 10 – Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Arti- kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Fi- nanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
  2. Dem § 3a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:„Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2022/2554 durch die Börse und den Börsenträger und kann Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 sowie gegen die auf Grundlage der erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu verhindern oder Missstände zu beseitigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den Börsenaufsichtsbehörden die Befugnisse nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Verbindung mit § 3 zu. Die Börsenaufsichtsbehörde und die Deut- sche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesenge- setzes gilt entsprechend.“
  3. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden tauschen untereinander Informationen ein- schließlich personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- derlich sind.“
  4. Nach § 50 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
    „(7a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resi- lienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kön- nen nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
  5. Dem § 50a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnah- men und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen ge- gen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“

Artikel 11 – Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 308c folgende Angabe eingefügt:
    „§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544“
  2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
      „10. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 14, 16, bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und(EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  3. § 293 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und Unter- nehmen nach Absatz 4 gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2022/2554, die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554; bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesen- gesetzes gilt entsprechend.“
  5. Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:

㤠308d

Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

  1. Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzel- fall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anfor- derungen der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicher- zustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
    1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen oder
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen.
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
  2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Aufsichtsbehörde
  1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
  2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
  3. Vertreter der Versicherungsunternehmen vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Ge- genstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Ant- wort aufzeichnen,
  4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
  5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  6. In § 310 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie den §§ 308, 308b,“ die Angabe„308d,“ eingefügt.
  7. § 319a wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe 2017/2402 die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554“ einge- fügt.
    2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen ge- gen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegier- ten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“
  8. § 332 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

„(4c) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)

2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“.

Artikel 12 – Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I

S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“
    2. Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554“
  2. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird nach dem Wort „Kommunikationsnetzen“ die Angabe„(IKT)“ eingefügt.
  3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ist die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resi- lienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333vom 27.12.2022, S. 1). Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“
  4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
    㤠4b
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen sowie
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Institute vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärun- gen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit dem Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  5. In § 9 werden nach den Wörtern „des § 4 Absatz 2,“ die Wörter „des § 4b,“ eingefügt.
  6. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollme- chanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikoma- nagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;“
    2. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 54“ durch die Worte „Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.
    3. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkei- ten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT- Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne, IKT-Reaktions- und Wiederher- stellungspläne sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemes- senheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;“
  7. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Im Falle des § 15 Absatz 7 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist die Erlaubnis nach Absatz 1 auf die Emission von E-Geld-Token nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu beschränken.“
  8. In § 13 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Anga- ben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Anga- ben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  9. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“ durch die Angabe „Ver- ordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
    2. In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    3. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    4. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554, nachgekommen ist.“
  10. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „IT-Systeme“ durch das Wort „IKT-Systeme“ ersetzt.
  11. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ durch ein Komma und die Wörter „einem Wertpapie- rinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
  12. Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 gel- ten Satz 1 und 2 unbeschadet der Vorschriften in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  13. Dem § 54 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder Nummer 3.“
  14. § 64 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 5a und Nummer 13 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 ge- ahndet werden.“
  15. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

㤠65a

Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

  1. Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.
  2. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
  3. Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person un- verhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta- bilität der Finanzmärkte gefährden, so
    1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
    2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder
    3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntma- chung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
      1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
  4. Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Be- kanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
    Artikel 13
    Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
    § 40 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fortführung“ die Wörter: „und die digitale opera- tionelle Resilienz“ eingefügt.
    2. In Nummer 17 werden nach dem Wort „Instituts“ die Wörter „,einschließlich der Netz- werk- und Informationssysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europä- ischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operati- onale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG)
    Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)“ eingefügt.
    Artikel 14
    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „dem Zahlungsdienste- aufsichtsgesetz“ die Wörter „, dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz“ eingefügt.
    2. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.

    Artikel 15
    Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    In § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) geändert worden ist, wird nach Nummer 11b folgende Nummer 11c eingefügt:
    „11c.§§ 13 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2, § 24 Absatz 7 Satz 2 und 7, § 27 Ab-satz 4 sowie § 38 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,“.
    Artikel 16
    Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
    Der § 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen.
    3. Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

    „8. Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie
    9. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“.Artikel 17
    Änderung des Vermögensanlagegesetzes
    Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
    „Es gilt auch nicht, soweit ein Sachverhalt von der Verordnung (EU) 2023/1114 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist.“
    Artikel 18
    Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
    In § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne von § 1 Ab- satz 11 Satz 4“ gestrichen.
    Artikel 19
    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
    Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
      „§ 11a Regelungen zur Integrität der Beschäftigten; Verordnungsermächtigung“.
    2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Die Bundesanstalt stellt in dem nach Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verord- nung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezem- ber über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Ver- ordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2002, S. 1) eingerichteten Überwachungsforum den hochrangigen Vertreter im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554. Vertreter der Bundesanstalt wirken in den gemeinsamem Untersu- chungsteams nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit.“
    3. § 6 wird wie folgt geändert:
      1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine im Be- nehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das Bundesministerium zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als ständiger Vertreter oder stän- dige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann.“
      2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vize- präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen“ durch die Wör- ter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger Ver- treter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt, an- sonsten durch einen Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin“ ersetzt.
    4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium“ durch die Wörter „die Bun- desanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ersetzt.
      2. In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesministerium“ durch die Wörter „der Bun- desanstalt“ ersetzt.
    5. In § 8a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium“ durch die Wörter„die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ersetzt.
    6. Dem § 9a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
      „(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vor- liegen.
  5. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Be- schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusam- menhang steht, aufzunehmen beabsichtigen und damit die Prüfung des Vorliegens von Interessenkonflikten zu ermöglichen. Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.“
    1. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
      „(3) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst beziehungsweise den diesen ersetzende Regelungen beträgt die Kündigungs- frist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Dies gilt auch für beste- hende Verträge. Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die ausge- übte Tätigkeit keine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Frist erfordert.
      (4) Angestellte, Arbeiter und Auszubildende sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit der Kündigungserklärung mitzuteilen, ob sie eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen beabsichtigen und damit die Prüfung des Vor- liegens von Interessenkonflikten zu ermöglichen. Nachträgliche Änderungen sind mit- zuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses.“
    2. § 11a wird wie folgt geändert:
      1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
        㤠11a
        Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung“.
      2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Das Bundesministerium hat, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) die Beschäftigten der Bundesanstalt weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen tätigen dürfen, soweit auf- grund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessen- konflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist (Handelsverbote). In einer solchen Verordnung sind Ausnahmen für private Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen ei- ner Finanzportfolioverwaltung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in Absatz 1a geregelten Themen zu erlassen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
      3. In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Finanzinstrumente nach Ab- satz 1 Satz 1“ die Wörter „und Kryptowerte im Sinne des Absatzes 1a“ eingefügt.
      4. In Absatz 3 wird nach den Wörtern „die Verbote nach Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 1a“ und werden nach den Wörtern „oder Artikel 14 der Verordnung 596/2014“ die Wörter „oder gegen die Verbote nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
      5. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Das Bundesministerium hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der Bun- desanstalt beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann die Er- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
        2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
        3. Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäf- tigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Ge- schäfte in Kryptowerten, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 derVerordnung (EU) 2023/1114 über private Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1a verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben.“
      6. Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
        „(5) Die Bundesanstalt muss angemessene interne Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, Interessenkonflikte der Beschäftigten bei ihren dienstlichen Tätig- keiten mit ihren privaten Interessen entgegenzuwirken. Die Beschäftigten der Bun- desanstalt sind zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen über Finanzinstrumente nach Absatz 1 und Kryptowerte nach Absatz 1a und weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 verpflichtet, soweit diese Pflich- ten nicht bereits in Absatz 4 enthalten sind und es für die Prüfung der Bundesan- stalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist. Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis einge- räumt, durch Richtlinien Konkretisierungen vorzunehmen. § 6 Absatz 15 des Wert- papierhandelsgesetzes ist anzuwenden.
  6. Das Bundesministerium kann, durch Rechtsverordnung die nicht der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Bundesanstalt regeln, soweit die Bedürfnisse einer integren Allfinanzaufsicht es erfordern, insbesondere um Marktmanipulation, Insidergeschäften, der Besorgnis der Befangenheit bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie der Ausnutzung dienstlicher Wissensvorsprünge zu privaten Zwecken entgegen zu wirken. Hierbei sind die Vorgaben der Leitlinie (EU) 2021/2256 der Europäischen Zentralbank vom2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Ein- heitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21) entspre- chend umzusetzen. Es können Regelungen getroffen werden zu
    1. der Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Verbote nach Absatz 1 in Bezug auf betroffene Finanzinstrumente sowie weiteren Finanzanlagepro- dukte und
    2. der Auferlegung von Verkaufspflichten hinsichtlich Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a sowie weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenskonflikts unter Berücksichtigung der Belange der Bundesanstalt erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Kriterien festzulegen, die eine verhältnismäßige Aus- gestaltung durch vorrangige Prüfung von Alternativmaßnahmen und Gewäh- rung von angemessenen Fristen sicherstellen.

    In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in Absatz 6 geregelten Themen zu erlassen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- desanstalt übertragen.
  7. In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann für die Beamtinnen und Be- amten der Bundesanstalt festgesetzt werden, dass die Beamten der Bundesanstalt zur Ausübung einer der in § 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vor- herigen Genehmigung bedürfen, soweit für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vor- teil geleistet wird.“
  1. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des folgenden Haushaltsjahres.“
    2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungser- mächtigungen der Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri- ums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be- darfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushalts bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflich- tungen zu erfüllen sind.“
  2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 12 wird nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma eingefügt.
    2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
      „13. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 oder§ 13 Absatz 3 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine Be- kanntmachung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine auf Grund des § 19 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,“
    3. Nach den Wörtern „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“ werden die Wörter „sowie Nummer 13“ eingefügt.
  3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Zahlungsdienste-“ ein Komma und das Wort „Krypto-“ eingefügt.
  4. § 16e wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und werden nach den Wörtern„tätigen Unternehmen“ die Wörter „,Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryp- tomärkteaufsichtsgesetzes“ eingefügt,
    2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fiktion der Erlaubnis“ die Wörter„oder der Zulassung“ eingefügt.
  5. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort „e-Geld-ge- schäfts-“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und es werden nach den Wörtern„oder kreditdienstleistungsfremde Geschäfte“ die Wörter „oder kryptoemissions- bzw. – dientsleistungsfremde Geschäfte“ eingefügt.
  6. § 16g wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „4.000“ durch die Angabe „7.500“, die Angabe „3.500“ durch die Angabe „6.500“ und die Angabe „2.500“ durch die Angabe „4.500“ ersetzt.
        bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
        1. Die Angabe „3.500“ wird durch die Angabe „6.500“ ersetzt.
        2. Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
          „cc) Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Kryptomärkte- aufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum Erbringen von Kryp- towerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 zu erbringen;“.
          ccc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
          1. Die Angabe „2.500“ durch die Angabe „4.500“ ersetzt.
          2. Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt

          „cc) Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Kryptomärkte- aufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die Beantragung ei- ner Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;“.
          ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „1.300“ durch die Angabe „2.500“ er- setzt.
      2. In Nummer 2 wird die Angabe „1.300“ durch die Angabe „2.500“ ersetzt.
      3. In Nummer 3 wird die Angabe „7.500“ durch die Angabe „14.000“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 wird die Angabe „4 500“ durch die Angabe „8.500“ ersetzt.
      2. In Nummer 2 wird die Angabe „5 150“ durch die Angabe „9.500“ ersetzt.
      3. In Nummer 3 wird die Angabe „5.800“ durch die Angabe „11.000“ ersetzt.
      4. In Nummer 4 wird die Angabe „8.500“ durch die Angabe „16.000“ ersetzt.
      5. In Nummer 5 wird die Angabe „10.500“ durch die Angabe „20.000“ ersetzt.
      6. In Nummer 6 wird die Angabe „14.500“ durch die Angabe „27.500“ ersetzt.
      7. In Nummer 7 wird die Angabe „19.500“ durch die Angabe „37.000“ ersetzt.
      8. In Nummer 8 wird die Angabe „27.000“ durch die Angabe „51.000“ ersetzt.
        ii) In Nummer 9 wird die Angabe „36.000“ durch die Angabe „68.000“ ersetzt.
        1. In Nummer 10 wird die Angabe „44.000“ durch die Angabe „83.000“ ersetzt.
        2. In Nummer 11 wird die Angabe „54.000“ durch die Angabe „102.000“ ersetzt.
        3. In Nummer 12 wird die Angabe „100.000“ durch die Angabe „189.000“ ersetzt.
  7. In § 16h Absatz 4 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1.225“ ersetzt.
  8. In § 16j Absatz 6 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1.200“ ersetzt.
  9. In § 16k Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „250“ durch die Angabe „325“ ersetzt.
  10. In § 16l Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1.050“ ersetzt.
  11. § 16n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Bundesanstalt bestimmt jährlich für jeden Aufgabenbereich und für jede Gruppe gesondert einen Fälligkeitstermin für die Umlagevorauszahlung.“
  12. Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 16g,

§ 16h, § 16j, §16k und § 16l sind in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.“

Artikel 20 – Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 38 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Nummern xx und yy werden ange„ fügt:
      „xx Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verord- nungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150, vom 9.6.2023, S.40),
      yy Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanz- sektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“
  2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:„xx Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsge- setzes
      yy Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554“
    2. Nach Nummer 5.1.12.1.3 wird folgende Nummer 5.1.12.1.4 eingefügt:
      „5.1.12.1.4KryptowertpapierregisterführungErteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpa- pierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWGnach Zeitaufwand“
    3. Folgende Nummern 31 und 32 werden angefügt:
„xxIndividuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
xx.1Erteilung einer Zulassung
xx.1.1Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswer- treferenzierter Token(Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.1.2Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehen- den Zulassung bzw. Erlaubnis
xx.2.1Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulas- sung im Sinne der Artikel 16 oder Artikel 59 der Verord- nung (EU) 2023/1114nach Zeitaufwand
xx.2.2Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertrefe- renzierter Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Geneh- migung des Kryptowerte-Whitepapers(Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.2.3Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token(Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.2.4Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienstleistungen(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.3Zulassung nach Ziffer 31 für eine Personenhandelsge- sellschaft
xx.3.1Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder Zulassungs- erweiterungErteilungsgebühr nach Num-mer 31.1.1 oderNummer 31.1.2, die bei mehreren persönlichen haf- tenden Gesell- schaftern nach dem Verhältnis ihrer je- weiligen Kapitalein-lagen zueinander
aufgeteilt wird, min- destens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesell- schafter
xx.3.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesell- schaftersnach Zeitaufwand
xx.4Maßnahmen nach Entzug der Zulassung
xx.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Be- stellung eines Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt(§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.4.2Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleis- tungen(§ 13 Absatz 5 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.5Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
xx.5.1Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zu- lassung zum Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel(§ 15 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.5.2Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper(§ 16 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.5.3Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; An- ordnung der Aussetzung von Marketing-mitteilungen; Un- tersagung von Marketingmitteilungen(§ 17 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.5.4Maßnahmen zur Produktintervention(Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114)13 379
xx.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Übernahme(Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)
xx.6.1Einspruch gegen die Übernahme(Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114; Ar- tikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anord- nung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bun- desanstalt verfügt werden darf(§ 24 Absatz 7 Satz 1 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.6.3Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung be- gründen(§ 24 Absatz 7 Satz 4 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.7Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Insti- tuten
xx.7.1Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten ver- mögenswertreferenzierter Token(Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.7.2Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögens- wertreferenzierter Token(Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) i.V.m. § 26 KMAGnach Zeitaufwand
xx.7.3Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token(Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit dem technischen Regulierungsstan- dard)nach Zeitaufwand
xx.7.4Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; Ein- schreiten gegen die Erbringung von Kryptowerte-Dienst- leistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114(§ 28 Absatz 1 und 2 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.7.5Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Aus- schlusses eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Derivate, Untersagung des Han- dels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Ausset- zung des Handels(§ 33 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.8Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
xx.8.1Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Lei- tungsorgans(§ 22 Absatz 2 bis 4 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.8.2Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben(§ 23 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Sanierungs- und Rücktauschpläne
xx.9.1Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von Sanierungs- und Rücktauschplänen(Artikel 46 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.9.2Aussetzung des Rücktausches(Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.9.3Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans(Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand
xx.10Maßnahmen in besonderen Fällen
xx.10.1Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstat- tung(§ 40 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.10.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln(§ 41 KMAG)nach Zeitaufwand
xx.10.3Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr(§ 42 KMAG)
xx.11Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
xx.11.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisun-gen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der4 120
aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Be- scheid erlassen werden(§ 9 KMAG)
xx.11.2Verwaltungsakte nach Nummer xx.11.1 gegenüber Ein- bezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein- beziehung gesetzt haben1 323
xx.12Übergangsvorschriften
xx.12.1Durchführung des vereinfachten Verfahrens(§ 49 Absatz 3 KMAG)nach Zeitaufwand
yyIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554
yy.1Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests(Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554)nach Zeitaufwand
yy.2Genehmigung des Einsatzes interner Tester(Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554)nach Zeitaufwand“.

Artikel 21 – Änderung der KfW-Verordnung

Die KfW-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3735), die zuletzt durch Ar- tikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 3 wird nach den Wörtern „geltenden Fassung“ das Wort „sowie“ einge- fügt.
    3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlamentes und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Fi- nanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2021, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach den Worten „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ werden die Wörter „der Ver- ordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    2. In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    3. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    4. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ werden die Wörter „,der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    2. In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    3. In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    4. Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
      „16. die Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554,
      1. die Artikel 17 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und
      2. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2022/2554.“

Artikel 22 – Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset- zes vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vize- präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen“ durch die Wör- ter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger Ver- treter oder ständige Vertreterin des Präsidenten ernannt, ansonsten durch einen Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin“ ersetzt.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium“ durch die Wörter„von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesministerium“ durch die Wörter„der Bundesanstalt“ ersetzt.
  3. § 8a wird wie folgt gefasst:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die zwölf Mitglieder des Verbraucherbeirats werden von der Bundesan- stalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium unter Beachtung der gesetzli- chen Vorgaben aus § 8a Absatz 2 FinDAG bestellt. Die Mitglieder sollen über be- sondere berufliche Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des finanziellen Ver- braucherschutzes verfügen, jedoch nicht der Bundesanstalt angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.“
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich von seiner bzw. sei- nem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter bzw. einer Stell- vertreterin einberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und Erarbeitung ggf. erforderlicher Unterlagen (z.B. Empfehlungen oder Stellungnahmen an die Bun- desanstalt) wird der Beirat durch ein von der Bundesanstalt zu stellendes Sekre- tariat unterstützt.“
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
    4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 ff., 2, 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 23 – Inkrafttreten

  1. Artikel 1 mit Ausnahme von dessen § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 25, Kapitel 4 Ab-schnitt 3 und Abschnitt 4 und § 44 sowie die Artikel 7, 14, bis 16, 19 und 20 sowie Artikel 22 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Artikel 1 § 11 Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 7, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 6, § 39 Absatz 4 und § 49 Absatz 4 sowie Artikel 8 Nummer 8 treten einen Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
  3. Im Übrigen tritt das Gesetz am 30. Dezember 2024 in Kraft.

Begründung

  1. Allgemeiner Teil
    1. Zielsetzung und Notwendigkeit der RegelungenMit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz werden die Verordnungen (EU) 2023/1114, (EU) 2023/1113 und (EU) 2022/2554 sowie die Richtlinie 2022/2256 (DORA-Richtlinie) als wesentliche Maßnahmen des EU-Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors umgesetzt. Damit soll die fristgerechte und reibungslose Anwendung der EU-Vorschriften in Deutsch- land sichergestellt werden.Die Verordnung (EU) 2023/1114 integriert die Regulierung von Kryptomärkten in die Regu- lierungsarchitektur des Binnenmarktes. Durch ein level-playing field innerhalb Europas so- wie einer ganzheitlichen und risikoadäquaten Aufsicht über diese neuartigen Geschäftsmo- delle werden zentrale Bedingungen für die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit Europas als digitaler Finanzstandort geschaffen und wichtige Ziele des Koalitionsvertrags verwirklicht. Verbunden mit der Erweiterung der EU-Geldtransferverordnung auf Kryptowerte wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Integrität des Finanzsystems geleistet. Damit bleibt die Europäische Union international Vorbild in der Regulierung digitaler Finanztechnologien, wovon Marktteilnehmer einschließlich Verbraucher in der Bundesrepublik profitieren.
      Die Zukunftssicherheit des europäischen Finanzstandortes sichert auch die Verordnung (EU) 2022/2554. Finanzunternehmen setzen zunehmend Informations- und Kommunikati- onstechnologien (IKT) ein, die anfällig für Cyberbedrohungen sind. Die Verordnung (EU) 2022/2554 soll die operationale Resilienz des Finanzsektors stärken, um Bedrohungen aus dem Cyberraum entgegenzutreten.
      1. Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA)
        F1F1F1F1F1Deutschland verfügt bereits über eine Regulierung von Bank- und Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2 (BGBl. I 2019, S. 2602) hat der deutsche Gesetzgeber den Erlaubnisvorbehalt für diese Geschäfte klargestellt und das Kryptoverwahrgeschäft als eigenständige Finanzdienstleistung eingeführt. Diesen Rechtsrahmen einschließlich der er- teilten Erlaubnisse gilt es nun in die Regelungsarchitektur nach der Verordnung (EU) 2023/1114 zu überführen. Hierdurch wird der europäische Markt für deutsche Anbieter ge- öffnet und die Standortvorteile Deutschlands durch ausgeprägte Erfahrung im Bereich der Kryptoregulierung hinsichtlich Marktneuzugänge realisiert.
        Gleichzeitig werden durch dieses Gesetz die umsetzungs- bzw. konkretisierungsbedürfti- gen Teile der Verordnung (EU) 2023/1114 in deutsches Recht überführt. Dies betrifft ins- besondere Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt sowie die Ahndung von Ver- stößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 im Rahmen einer modernen Aufsichtskultur.
        Wesentliche Inhalte der Verordnung (EU) 2023/1114 sind neben Zulassungsvorbehalten, prudentielle Regelungen für bestimmte Emittenten und Anbieter von Kryptowerte-Dienst- leistungen, Regelungen zum öffentlichen Angebot und der Beantragung der Zulassung zum Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte, Regelungen zum Schutz der Inhaber von
        2 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwä- sche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).Kryptowerten und Anforderungen sowie Regelungen zur Verhinderung von Marktmanipu- lation und Insiderhandel.
      2. Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung)Zur effektiveren Bekämpfung und Verfolgung von Finanzkriminalität, Geldwäsche und Ter- rorismusfinanzierung im Kryptomarkt wird der Regelungsbereich der bisherigen Geldtrans- ferverordnung (EU) 2015/847 mit der Neufassung der Verordnung (EU) 2023/1113 auf Transfers von Kryptowerten ausgeweitet. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wer- den damit – ähnlich wie bei Banküberweisungen – verpflichtet, Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten zu erheben, zu übermitteln und zugänglich zu machen, um so die Rückverfolgung von Finanzströmen bei Kryptowertetransfers zu erleichtern. Mit Anwendbarkeit der Neufassung der EU-Geldtrans- ferverordnung wird die nationale Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) durch unmittelbar geltendes Europarecht abgelöst.Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz überführt die umsetzungsbedürftigen Teile der Neu- fassung der Geldtransferverordnung in nationales Recht. Gleichzeitig werden die in der Geldtransferverordnung vorgenommenen Änderungen der Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) in Hinblick auf den Verpflichtetenkatalog und die Einführung spezieller Pflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umgesetzt.
      3. Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556 (DORA)
        Die fortschreitende Digitalisierung des Finanzmarktes lässt die operationale Resilienz von IKT-Systemen zu einem immer zentraleren Bestandteil des Risikomanagements werden. Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 wird ein einheitlicher Rahmen für die digitale Betriebs- stabilität im Finanzsektor geschaffen. Der damit einhergehende Zugewinn operativer Resi- lienz fördert das Vertrauen in den Finanzsektor. Bislang waren die Anforderungen an die operationale Resilienz fragmentiert und je nach Finanzbranche unterschiedlich ausgestal- tet. Die Harmonisierung der Anforderungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 bietet für Aufsicht wie Aufsichtsobjekt die Möglichkeit Effizienzen zu realisieren und Kosten, die durch eine Fragmentierung der Anforderungen entstanden sind, in Zukunft einzusparen.
        Wesentliche Inhalte der Verordnung (EU) 2022/2554 sind organisatorische Anforderungen an die IT-Sicherheit bei beaufsichtigten Unternehmen, Meldepflichten von Sicherheitsvor- fällen, Vorgaben für einen verbesserten Informationsaustausch und Vorgaben zur Durch- führung simulierter Angriffe auf die IKT-Systeme, sog. Penetrationstests.
        Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2556 in deutsches Recht umgesetzt und es werden die notwendigen Gesetzesänderungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Integration der Befugnisse zur Si- cherstellung der operationalen Resilienz in die betroffenen Stammgesetze, sowie die Ahn- dung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2554.
      4. Weitere Änderungen
        Darüber hinaus nimmt das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz noch weitere Änderungen vor, die mit den obenstehenden Materien in engem Zusammenhang stehen.
    2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
      1. Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA)
        Kryptowerte gehören als Anwendungsfall der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) zu den wichtigsten transformativen Technologien im Finanzsektor.
        Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 entsteht in der Europäischen Union ein eigenständiger und innovativer Regelungsrahmen für Märkte für Kryptowerte, der den bisherigen nationa- len Rahmen der Kryptoregulierung ablöst. Die Verordnung (EU) 2023/1114 spiegelt Rege- lungsbereiche, die für (tokenisierte) Finanzinstrumente in einer Mehrzahl von Rechtsakten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 596/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, niedergelegt sind.
        1. Eigenständiger Aufsichtsrahmen unter der Verordnung (EU) 2023/1114
          Nach dem bisherigen nationalen Begriffsverständnis sind Kryptowerte Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Dieser nationale Kryptowerte-Begriff umfasst Token, die in Zukunft unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen werden, ebenso wie sol- che Kryptowerte, die zugleich Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) oder sonstige Finanzinstrumente sind. Daneben können bestimmte Dienstleistungen mit Bezug auf Kryptowerte nach bisherigem Recht mit einer Erlaubnis nach dem WpIG und dem KAGB erbracht werden.
          Mit Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 wird das bisherige Spezialitätsverhältnis zu einem Alternativverhältnis gewandelt. Die Verordnung (EU) 2023/1114 findet gemäß Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 2023/1114 keine Anwendung, soweit der Kryptowert zugleich ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU ist. Diesem Alternativverhältnis Rechnung tragend, werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1114 in ein neues Stammgesetz, dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), aufgenommen.
          Inhaltlich liegt der Regelungsschwerpunkt auf der Umsetzung der Anforderungen zu den aufsichtlichen Befugnissen, der Einbindung der Bundesanstalt im Falle einer Insolvenz und der Überführung bestehender Erlaubnisse. Materiellen Anforderungen ebenso wie zahlrei- che Aspekte im Zulassungsverfahren und der laufenden Aufsicht werden künftig aus unmit- telbar geltendem Europarecht folgen. Die einzelnen Anforderungen sind dabei häufig ver- wandten klassischen Rechtsakten, insbesondere dem Bankenpaket, der Finanzmarktricht- linie, der Prospektverordnung oder der Marktmissbrauchsverordnung entnommen und auf die Bedürfnisse des Kryptomarktes hin angepasst worden. Vor dem Hintergrund der Viel- zahl der regulierten Aspekte und den umfassenden Katalog der Minimalbefugnisse der zu- ständigen Behörden nach der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen die Befugnisse im KMAG nach inhaltlichem Zusammenhang aufbereitet werden, um die Rechtsanwendung zu er- leichtern und eine transparente Aufsichtskultur zu schaffen.
          Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 werden aufsichtliche Themenkomplexe, die im Rah- men des sonstigen Finanzaufsichtsrechts regelmäßig durch Richtlinien reguliert werden in die Form einer Verordnung überführt. Dies betrifft unter anderem das Erlaubnisverfahren, das Inhaberkontrollverfahren und die Regulierung von Geschäftsleitern. Mit diesem Wech- sel gehen terminologische Änderungen an Stellen einher, in denen im sonstigen Aufsichts- recht die jeweiligen Umsetzungsrechtsakte eine Überführung der europäischen Terminolo- gie in die bekannte deutsche Aufsichtsterminologie vorgenommen haben. So spricht das europäische Recht beispielsweise stets von „Zulassungen“ für begünstigende Verwaltungs- akte, die Aufsichtssubjekten die Erbringung regulierter Tätigkeiten erlauben, während das deutsche Aufsichtsrecht insoweit stets von „Erlaubnis“ spricht (e.g. § 32 KWG, §§ 10, 11 ZAG). Ebenso unterscheidet die Verordnung (EU) 2023/1114 bei Mitgliedern des Leitungs- organs anders als das deutsche Aufsichtsrecht nicht zwischen Leitungs- undAufsichtsfunktionen und stellt insoweit dieselben materiellen Befugnisse auf. Um ein ausei- nanderfallen der materiellen Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Befug- nisebene zu verhindern und die terminologische Einheitlichkeit innerhalb eines Regelungs- komplexes weitestgehend zu gewährleisten, verwenden die Durchführungsbestimmungen und insbesondere die Normen des KMAGs die „europäische“ Terminologie.
        2. Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte
          Die Verordnung (EU) 2023/1114 schafft ein ausdifferenziertes System der Zulassungsvor- behalte für Krypto-Primär- und Sekundärmärkte, das auf nationaler Ebene durch Regelun- gen zum unerlaubten Geschäft im Hinblick der unterschiedlichen Marktzutrittsmöglichkeiten zu ergänzen ist.
          Zulassungsvorbehalte bestehen unter der Verordnung (EU) 2023/1114 für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel vermögenswertereferenzierter Token sowie das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen. Erleichterungen gelten hin- sichtlich des Angebots von Kryptowerte-Dienstleistungen für CRR-Kreditinstitute sowie für bestimmte andere Finanzunternehmen, sofern sie über eine Erlaubnis verfügen, die mit der Ausübung der angestrebten Kryptowerte-Dienstleistung gleichwertig ist (vgl. Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114). Daneben können CRR-Kreditinstitute auch ohne spezielle Zulassung vermögenswertreferenzierte Token anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen, indem sie die Bundesanstalt fristgerecht durch Übermittlung bestimmter Infor- mationen, über die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit benachrichtigen und ein sog. Kryptowerte-Whitepaper von ihr genehmigen lassen.
          Keiner eigenständigen Zulassung unterliegt das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token. Dies ist nach Artikel 48 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 lediglich zugelassenen CRR-Kreditinstituten und E-Geld-Institu- ten vorbehalten. Diese haben ihre Absicht zur Erbringung vorstehender Geschäfte der Bun- desanstalt fristgerecht mitzuteilen (Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114). Unternehmen, die noch über keine dieser Erlaubnisse verfügen, können eine Erlaubnis als E-Geld-Institut nach § 11 ZAG beantragen, da E-Geld-Token nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 als E-Geld gelten.
          Die Regelungen zum unerlaubten Geschäft sind §§ 37, 44c KWG nachgebildet, auf deren gefestigte Rechtsprechung auch im Rahmen des KMAGs zurückgegriffen werden soll. Flan- kiert werden diese Regelungen entsprechend des Vorbildes des § 54 KWG, § 63 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) mit einer Strafbarkeit in den Fäl- len, in denen ohne die erforderliche Zulassung vermögenswertreferenzierte Token oder E- Geld-Token öffentlich angeboten werden, sofern deren Zulassung zum Handel beantragt wird bzw. Kryptowerte-Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung angeboten werden. Soweit Unternehmen aufgrund ihrer sonstigen Tätigkeit keinem neuerlichen Erlaubnisvor- behalt nach der Verordnung (EU) 2023/1114 unterfallen, stellt die Erbringung einer durch die Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Tätigkeit kein unerlaubtes Geschäft dar. Statt- dessen kann die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsteiles im Rahmen der laufen- den Aufsicht erlassen. Die Erbringung einer solchen durch die Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Tätigkeit ohne vorherige Mitteilung an die Behörde wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
        3. Durchsetzung der Anforderungen an das öffentliche Angebot und Zulassung zum Handel
          Ein weiterer Schwerpunkt der nationalen Regelungen liegt in der Durchsetzung der Rege- lungen zum Kryptowert-Whitepaper als Voraussetzung an das öffentliche Angebot bzw. die Zulassung zum Handel aller Kryptowerte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114.Zur Sichtstellung einer kohärenten Aufsichtspraxis sind die Bestimmungen zur Durchset- zung der Kryptowerte-Whitepaper Pflicht dem Prospektrechts nachgebildet und durch Be- sonderheiten der Verordnung (EU) 2023/1114, die – außer im Fall der Emission vermö- genswertreferenzierter Token durch CRR-Kreditinstitute – keine vorherige Genehmigung durch die Behörde vorsehen, ergänzt. Daneben werden Regelungen zu Marketingmitteilun- gen getroffen.
        4. Beaufsichtigung von Instituten
          Durch das KMAG wird eine proaktive und moderne Aufsichtsarchitektur geschaffen, die eine Begleitung der Institute innerhalb ihres vollständigen Lebenszyklus ermöglicht. Dies sind neben Befugnissen, wie sie sich auch in anderen Aufsichtsgesetzen finden, wie Aus- künfte, Prüfungen oder Befugnisse gegenüber Leitungsorganen auch Befugnisse, die an die digitale Infrastruktur anknüpfen. Das vorgesehene Anzeige- und Meldewesen ermög- licht die ressourcenschonende Planung und die Weiterentwicklung der Aufsichtskultur. Die Anforderungen an die Rechnungslegung ermöglichen die Fortführung einer vorausschau- enden Aufsicht. Schließlich werden Besonderheiten in der Insolvenz herausgearbeitet. Ziel ist die Erstellung eines kohärenten und hinsichtlich Befugnisbreite und -intensität mit dem sonstigen Aufsichtsrecht austangierten Aufsichtsrahmens.
        5. Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation
          Zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Nutzer in die Märkte für Krypto- werte verbietet die Verordnung (EU) 2023/1114 Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Of- fenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation. Außerdem sind Maßgaben zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch in der Verordnung verankert. Zur effek- tiven Durchsetzung dieser Regeln wird die vorsätzliche Begehung von Insiderhandel und Marktmanipulation entsprechend dem Vorbild im Wertpapierrecht unter Strafe gestellt. Die fahrlässige Begehung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Daneben werden Regelungen zur Verfolgung von Verstößen getroffen und der Bundesanstalt Befugnisse zur Erhaltung der Marktintegrität eingeräumt.
        6. Überführung von Erlaubnissen
          Bestehende Erlaubnisse nach derzeitigem Recht sollen in einem vereinfachten Verfahren in das neue Regime unter der Verordnung (EU) 2023/1114 überführt werden können. Hier- für wird ein zeitlicher Korridor zur Verfügung gestellt. Die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens wird im Rahmen einer Rechtsverordnung vorgenommen, die auch Bestimmun- gen zum Phasing-in der regulären „MiCA“-Zulassungsanträge treffen kann, um die Wettbe- werbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken. Es wird danach möglich sein, An- träge auf Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen bereits vor dem 29. Dezember 2024 bei der Bundesanstalt einzureichen, sodass erhöhter Verwaltungsaufwand durch eine Um- stellung des Antrags verhindert wird.
          Daneben werden begleitende Regelungen für Unternehmen erlassen, die ihr derzeitiges Kryptogeschäft auf eine nationale Erlaubnis stützen, nach der Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 aber aufgrund ihrer Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut oder aufgrund sonstigen europäischen Rechtsakten gemäß von Artikel 59 Absatz 1 Unterabschnitt 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Tätigkeiten unter der Verordnung (EU) 2023/1114 ohne eigenständige MiCA-Zulassung nur aufgrund einer Mitteilung an die zuständige Behörde erbringen dürfen.
        7. Rechtsrahmen für kryptographische Instrumente
          Das oben beschriebene Alternativverhältnis zwischen der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Richtlinie 2014/65/EU ist im deutschen Recht abzubilden. Dies führt zu einem Restan- wendungsbereich der bisherigen nationalen Regulierung von Kryptowerten in Hinblick aufsolche kryptographischen Instrumente, die keine Kryptowerte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 sind, aber bisher unter die KWG-Kryptowerte-Definition gefal- len sind.
          Insoweit besteht insbesondere ein Bedürfnis die Kryptoverwahrung als Finanzdienstleis- tung fortzuführen, denn nicht jede Verwahrung (kryptographischer) Finanzinstrumente be- darf zugleich einer Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts. Zudem besteht weiterhin das Bedürfnis, die Verwahrung privater kryptographischer Schlüssel von kryptographischen Instrumenten aufsichtlich zu erfassen.
      2. Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung)
        Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 einschließlich der Änderung der Richtli- nie (EU) 2015/849 werden Anpassungen im Geldwäschegesetz (GwG) vorgenommen. Dies betrifft unter anderem verstärkte Sorgfaltspflichten bei Kryptowertetransfers unter Be- teiligung einer selbst gehosteten Adresse, Anpassungen bei Korrespondenzbeziehungen und die Aufsichtszuständigkeit der Bundesanstalt für die Überwachung der Vorgaben für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Verstöße gegen die neuen verstärkten Sorg- faltspflichten und im Rahmen dieser Aufsichtszuständigkeit getroffene Anordnungen der Bundesanstalt können fortan mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
      3. Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 (DORA)
        Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 sicher- gestellt werden. Dazu werden die nationale Zuständigkeit der Finanzaufsichtsbehörden in den einzelnen Finanzaufsichtsgesetzen festgelegt und diese mit den erforderlichen Befug- nissen ausgestattet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch die Finan- zinstitute beaufsichtigen zu können. Das umfasst nicht nur die Bundesanstalt, sondern auch die jeweils zuständigen Landesbehörden. Dies gilt für die Börsen und einzelne Versiche- rungsunternehmen, die unter Landesaufsicht stehen. Versicherungsvermittler werden von den Industrie- und Handelskammern der Länder beaufsichtigt.
        Um weiterhin eine vorausschauende und effektive Aufsicht sicherzustellen, werden Jahres- abschlussprüfer verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihren Jahresabschlussbericht mit aufzunehmen.
        Wesentliche Maßnahme ist die verpflichtende Durchführung von Penetrationstests für von der Aufsicht ausgewählte größere Unternehmen. Die operative Begleitung der Tests soll durch die Bundesbank erfolgen, aufsichtliche Aufgaben werden hingegen von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden selbst wahrgenommen.
        Die Verletzung der wesentlichen Vorschriften, z. B. wenn die Meldung eines schwerwie- genden IKT-bezogenen Vorfalls nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden.
        Viele der durch die DORA-Rechtsakte festgelegten Pflichten kommen die deutschen Fi- nanzdienstleistungsunternehmen aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der Bun- desanstalt in diesem Bereich bereits nach. Die gilt insbesondere für die organisatorischen Anforderungen an die IT-Sicherheit, die in Deutschland bereits für fast alle Finanzunterneh- men gelten. Einzelne Institute führen außerdem bereits auf freiwilliger Basis regelmäßig Penetrationstests durch. Zahlungsdienstleister sind bereits jetzt zur Meldung von schwer- wiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verpflichtet.
      4. Sonstige Änderungen
        Im WpHG werden darüber hinaus noch weitere Anpassungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Schaffung verschiedener Bußgeldtatbestände, die der effektiveren Durchsetzung von Organisations- und Verhaltenspflichten verschiedener EU-Verordnun- gen dienen. Im Übrigen werden Redaktionsversehen bereinigt und Inkohärenzen ggü. an- deren Aufsichtsgesetzen korrigiert.
        Darüber hinaus werden weitere Änderungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Fin- DAG) zur Modernisierung der Aufsicht getroffen, die der Umsetzung der zum 02.11.2021 aktualisierten Ethik-Leitlinie (EZB/2021/50) der EZB und der Sicherstellung einer integren Allfinanzaufsicht durch die Bundesanstalt dienen. Weitere Bestimmungen betreffen eine bedarfsgerechte Haushaltsveranschlagung und eine flexible Haushaltsführung der Bundes- anstalt, die Anpassung der Mindestumlage, Zuständigkeiten bei der Bestellung des Verwal- tungs- und Verbraucherbeiratsmitglieder der Bundesanstalt und Folgeänderungen in der Satzung der Bundesanstalt, wobei gleichzeitig eine Stärkung des Verbraucherbeirats der Bundesanstalt erfolgt.
    3. Alternativen
      Keine, da sich der Anpassungsbedarf unmittelbar aus EU-Recht ergibt. Insbesondere kommt eine nicht fristgerechte Vornahme der erforderlichen Änderungen im nationalen Recht vor dem Hintergrund eines ansonsten drohenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht in Betracht.
    4. Gesetzgebungskompetenz
      Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren und Recht der Wirtschaft).
      Für die Einführung des KMAGs und für die Änderung des KWGs, des WpHGs, des WpIGs, des KAGBs, des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG), des Börsengesetzes (BörsG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des FinDAGs, des Anlegerentschädigungsge- setzes (AnlEntschG), der Gewerbeordnung (GewO), des ZAGs, des Sanierungs- und Ab- wicklungsgesetzes (SAG) und des GwGs besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskom- petenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Für die Änderung des Gerichtsverfas- sungsgesetzes (GVG) und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgt eine solche aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren).
      Für die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG vorliegend das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind und abwei- chende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen würden.
      Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 GG der Zustimmung des Bun- desrats. Der Bund regelt in Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf einzelne Versicherungen, Versicherungsvermittler und Börsen das Verwaltungsverfahren, obwohl diese Unternehmen durch die Länder beaufsichtigt werden. Auch die Änderung in§ 45 GwG betrifft ein Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit.
      Es besteht in diesen Fällen ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung. Neben dem Umstand, dass durch das Gesetzesvorhaben Unionsrecht durchgeführt wird,würden landeseigene Regelungen bei der Aufsicht im Cyberbereich und der Bekämpfung der Geldwäsche die behördliche Kontrolle erheblich erschweren und zu einer unübersicht- lichen Anwendung materiellen Vorgaben führen, die für die betroffenen Unternehmen nicht nachzuvollziehen wäre. Insbesondere im Bereich der Sanktionierung von Verordnungsver- stößen ist eine einheitliche und effektive Verfahrensgestaltung erforderlich.
      Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich daneben auch aus Artikel 96 Absatz 5 GG auf- grund der Änderung des § 120 GVG.
    5. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
      Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Mit dem Ge- setzentwurf werden im Wesentlichen die Durchführung und Umsetzung unmittelbar gelten- dem EU-Rechts sichergestellt.
    6. Gesetzesfolgen
      1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
        Es kommt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung durch Bündelung der nationalen Regelungen zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte in einem Aufsichtsgesetz.
      2. Nachhaltigkeitsaspekte
        Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste- matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Dieses Gesetz steht im Einklang mit der Deut- schen Nachhaltigkeitsstrategie (Aktualisierung 2021), da es Vorgaben für eine verantwor- tungsvolle und resiliente Entwicklung des Finanzmarkts und der Kryptomärkte liefert.
        Durch die Integration der Kryptomärkte in den beaufsichtigten Finanzsektor werden Anreize zur Verwendung umweltschonender Lösungen zur Validierung von Transaktionen mit Kryp- towerten im Binnenmarkt gesetzt (Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2023/1114). Als technologieneutrales Rahmenwerk fördert die Verordnung (EU) 2023/1114 innovative Ge- schäftsmodelle und leistet ebenso wie die Anforderungen an den Transfer von Kryptower- ten in der Verordnung (EU) 2023/1113 und die operative Resilienz in der Verordnung (EU) 2022/2554 einen Beitrag zur Förderung der Attraktivität der Bundesrepublik als Wirtschafts- und Finanzstandort.
        Durch die Harmonisierung der Kryptoregulierung im Binnenmarkt eröffnen sich Wachstum- schancen für deutsche Unternehmen. Eine effektivere Bekämpfung der Geldwäsche im Rahmen der Neufassung der EU-Geldtransferverordnung fördert die Integrität des Marktes. Operative Resilienz ist schließlich wichtige Ausgangsbedingung dafür, dass der Finanz- markt seine Funktion der Finanzierung der Realwirtschaft effektiv nachkommen kann.
        Durch Schaffung eines aufsichtlichen Rahmens für die Ausgabe vermögenswertreferen- zierter Token und E-Geld-Token können neue Geschäftsfelder erschlossen werden. Ge- steigerte Resilienzen können ebenfalls zum Wirtschaftswachstum beitragen.
        Die DLT ist eine innovative Zukunftstechnologie mit Potentialen in vielen Anwendungsbe- reichen, die es zu erschließen gilt. Sie liefert einen Beitrag zur finanziellen Inklusion im Binnenmarkt.Die Integration des Kryptomarktes in den europäischen Binnenmarkt schafft die durch Of- fenlegungspflichten die Ausgangsbedingungen für eine verantwortungsvolle Entwicklung des Kryptomarktes (Artikel 6 Absatz 1 Unterabschnitt 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114, Artikel 19 Absatz 1 Unterabschnitt Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Unter- abschnitt 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114). Darüber hinaus wird die Europäische Kommission 2025 ei- nen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 vorlegen, in dem unter anderem „Strategieoptionen und erforderlichenfalls zusätzlich Maßnahmen“ erwogen wer- den sollen (Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe y der Verordnung (EU) 2023/1114).
        Die Stärkung der digitalen Resilienz bei den Finanzinstituten trägt auch dazu bei, die per- sönliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und Cyberbedrohungen entge- genzuwirken. IKTs unterstützen im digitalen Zeitalter komplexe Systeme, die für alltägliche Aktivitäten eingesetzt werden. Sie sorgen dafür, dass Schlüsselsektoren der Volkswirt- schaften, einschließlich des Finanzsektors, am Laufen gehalten werden. Gleichermaßen wird durch die neuen Regelungen zur Transparenz bei Geld- und Kryptowertetransfers Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität bekämpft.
      3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
        Durch das Gesetz ergeben sich keine Veränderungen der Haushaltsausgaben des Bundes.
      4. Erfüllungsaufwand
        Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
        4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
        Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Aufgrund der hohen Anzahl von betroffenen Vorgaben werden im Folgenden Vorgaben mit voraussichtlich geringem Erfüllungsaufwand tabellarisch zusam- mengefasst, um eine ausreichend genaue Abschätzung der Gesetzesfolgen zu ermögli- chen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Summen sowohl im Rah- men dieses Regelungsvorhabens als auch im Kontext der gesamten Bürokratiekostener- mittlung als „Bagatellen“ betrachtet werden können.
        Tabelle 1 – Vorgaben 4.2.1-4.2.3 – Rechnungslegung

        Vor- gabePara- graph und Norm; Vorga- benart 3F2F2F2F2F2
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- füllungs- aufwand (in Tsd. Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahlZeitauf- wand pro Fall in Minu- tenLohn- satz pro Stunde (inEuro)
        Sach- kosten
        4.2.1
        §§ 36 f. KMAG; IP
        Rechnungslegung und Vorlage
        3
        0,5


        6.000
        2020051213032301
        4.2.2
        § 38KMAG;wV
        Bestellung eines Jahresabschluss- prüfers
        13
        10
        996
        80,90

        2020092515505301
        3 Abkürzungen der Vorgabenart: wV=weitere Vorgabe, IP=Informationspflicht.

        Vor- gabePara- graph und Norm; Vorga- benart 3F2F2F2F2F2
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- füllungs- aufwand (in Tsd. Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahlZeitauf- wand pro Fall in Minu- tenLohn- satz pro Stunde (inEuro)
        Sach- kosten
        4.2.3
        § 39KMAG; IP
        Besondere Pflich- ten des Jahresab- schlussprüfers
        103
        0,5
        2.412
        54,60
        204.000
        Summe (in Tsd. Euro)120
        davon Bürokratiekosten aus Infor-mationspflichten106

        Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht); Jahresabschluss und dessen Vorlage
        Die Vorgabe unterstellt Institute im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 KMAG größenunabhän- gig grundsätzlich den gleichen Anforderungen an die Rechnungslegung wie großen Kapi- talgesellschaften. Erleichterungen werden weiterhin insbesondere im Rahmen der Anhan- gerfordernisse vorgesehen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. Institute im Sinne des KMAGs, die aus sonstigen Gründen nach den Vorgaben der §§ 340 ff. HGB bilanzieren wie Kreditinstitute und E-Geld- Institute sind von dieser Vorgabe nicht betroffen. Sie unterliegen weiterhin §§ 340 ff. HGB.
        Laut Angaben der Bundesanstalt ist von einem Institut im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 KMAG alle zwei Jahre auszugehen. Auch wenn schätzungsweise jedes Jahr ein neues Unternehmen in den Markt eintritt, so kommt es nur dort zu nennenswerten Mehrbelastun- gen, wo das Institut eine etwa als kleine Kapitalgesellschaft ohne die Regelung des § 36 KMAG in größerem Umfang Entlastungen in Anspruch nehmen könnte. Vereinfacht davon ausgegangen, dass dies auf 50 % der Neueintritte zutrifft. Somit beträgt die Fallzahl 0,5 Fälle pro Jahr.
        Laut OnDEA betragen die Bürokratiekosten für den Jahresabschluss von Kapitalgesell- schaften rund 6 Tsd. Euro pro Fall. Die Vorgabe führt somit zu zusätzlichen Bürokratiekos- ten von rund 3.000 Euro pro Jahr.
        Vorgabe 4.2.2 (weitere Vorgabe); Bestellung eines Jahresabschlussprüfers
        F3F3F3F3F3F4F4F4F4F4Es wird aus Gründen der Einheitlichkeit von 10 betroffenen Instituten ausgegangen (Fall- zahl 10). Der Zeitaufwand entspricht jeweils den hinterlegten Werten in der Online-Daten- bank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) für ähnlich einzuordnende Tätigkeiten 4. Die Lohns- ätze dafür werden jeweils mit 80,90 Euro (laut Lohnkostentabellen Wirtschaft über alle Un- ternehmensgrößenklassen; hohe Qualifikation der Tätigkeit 5) angesetzt.
        Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht); Besondere Pflichten des Jahresabschlussprü- fers
        Die Vorgabe legt die besonderen Pflichten des Jahresabschlussprüfers fest. Sie gilt für alle Institute im Sinne des KMAGs.
        4 Standardaktivitäten laut „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvor- haben der Bundesregierung“, S. 36.5Lohnkostentabellen 2021 zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen Bundes- amtes. Wiesbaden, 2023, S. 14.Für Unternehmen mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 legt die Vor- gabe einen umfassenden aufsichtlichen Prüfkanon fest, indem neben den Pflichten unter der Verordnung (EU) 2023/1114 auch die Pflichten nach dem GwG und der Geldtrans- ferverordnung geprüft werden. Für Unternehmen, die bereits aufgrund anderer Normen ent- sprechend durch den Jahresabschlussprüfer geprüft werden, wird der Prüfkanon um die Aspekte der Verordnungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2023/1113 erweitert.
        Da die Wirtschaftsprüfung von den betroffenen Instituten beauftragt wird, handelt es sich um Dienstleistungen Dritter, die als Sachaufwand gewertet werden. Darüber hinaus werden die betroffenen Unternehmen den Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit unterstützen, wodurch Personalaufwand entsteht.
        In Summe entsteht für Institute, die nicht unter § 36 Absatz 1 KMAG fallen, kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da für einen gewissen Anteil der 10 Institute die Vorgabe zu einer Ent- lastung führt. Zusammengenommen gleichen sich Be- und Entlastungen ungefähr aus. Aus diesem Grund werden im Weiteren nur die Stand-Alone-Anbieter betrachtet.
        Wie in Vorgabe 4.2.1 wird für Institute im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 KMAG von einer jährlichen Fallzahl von 0,5 Unternehmen ausgegangen. Laut OnDea beträgt der Zeitauf- wand für die Abschlussprüfung nach § 29 KWG für das Kryptoverwahrgeschäft 2.412 Mi- nuten pro Fall (rund 5 Arbeitstage). Dieser Wert wird als vergleichbare für die hier vorlie- gende Vorgabe angesetzt.
        Der Lohnsatz beträgt für beide Fallgruppen 54,60 Euro pro Stunde (Wirtschaftszweig K„Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“, Durchschnitt).
        Basierend auf offengelegten Jahresabschlüssen bestehender Kryptodienstleister entstehen Sachkosten in Höhe von 204.000 Euro durch die Wirtschaftsprüfung. Die Kosten für die Vorlage bei den Aufsichtsbehörden fällt laut Ondea mit rund 100 Euro pro Fall nicht ins Gewicht und wird ignoriert.
        Somit ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand von Instituten im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 KMAG um rund 103.000 Euro (= 0,5 Fälle × 2 411/60 Std. pro Fall × 54,60 Euro pro Std. + 0,5 Fälle × 204.000 Euro pro Fall).
        Der jährliche Erfüllungsaufwand setzt sich vollständig aus Bürokratiekosten aus den Infor- mationspflichten zusammen.
        Tabelle 2 – Vorgaben 4.2.4-4.2.19 – Aufsichtsrechtliche Pflichten

        Vor- gabe
        Para- graph und Norm
        Bezeichnung derVorgabeJährli- cher Erfül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fallzahl
        Zeitauf- wand pro Fall in Mi-nuten
        Lohnsatzpro Stunde (inEuro)
        4.2.4§ 21Abs. 2 KMAG;wVEinberufung von Organversammlung auf Verlangen derBaFin
        0
        0


        200611011315344
        4.2.5
        § 24Abs. 4 KMAG;wVErfüllung/Einhal- tung der Anordnung der BaFin, um Ein- treten von Untersa- gungsgründen aus-zuschließen
        7
        1
        5.525
        80,90
        2014010914035601

        Vor- gabe
        Para- graph und Norm
        Bezeichnung derVorgabeJährli- cher Erfül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fallzahl
        Zeitauf- wand pro Fall in Mi-nuten
        Lohnsatzpro Stunde (inEuro)
        4.2.6
        § 41KMAG;wV
        Verbesserung Ei- genmittelausstat-tung
        4
        3
        960
        80,90

        4.2.7§ 1a Abs. 2 KWGi.V.m.§ 1KfWV;wVProzesse und Do- kumente des IKT- Risikomanagement- rahmens gem. Art5-15 DORA konti- nuierlich pflegenund verbessern
        115
        17
        5.015
        80,90

        4.2.8§ 20Abs. 1 KMAG;IPUnverzügliche An- zeigepflicht ggü BaFin und Bbk
        21
        100
        240
        52,30
        200611011317021
        4.2.9§ 20Abs. 1Nr. 10 KMAG;IPAnzeige der Fusi- onsabsicht ggü Bundesanstalt undBbk
        0
        1
        3
        52,30
        2006110113170224
        4.2.10§ 20Abs. 2 KMAG;IP
        Jährliche Anzeige- pflicht ggü BaFinund Bbk
        2
        30
        90
        52,30

        4.2.11§ 20Abs. 3 KMAG;IPUnverzügliche An- zeigepflicht durch Leitungsorgan ggü BaFin und Bbk
        0




        4.2.12§ 20Abs. 4 KMAG;IPEinreichung von Fi- nanzinformationen (quartalsweise)
        3
        40
        90
        51,30

        4.2.13§ 22Abs. 2bis 5 KMAG;IPAbberufung eines Mitgliedes des Lei- tungsorgans auf Verlangen derBaFin
        4
        1
        2.615
        80,90

        4.2.14
        § 24Abs. 4 KMAG;IPAnzeigepflicht bei unabsichtlicher Er- höhung/Reduzie- rung der Beteili- gung über/unter die in § 25 Abs. 4 an-gegebene Schwelle
        0
        1
        235
        51,30

        4.2.15
        § 24Abs. 5 KMAG;IPAnzeige ggü der BaFin über den Vollzug oder Nicht- vollzug des beab- sichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung nach Ablauf einer durch die BaFin gesetztenFrist“
        0
        1
        235
        51,30
        2006110113182612
        4.2.16§ 38Abs. 1S. 1Anzeige der Bestel- lung eines Ab-schlussprüfers
        0
        18
        10
        30,90
        2006110113153410

        Vor- gabe
        Para- graph und Norm
        Bezeichnung derVorgabeJährli- cher Erfül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fallzahl
        Zeitauf- wand pro Fall in Mi-nuten
        Lohnsatzpro Stunde (inEuro)
        KMAG;IP






        4.2.17§ 38Abs. 2 KMAG;IPMitteilung des Prü- fers bei Versagung des Prüfvermerks etc. an BaFin undBBk
        4
        1
        2.085
        124,50

        4.2.18§ 38Abs. 2S. 2 KMAG;IPErläuterung Prüfbe- richt und zusätzli- che Infos vom Ab- schlussprüfer anBBk und BaFin
        22
        5
        2.075
        124,50
        2006110113153416
        4.2.19§ 44Abs. 1S. 1 KMAG;IPAnzeige Zahlungs- unfähigkeit, Über- schuldung oder dro- hende Zahlungsun-fähigkeit
        2
        1
        1.365
        80,90
        200611011315346Summe (in Tsd. Euro)184
        davon Bürokratiekosten aus Infor-mationspflichten58
        Für die Vorgabe 4.2.4 und 4.2.5 wird prognostisch kaum Erfüllungsaufwand veranschlagt, da diese Fälle („auf Verlangen der Bundesanstalt“) voraussichtlich weniger häufig eintreten werden. Dabei wird für Vorgabe 4.2.4 nur ein minimaler Einzelfallaufwand angenommen, für die Vorgabe 4.2.5 wird hingegen von einem hohen Zeitaufwand ausgegangen. Da es sich laut der Bundesanstalt hierbei aber auch lediglich um Einzelfälle handelt, entsteht für diese Vorgabe ebenso ein jährlicher Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich (rund 7.000 Euro).
        Für die Vorgabe 4.2.6 kann nach Angaben der Bundesanstalt von drei Fällen jährlich aus- gegangen werden, der Zeitaufwand und der Lohnkostensatz stammen wiederum aus der Datenbank des Erfüllungsaufwands.
        Die Vorgaben 4.2.9. bis 4.2.19 resultieren aus Vorgabenänderungen mit wahrscheinlich geringer Periodizität und Fallzahl und sind daher als sogenannte „Bagatellsummen“ einzu- ordnen. Dazu gehören Anzeigepflichten, die nur anlassbezogen wahrgenommen werden müssen (Vorgabe 4.2.8., 4.2.9, 4.2.11, 4.2.13 – 4.2.15, 4,2.17-4.2.19).
        Aufgrund des Fehlens von aktuellem Datenmaterial der Zeitaufwände in der OnDEA für die sehr spezifischen Tätigkeiten dienen die geschätzten Zeitaufwände der Bundesanstalt in den jeweiligen Vorgaben als verfügbare Datenbasis.
        Vorgabe 4.2.20-4.2.50; Erweiterung des Adressatenkreises im GwG; Art. 7
        Durch die Anpassung von § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG werden Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen und Emittenten vermögensreferenzierter Token, soweit sie nicht aus- schließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tätig werden, unter den Kreis der Verpflichteten direkt in das GwG mitaufgenommen. Erstere waren bisher bereits über Verweise auf das KWG im GwG von den geldwäscherechtlichen Vorschriften betrof- fen, weshalb sich für diesen Adressatenkreis keine Erfüllungsaufwandsänderung ergeben wird. Hingegen sind für Emittenten von vermögensreferenzierten Token nach Artikel 16 Ab- satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 weitreichende Folgen zu erwarten, diein der nächststehenden Tabelle aufgeführt sind. Die dort hinterlegten Angaben zu den Zeit- aufwänden und den Lohnkostensätzen stammen überwiegend aus den in OnDEA erfassten Vorgaben (siehe Spalte id-ip (OnDEA)). Die Fallzahlen wurden von der Bundesanstalt ge- schätzt.
        Aufgrund der voraussichtlich geringen Anzahl jährlich betroffener Unternehmen ändert sich der Aufwand der jeweiligen Vorgaben nur geringfügig. Sofern es sich um hohe Einzelfall- kosten handelt, wird dies unterhalb der Tabelle mit Bezug auf die entsprechende Vorgabe kurz begründet.Tabelle 3 – Vorgabe 4.2.20-4.2.53 – GwG

        Vor- gabe
        Paragraph, Norm, Vor- gabenart
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- fül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahl
        Zeitaufwand pro Fall in Minuten
        Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.2.20
        § 5 Abs. 2 GwG; IPÜbermittlung der Risikoana- lyse an Auf-sichtsbehörden
        0
        1
        9
        23,60
        2017061911551601
        4.2.21
        § 5 i.V.m.§ 8 GwG; wVVornahme, Ak- tualisierung und Dokumentation einer Risiko- analyse (Fi-nanzsektor)
        2
        20
        120
        58,40
        2017061911544001
        4.2.22
        § 6 Abs. 1u. 2 Nr. 1i.V.m. § 10Abs. 1 GwG; wVAusarbeitung und Aktualisie- rung von inter- nen Grundsät- zen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf Kundensorg- faltspflichten zur Abklärung des Vertrags- partners und kontinuierliche Überwachung der Geschäfts- beziehung (Fi- nanzsektor) -Erstmalige Aus- arbeitung
        4
        1
        2.880
        84,10
        2017061911544401A
        4.2.22
        § 6 Abs. 1u. 2 Nr. 1i.V.m. § 10Abs. 1 GwG; wVAusarbeitung und Aktualisie- rung von inter- nen Grundsät- zen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf Kundensorg- faltspflichten zur Abklärung des Vertrags- partners und kontinuierliche Überwachung der Geschäfts- beziehung (Fi- nanzsektor) -Aktualisierung
        67
        20
        2.400
        84,10
        2017061911544401B

        Vor- gabe
        Paragraph, Norm, Vor- gabenart
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- fül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahl
        Zeitaufwand pro Fall in Minuten
        Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.2.23
        § 6 Abs. 2Nr. 1 GwG;wVErhöhte Sorg- faltspflichten auf im Inland ansässige aus- ländische(PePs)
        0
        1
        15
        54,60
        2014120910384701
        4.2.24
        § 6 Abs. 2Nr. 2 i.V.m.§ 7 GwG; wVInterne Siche- rungsmaßnah- men – Bestel- lung eines Geldwäschebe- auftragten(Sonstige)
        54
        20
        4.800
        34,00
        2020021909390602
        4.2.25§ 6 Abs. 2Nr. 3 i.V.m.§ 9 GwG; wVGruppenweite Einhaltung von Pflichten
        <1Aktueller Gesamtaufwand ist sehr gering, deshalb ist die Änderung mi- nimal (Bagatelle)
        2017061911545201
        4.2.26
        § 6 Abs. 2Nr. 6 GwG;wVInterne Siche- rungsmaß- nahme – erst- malige und lau- fende Schulung der Mitarbeiter(Sonstige)
        1
        20
        120
        34,00
        2020021909390501
        4.2.27
        § 6 Abs. 2Nr. 7 GwG;wVInterne Siche- rungsmaß- nahme – Prü- fung der Grundsätze und Verfahren durch innereRevision
        14
        Erfüllungsaufwandsänderung wurde anhand der aktuellen Aufwände kal- kuliert; Einzelparameter liegen nicht vor.
        2017061911545601
        4.2.28
        § 6 Abs. 4a GwG; wVMaßnahmen treffen, die die Einhaltung der Anforderungen der Geldtrans- ferverordnugngewährleisten
        0
        0
        0
        0
        2023072715195301
        4.2.29
        § 6 Abs. 6 GwG; IPVollständige und unverzügli- che Auskunft über Ge- schäftspartner und Art der Ge- schäftsbezie-hung
        0
        20
        6
        23,60
        2017061911552001
        4.2.30
        § 6 Abs. 7 GwG; IPAnzeigepflicht bei Auslage- rung von inter- nen Siche- rungsmaßnah-men
        0
        5
        9
        23,60
        2017061911543201
        4.2.31
        § 7 Abs. 4 GwG; IPMeldung der Bestellung und Entpflichtung der Geldwä- schebeauftrag-ten
        1
        20
        63
        33,67
        2013111810220801

        Vor- gabe
        Paragraph, Norm, Vor- gabenart
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- fül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahl
        Zeitaufwand pro Fall in Minuten
        Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.2.32
        § 8 Abs. 1 i.V. m. § 4 Abs. 3, 4und 5, § 3Abs. 1und 2 S. 1Nr. 4 GwG; IPPflicht zur Auf- zeichnung der im Rahmen der Identifizierung erhobenen Da- ten bei Zwei- feln, ob die er- hobenen Anga- ben zu der Identität des Vertragspart- ners oder des wirtschaftlich Berechtigtenzutreffend sind
        0
        20
        20
        51,30
        2008121108572107
        4.2.33
        § 8 Abs. 1,2 und 4 i. V.m. § 11Abs. 4, § 10Abs. 3 Nr. 1 GwG; IPIdentifizierungs- und Aufzeich- nungspflicht bei Vertragsab- schluss einer auf Dauer an- gelegten Ge-schäftsbezie- hung
        8
        100
        55
        87,59
        200709261052521
        4.2.34§ 8 Abs. 1,2 und 4 i. V.m. § 11Abs. 4, § 10Abs. 3 Nr. 3 GwG; IP
        Identifizierungs- pflicht in (Geld- wäsche-)Ver- dachtsfällen
        <1Aktueller Gesamtaufwand ist sehr gering, deshalb ist die Änderung mi- nimal (Bagatelle)
        200709261058281
        4.2.35
        § 9 Abs. 4und 5 GwG; wVGruppenweite Einhaltung von Pflichten undInformations- austausch
        <1
        Aufgrund der geringen Fallzahlände- rung, ändert sich der Erfüllungsauf- wand nur geringfügig.

        4.2.36
        § 9 Abs. 4und 5 GwG; wVGruppenweite Einhaltung von Pflichten.Pflicht zur Um- setzung von Maßnahmen fürnachgeordnete Unternehmen.
        <1
        Aufgrund der geringen Fallzahlände- rung, ändert sich der Erfüllungsauf- wand nur geringfügig.
        4.2.37§ 10 GwG; IPAllgemeineSorgfaltspflich- ten
        109
        100
        1.200
        54,60

        4.2.38
        § 10 Abs. 2S. 4 GwG; IPVerpflichtung, die Angemes- senheit der ge- troffenen Maß- nahmen im Hin- blick auf die Ri- siken der Geld- wäsche und der Terrorismusfi- nanzierung ge- genüber der Aufsichtsbe- hörde darlegenzu können.
        8
        100
        60
        80,90
        2008121108572104

        Vor- gabe
        Paragraph, Norm, Vor- gabenart
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- fül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahl
        Zeitaufwand pro Fall in Minuten
        Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.2.39
        § 14 Abs. 1Satz 2i.V.m. § 10Abs. 2 S. 4 GwG; IPVerpflichtung die Angemes- senheit der ge- troffenen Maß- nahmen im Hin- blick auf die Ri- siken der Geld- wäsche und der Terrorismusfi- nanzierung ge- genüber der Aufsichtsbe- hörde bei ver- einfachten Sorgfaltspflich- ten darlegen zukönnen.
        1
        25
        47
        34,00
        2017061911552401
        4.2.40
        § 15 Abs. 1S. 2 i.V.m.§ 10 Abs. 2S. 4 GwG; IPVerpflichtung, die Angemes- senheit der ge- troffenen Maß- nahmen im Hin- blick auf die Ri- siken der Geld- wäsche und der Terrorismusfi- nanzierung ge- genüber der Aufsichtsbe- hörde bei ver- stärkten Sorg- faltspflichten darlegen zukönnen
        1
        25
        47
        34,00
        2017061911552801
        4.2.41
        § 15 Abs. 3Nr. 3 i.V.m.Abs. 4 GwG; wVVerstärkte Sorgfaltspflich- ten bei Trans- aktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen beson- ders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offen- sichtlichen wirt- schaftlichen o- der rechtmäßi- gen Zweck er-folgt.
        <1
        Aufgrund der geringen Fallzahlände- rung, ändert sich der Erfüllungsauf- wand nur geringfügig.
        2017061911550401
        4.2.42
        § 15 Abs. 5 GwG; wVVerstärkte Sorgfaltspflich- ten bei PeP/ natürlichen o- der juristischenPersonen aus Drittland
        0
        1
        344
        36,30
        20170619115500014.2.43§ 15Abs. 5a GwG; IPZusätzlich an- geordnete
        <1Aufgrund der geringen Fallzahlände-rung, ändert sich der Erfüllungsauf- wand nur geringfügig.


        Vor- gabe
        Paragraph, Norm, Vor- gabenart
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- fül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahl
        Zeitaufwand pro Fall in Minuten
        Lohnsatz pro Stunde (in Euro)

        Sorgfaltspflich- ten



        4.2.44
        § 15 Abs. 7Satz 2-3 GwG; wVEinholung von Informationen über die Zulas- sung des Res-pondenten
        0
        Keine Erfüllungsaufwandsänderung

        4.2.45
        §15a Abs. 1 GwG; wVErmittlung und Bewertung von GW-Risiko undmindernde Maßnahmen
        0
        0
        0
        0,00

        4.2.46§ 16 i.V.m.§ 11 Abs. 1 GwG; IPIdentitätsprü- fung bei nicht persönlich An- wesenden
        0
        25
        1
        16,90
        20131129084738014.2.47§ 16 i.V.m.§ 15 Abs. 8 GwG; IPDokumentation auffälliger Sachverhalte
        0
        1
        312
        24,08
        2013112908474301
        4.2.48
        § 17 Abs. 3 GwG; wVSicherstellung der Sorgfalts- pflichten des§ 11 bei Aus- führung Dritter, ggf. Anforde-rung Identitäts- daten
        1
        Erfüllungsaufwandsänderung wurde anhand der aktuellen Aufwände kal- kuliert; Einzelparameter liegen nicht vor.
        2017061911550801
        4.2.49
        § 17 Abs. 7 GwG; wVPrüfung der Zu- verlässigkeit der Dritten, Stichproben- kontrolle der vom Dritten durchgeführtenMaßnahmen
        1
        Erfüllungsaufwandsänderung wurde anhand der aktuellen Aufwände kal- kuliert; Einzelparameter liegen nicht vor.
        2017061911542401
        4.2.50§ 20Abs. 1, 3, 4,§ 21 i.V.m.§ 19 Abs. 1 GwG; IPMitteilung der Angaben über den wirtschaft- lich Berechtig- ten an Transpa-renzregister
        0
        100
        6
        36,30
        2017061911553201
        4.2.51
        § 20Abs. 1, 3, 4,§ 21 i.V.m.§ 19 Abs. 1 GwG; IPMitteilung der Angaben über den wirtschaft- lich Berechtig- ten an Transpa- renzregister(bei Änderung)
        0
        3
        5
        30,90
        2017061911554001
        4.2.52
        § 23a GwG; IPMeldung von Unstimmigkei- ten an die re-gisterführende Stelle
        <1
        Aufgrund der geringen Fallzahlände- rung, ändert sich der Erfüllungsauf- wand nur geringfügig.

        4.2.53
        § 43 Abs. 1 GwG; IPAnzeigepflicht bei Verdacht auf Geldwä- sche oder Fi-nanzierung ei- ner
        0
        1
        60
        34,00
        200709261102011

        Vor- gabe
        Paragraph, Norm, Vor- gabenart
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- fül- lungs- auf- wand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA)
        Fall- zahl
        Zeitaufwand pro Fall in Minuten
        Lohnsatz pro Stunde (in Euro)

        terroristischen Vereinigung




        Summe (in Tsd. Euro)274
        davon Bürokratiekosten aus Infor-mationspflichten128


        Vorgabe 4.2.22 (Weitere Vorgabe): Ausarbeitung und Aktualisierung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf Kundensorgfaltspflichten zur Abklärung des Vertragspartners und kontinuierliche Überwachung der Geschäfts- beziehung (Finanzsektor); § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 10 Absatz 1 GwGGemäß § 6 Absatz 1 und 3 Nummer 1 GwG müssen Verpflichtete angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherheitsmaßnahmen schaffen, diese überwachen und aktualisie- ren. Im Einzelfall ist dabei mit einem Zeitaufwand von 2.880 Minuten für die erstmalige Ausarbeitung (siehe id-ip 2017061911544401A) und 2.440 Minuten für die laufende Über- wachung und Aktualisierung (siehe id-ip 2017061911544401B) zu rechnen. Diese Angaben wurden im Rahmen der Nachmessung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geld- wäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ermittelt.Als Lohnkostensatz wird der in OnDEA hinterlegte Wert in Höhe von 84,10 Euro pro Stunde übernommen.
        Die jährlich betroffene Fallzahl für erstmalige Ausarbeitungen lässt sich momentan nicht bestimmen und wird – ähnlich wie für weitere Vorgaben dieser Schätzung – für das weitere Vorgehen auf 1 geschätzt. Bezüglich der jährlichen Aktualisierungen geht die Bundesan- stalt von 20 Fällen aus.
        Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 71.000 Euro, wo- bei rund 4.000 Euro auf die erstmalige Ausarbeitung (1 Ausarbeitung * 2.880 Minuten/60 * 84,10 Euro pro Stunde) und rund 67.000 Euro auf die Aktualisierungen (20 Aktualisierungen* 2.400 Minuten * 84,10 Euro pro Stunde) zurückzuführen ist.
        Vorgabe 4.2.26 (Weitere Vorgabe): Interne Sicherungsmaßnahmen – Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (Sonstige); § 6 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 7 GwG
        Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 müssen künftig auch Emittenten vermögensreferenzierter Token einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Laut der Bundesanstalt steigt infolgedes- sen die jährliche Fallzahl der bisher geltenden Pflicht um zusätzlich 20 Verpflichtete.
        Hinsichtlich des Zeitaufwandes und Lohnkostensatzes werden die Angaben der in OnDEA bereits erfassten Pflicht herangezogen (id-ip 2020021909390602). Diese liegen fürsonstige Unternehmen – sprich, alle weiteren Unternehmen, die sich an geldwäscherecht- liche Reglungen halten müssen und nicht Kreditinstitute sind (der Aufwand dieser ist in id- ip 2013111810221401 abgebildet) – bei 4.800 Minuten pro Jahr und 34,00 Euro pro Stunde. Anders als bei Kreditinstituten ist der Geldwäschebeauftragte bei solchen Unternehmen mit dieser Tätigkeit häufig nicht vollzeitig beschäftigt, wodurch sich der relativ geringe Zeitauf- wand erklären lässt.
        Für diese Vorgabe ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand somit um rund 54.000 Euro (20 Bestellungen von Geldwäschebeauftragten * 4 800 Minuten/60 * 34,00 Euro pro Stunde).
        Vorgabe 4.2.28 (Weitere Vorgabe): Maßnahmen treffen, die die Einhaltung der Anfor- derungen der Geldtransferverordnung gewährleisten; § 6 Absatz 4a GwG
        Gemäß § 6 Absatz 4a GwG müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemes- sene Maßnahmen treffen, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird bisher im § 3 KryptoWTransferV ge- regelt und soll nun direkt im GwG integriert werden.
        Da es sich um eine rein formelle Änderung handelt, bleibt der aktuell hinterlegte Aufwand in Höhe von rund 479.000 Euro (siehe OnDEA, id-ip 2023072715195301) unverändert.
        Vorgabe 4.2.37 (Informationspflicht): Allgemeine Sorgfaltspflichten; § 10 GwG
        Künftig müssen sich auch die nach dem GwG neu Verpflichteten an allgemeine Sorgfalts- pflichten halten. Dazu zählt die Identifizierung des Vertragspartners, das Einholen von In- formationen über den Zweck der Geschäftsbeziehungen, die PeP-Prüfung und die kontinu- ierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die Verpflichteten müssen hierfür entspre- chende Maßnahmen treffen (siehe § 10 Absatz 2 GwG).
        Die Bundesanstalt geht davon aus, dass es pro Jahr etwa 100 solche Fälle geben wird und schätzt den Gesamtzeitaufwand auf etwa 1.200 Minuten pro Jahr und Maßnahme. Als Lohnkostensatz wird das durchschnittliche Qualifikationsniveau des Wirtschaftsabschnitts K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) in Höhe von 54,60 Euro angesetzt.
        Dadurch liegt die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung bei rund 109.000 Euro.
        Vorgabe 4.2.44 (Weitere Vorgabe): Einholung von Informationen über die Zulassung des Respondenten; § 15 Absatz 7 Satz 2 und 3 GwG
        Durch die Erweiterung des § 15 Absatz 7 um Satz 2, der bei grenzüberschreitenden Kor- respondenzbeziehungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen das Einho- len von Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten vorsieht, ent- steht kein weiterer Erfüllungsaufwand. Diese Änderung dient als eine Klarstellung, da die Erörterung, ob der Respondent der Zulassung oder Eintragung unterliegt, notwendiger- weise der Erörterung der Aufsichtsqualität nach § 15 Absatz 7 Nummer 1 GwG vorgeschal- ten ist.
        Vorgabe 4.2.45 (Weitere Vorgabe): Ermittlung und Bewertung von GW-Risiko und mindernde Maßnahmen; §15a GwG
        §15a GwG sieht verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Adresse vor und verlangt von den Verpflichteten, geeigneterisikomindernde Maßnahmen zu treffen. Ähnliche Regulierungen gelten bereits aufgrund des § 4 KryptoWTransferV (siehe auch OnDEA, id-ip 2022030309093001 und 2023072715414901) und sollen nun, da die genannte Verordnung nach der Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft treten wird (siehe § 7 Absatz 2 KryptoWTrans- ferV), in das GwG übergehen.
        Im Unterschied zur bisher geltenden Regelung werden den Verpflichteten vier mögliche Maßnahmen vorgegeben, von denen mindestens eine einzuhalten ist (§ 15a Absatz 2 Num- mer 1 bis 4). Es wird erwartet, dass die betroffenen Verpflichteten eine Evaluierung der bisher getroffenen Maßnahmen vornehmen werden, um anschließend abzuwägen, ob an- dere nun vorgeschlagene Maßnahmen besser zu den bestehenden betrieblichen Abläufen passen. Vermutlich werden jene Maßnahmen übernommen, welche für das Einzelunter- nehmen am effizientesten und am günstigsten sind.
        Folglich wird angenommen, dass sich die bisher in OnDEA erfassten jährlichen Erfüllungs- aufwände nicht wesentlich ändern werden.
        Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 71.000 Euro, wo- bei rund 4.000 Euro auf die erstmalige Ausarbeitung (1 Ausarbeitung * 2.880 Minuten/60 * 84,10 Euro pro Stunde) und rund 67.000 Euro auf die Aktualisierungen (20 Aktualisierungen* 2.400 Minuten * 84,10 Euro pro Stunde) zurückzuführen ist.
        Vorgabe 4.2.26 (Weitere Vorgabe): Interne Sicherungsmaßnahmen – Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (Sonstige); § 6 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 7 GwG
        Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 müssen künftig auch Emittenten vermögensreferenzierter Token einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Laut BaFin steigt infolgedessen die jährli- che Fallzahl der bisher geltenden Pflicht um zusätzlich 20 Verpflichtete.
        Hinsichtlich des Zeitaufwandes und Lohnkostensatzes werden die Angaben der in OnDEA bereits erfassten Pflicht herangezogen (id-ip 2020021909390602). Diese liegen für sons- tige Unternehmen – sprich, alle weiteren Unternehmen, die sich an geldwäscherechtliche Reglungen halten müssen und nicht Kreditinstitute sind (der Aufwand dieser ist in id-ip 2013111810221401 abgebildet) – bei 4.800 Minuten pro Jahr und 34,00 Euro pro Stunde. Anders als bei Kreditinstituten ist der Geldwäschebeauftragte bei solchen Unternehmen mit dieser Tätigkeit häufig nicht vollzeitig beschäftigt, wodurch sich der relativ geringe Zeitauf- wand erklären lässt.
        Für diese Vorgabe ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand somit um rund 54.000 Euro (20 Bestellungen von Geldwäschebeauftragten * 4 800 Min./60 * 34,00 Euro pro Stunde).
        Vorgabe 4.2.28 (Weitere Vorgabe): Maßnahmen treffen, die die Einhaltung der Anfor- derungen der Geldtransferverordnung gewährleisten; § 6 Absatz 4a GwG
        Gemäß § 6 Absatz 4a GwG müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemes- sene Maßnahmen treffen, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährlisten. Diese Verpflichtung wird bisher im § 3 KryptoWTransferV geregelt und soll nun direkt im GwG integriert werden.
        Da es sich um eine rein formelle Änderung handelt, bleibt der aktuell hinterlegte Aufwand in Höhe von rund 479.000 Euro (siehe OnDEA, id-ip 2023072715195301) unverändert.
        Vorgabe 4.2.37 (Informationspflicht): Allgemeine Sorgfaltspflichten; § 10 GwGKünftig müssen sich auch die nach dem GwG neuen Verpflichteten an allgemeine Sorg- faltspflichten halten. Dazu zählt die Identifizierung des Vertragspartners, das Einholen von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehungen, die PeP-Prüfung und die konti- nuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die Verpflichtenden müssen hierfür ent- sprechende Maßnahmen treffen (siehe § 10 Absatz 2 GwG).
        Die Bundesanstalt geht davon aus, dass es pro Jahr etwa 100 solche Fälle geben wird und schätzt den Gesamtzeitaufwand auf etwa 1.200 Minuten pro Jahr und Maßnahme. Als Lohnkostensatz wird das durchschnittliche Qualifikationsniveau des Wirtschaftsabschnitts K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) in Höhe von 54,60 Euro angesetzt.
        Dadurch liegt die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung bei rund 109.000 Euro.
        Vorgabe 4.2.44 (Weitere Vorgabe): Einholung von Informationen über die Zulassung des Respondenten; § 15 Absatz 7 Satz 2 und 3 GwG
        Durch die Erweiterung des § 15 Absatz 7 um Satz 2, der bei grenzüberschreitenden Kor- respondenzbeziehungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen das Einho- len von Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten vorsieht, ent- steht kein weiterer Erfüllungsaufwand. Diese Änderung dient als eine Klarstellung, da die Erörterung, ob der Respondent der Zulassung oder Eintragung unterliegt, notwendiger- weise der Erörterung der Aufsichtsqualität nach § 15 Absatz 7 Nummer 1 GwG vorgeschal- ten ist.
        Vorgabe 4.2.45 (Weitere Vorgabe): Ermittlung und Bewertung von GW-Risiko und mindernde Maßnahmen; §15a GwG
        Die Ergänzung des § 15a GwG sieht eine verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Übertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Adresse vor und verlangt von den Verpflichteten, geeignete risikomindernde Maßnahmen zu treffen. Ähnliche Regulierungen gelten bereits aufgrund des § 4 KryptoWTransferV (siehe auch OnDEA, id-ip 2022030309093001 und 2023072715414901) und sollen nun, da die genannte Verordnung nach der Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft treten wird (siehe § 7 Absatz 2 KryptoWTransferV), in das GwG übergehen.
        Im Unterschied zur bisher geltenden Regelung werden den Verpflichteten vier mögliche Maßnahmen vorgegeben, von denen mindestens eine einzuhalten ist (§ 15a Absatz 2 Num- mer 1 bis 4). Es wird erwartet, dass die betroffenen Verpflichteten eine Evaluierung der bisher getroffenen Maßnahmen vornehmen werden, um anschließend abzuwägen, ob an- dere nun vorgeschlagene Maßnahmen besser zu den bestehenden betrieblichen Abläufen passen. Vermutlich werden jene Maßnahmen übernommen, welche für das Einzelunter- nehmen am effizientesten und am günstigsten sind.
        Folglich wird angenommen, dass sich die bisher in OnDEA erfassten jährlichen Erfüllungs- aufwände nicht wesentlich ändern werden.
        4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach VorgabenIm Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.Aufgrund der hohen Anzahl von betroffenen gesetzlichen Vorgaben werden im Folgenden diejenigen mit voraussichtlich geringem Erfüllungsaufwand tabellarisch zusammengefasst, um eine ausreichend genaue Abschätzung der Gesetzesfolgen zu ermöglichen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Summen sowohl im Rahmen diesesRegelungsvorhabens als auch im Kontext der gesamten Bürokratiekostenermittlung als„Bagatellen“ betrachtet werden können.Vorgabe 4.3.1-4.3.38; Überwachungsaufwand durch die Aufsichtsbehörde aufgrund der Einführung des KMAGs; Art. 1Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Folgemaßnahmen auf Seiten der Verwal- tung in Deutschland getroffen werden, um die risikoadäquate Aufsicht über Kryptomärkte zu gewährleisten. In dem hierfür geschaffenen KMAG werden Kompetenzen und Anforde- rungen für die Bundesanstalt in einem neuen Stammgesetz gebündelt.Derzeit wird von einer niedrigen Zahl von in Deutschland zugelassenen Emittenten und Dienstleistern unter der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgegangen. Im Zwecke der Schät- zung werden daher pauschal die Fallzahlen auf 10 (Anzahl der erwarteten Neuzulassun- gen), 40 (Quartalsprüfungen), 100 (geschätzte Anzahl sonstiger zu prüfender Tatbestände) oder 1 (sofern bestehende Pflichten für einen Großteil der von der Regelung betroffenen Unternehmen bereits gilt) festgelegt.Die jährlichen Erfüllungsaufwände sind dementsprechend gering. Die geschätzten Auf- wandsänderung, sowie die zugrunde gelegten Einzelparameter können der nachstehenden Tabelle 4 entnommen werden.Tabelle 4 – Vorgaben 4.3.1-4.3.38 – Aufsichtspflichten nach KMAG

        Vor- gabeParagraph und Norm, Verwal- tungs- ebene
        Bezeichnung der VorgabeJährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Auf- wand
        id-ip (OnDEA)
        FallzahlZeitauf- wand pro Fall (inMin)Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.3.1§ 14KMAG;BundBekanntgabe im Bundesanzeiger
        0
        10
        20
        46,5

        4.3.2§ 20 Abs. 1 KMAG;BundPrüfung ange- zeigter Ände- rungen durchBBk und BaFin
        14
        100
        119
        70,5
        2021070813023001
        4.3.3
        § 20 Abs. 2 KMAG;BundPrüfung ange- zeigter jährli- chen Angaben durch BBk undBaFin
        6
        40
        119
        70,5

        4.3.4
        § 20 Abs. 3 KMAG;BundPrüfung ange- zeigte Ände- rung durch Mit- glieder des Lei- tungsorgansdurch BBk und BaFin
        0
        1
        119
        70,5

        4.3.5
        § 20 Abs. 5 KMAG;BundPrüfung ange- zeigter Ände- rungen auf- grund zusätzli- cher Anzeigen-/ und Melde- pflichten durchBBk und BaFin
        1
        5
        119
        70,5

        4.3.6
        § 20 Abs. 4 KMAG;BundPrüfung der quartalsweise gelieferten
        6
        40
        120
        70,5


        Vor- gabeParagraph und Norm, Verwal- tungs- ebene
        Bezeichnung der VorgabeJährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Auf- wand
        id-ip (OnDEA)
        FallzahlZeitauf- wand pro Fall (inMin)Lohnsatz pro Stunde (in Euro)

        Finanzinformati- onen durch BBk und BaFin





        4.3.7
        § 21 Abs. 1 KMAG;BundTeilnahme und Wortergreifung der BaFin bei Organversamm- lungen von In-stituten
        1
        1
        940
        46,5

        4.3.8
        § 21 Abs. 2 KMAG;BundAnordnung zur Einberufung von Versamm-lungen und Teil- nahme
        1
        1
        1.405
        46,5

        4.3.9§ 22 Abs. 1 KMAG;BundVerwarnung ei- nes Mitglieds des Leitungsor-gans
        8
        1
        7.110
        70,5

        4.3.10
        § 22 Abs. 2bis 4 KMAG;BundAbberufung o- der Tätigkeits- untersagung ei- nes Mitglieds des Leitungsor-gans
        8
        1
        7.110
        70,5

        4.3.11§ 22 Abs. 5 KMAG;BundAntragstellungder Abberufung vor Gericht
        1
        1
        670
        46,5

        4.3.12
        § 22 Abs. 6 KMAG;BundBestellung Son- derbeauftragter
        8
        1
        7.020
        70,5

        4.3.13
        § 24 Abs. 2 KMAG;BundAnordnung ggü interessierten Erwerbern, um Untersagungs-gründe auszu- schließen
        8
        1
        7.110
        70,5

        4.3.14
        § 24 Abs. 5 KMAG;BundUntersagung der Ausübung der Stimm- rechte
        8
        1
        7.110
        70,5

        4.3.15
        § 24 Abs. 7S. 2 KMAG;BundÜbertragung der Stimm- rechte auf einen Treuhänder durch das Ge-richt
        5
        1
        4.330
        70,5

        4.3.16
        § 24 Abs. 7S. 4 KMAG;BundÜbertragung des Anteile- veräußerungs- rechts auf Treuhänderdurch BaFin
        5
        1
        4.645
        70,5

        4.3.17§ 24 Abs. 7S. 6 KMAG;BundWiderruf der Treuhänderbe- stellung
        0
        1
        615
        46,5


        Vor- gabeParagraph und Norm, Verwal- tungs- ebene
        Bezeichnung der VorgabeJährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Auf- wand
        id-ip (OnDEA)
        FallzahlZeitauf- wand pro Fall (inMin)Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.3.18§ 24 Abs. 7S. 9 KMAG;BundKostenfestset- zung durch Ge- richt
        0
        1
        615
        46,5

        4.3.19§ 24 Abs. 7S. 11 KMAG;BundVorschuss Treuhänderkos- ten
        0
        1
        615
        46,5

        4.3.20§ 24 Abs. 8S. 11 KMAG;BundAnordnung Wei- sungen des Un- ternehmensin-habers nicht zu befolgen
        0
        1
        595
        46,5

        4.3.21§ 30 Abs. 4S. 2 und 3 KMAG;BundGerichtliche An- ordnung der Herausgabe Te- lekommunikati-onsdaten
        1
        1
        1.165
        46,5

        4.3.22§ 33KMAG;BundAnzeige straf- begründeterTatsachen ggü. StA
        8
        1
        6.880
        70,5

        4.3.23
        § 37 Abs.1 KMAG;BundAuswertung des aufgestellten und festgestell- ten Jahresab-schlusses
        36
        10
        3.060
        70,5
        2020051912430501
        4.3.24
        § 37 Abs.2 KMAG;BundAuswertung des aufgestellten und festgestell- ten Konzernab-schlusses
        4
        1
        3.060
        70,5

        4.3.25§ 38 Abs. 1S 2 bis 4 KMAG;BundVerlangen der Bestellung ei- nes anderenAbschlussprü- fers
        1
        1
        1.150
        46,5
        2020092515495901
        4.3.26§ 38 Abs. 2 KMAG;BundBestellung ei-nes Prüfers durch Gericht
        1
        1
        1.675
        46,5
        2020092515505301
        4.3.27
        § 38 Abs. 2 KMAG;BundAuswertung der Mitteilung des Prüfers wegen Versagung Be-stätigungsver- merk
        4
        1
        3.540
        70,5

        4.3.28§ 38 Abs. 2S. 2 KMAG;BundVerlangen von Erläuterungen zum Prüfberichtdurch WP
        12
        5
        3.180
        46,5

        4.3.29§ 39 Abs. 1u. 2 KMAG;BundAuswertung des Prüfungsbe- richts (Institute iSv 37 Abs. 1S. 1)
        6
        1
        5.340
        70,5
        2020051912430502
        4.3.30§ 42 Abs. 1 KMAG;BundEinstweiligeMaßnahmen bei Gefahr
        8
        1
        7.110
        70,5


        Vor- gabeParagraph und Norm, Verwal- tungs- ebene
        Bezeichnung der VorgabeJährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd.Euro)Angaben für jährlichen Auf- wand
        id-ip (OnDEA)
        FallzahlZeitauf- wand pro Fall (inMin)Lohnsatz pro Stunde (in Euro)
        4.3.31§ 43 Abs. 3i.V.m. § 46Abs. 1 S. 5 KWG;BundAndere Auf- sichtsbehörden unterrichten
        1
        1
        850
        46,5

        4.3.32
        § 43KMAG;BundInsolvenzver- fahren einleiten (Antrag, Anhö- rung vor Ge- richt, Unterla-gen weiterlei- ten)
        8
        1
        7.110
        70,5

        4.3.33
        § 43KMAG;BundBeginn Insol- venzverfahren durch Insol- venzgericht (Anhörung BaFin, Bestel-lung Insolvenz- verwalter, etc.)
        8
        1
        7.110
        70,5

        4.3.35
        § 48KMAG;BundUnterrichtung BaFin über Er- mittlungsverfah- ren (inkl. Über- mittlung Infor- mation/Unterla- gen; ggf. Anhö-rung der BaFin)
        1
        1
        1.315
        46,5

        4.3.36
        § 48KMAG;BundStellungnahme zur Anhörung und Aktenein- sicht für dieBaFin
        5
        1
        4.515
        70,5

        4.3.37§ 48KMAG;BundMitteilungen in Strafsachen
        6
        1
        5.830
        65,1

        4.3.38
        § 39KMAG;BundAuswertung des Prüfungsbe- richts (außer In- stitute iSv 37Abs. 1 S. 1)
        2
        11
        190
        46,5
        2014050613463101Summe (in Tsd. Euro)204

        Vorgaben 4.3.39 – 4.3.61 Erweiterung des Adressatenkreises im GwG; Art. 7
        Wie schon bei den Wirtschaftsvorgaben beschrieben, erweitert sich der Adressatenkreis für die Vorgaben aus dem GwG aufgrund der Aufnahme der Anbieter von Kryptowerte-Dienst- leistungen und Emittenten vermögensreferenzierter Token durch Anpassungen in § 2 Ab- satz 1 Nummer 2 GwG. Da die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen schon über das KWG den geldwäscherechtlichen Richtlinien unterlagen, ergibt sich für diese keine Ände- rung des Erfüllungsaufwands.Für die Emittenten vermögensreferenzierter Token nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erhöht sich der Erfüllungsaufwand, welcher in der folgenden Tabelle aufgeführt wird. Die dort hinterlegten Angaben zu den Zeitaufwänden und den Lohnkostensätzen stammen überwiegend aus den in OnDEA erfassten Vorgaben (siehe Spalte id-ip (OnDEA)). Die Fallzahlen wurden vom BMF und der BaFin geschätzt.Da nur wenige Unternehmen betroffen sind, sind auch Folgeaufwandsänderungen für die Verwaltung nur geringfügig. Da der Aufwand teilweise mit einer Fallzahl von 1 ohne Einzel- parameter angegeben wird, wurde hier eine Einschätzung des Aufwands vorgenommen. Sofern es sich um hohe Einzelfallkosten handelt, wird dies unterhalb der Tabelle mit Bezug auf die entsprechende Vorgabe kurz begründet.Tabelle 5 – Vorgaben 4.3.39-4.3.61 – Aufsichtspflichten nach dem GwG

        Vor- gabe
        Para- graph; Verwal- tungs- ebene
        Bezeichnung der VorgabeJährli- cher Er- füllungs- aufwand (in Tsd. Euro)Angaben für jährlichen Aufwand
        id-ip (OnDEA
        Fall- zahl
        Zeitauf- wand pro Fall (in Min)Lohn- satz pro Stunde(in Euro)Sach- kosten pro Fall (in Euro)
        4.3.39
        § 18 GwG;BundAufsicht über das Transpa- renzregister und die Durchfüh- rung von Buß-geldverfahren
        <1
        Einzelparameter liegen nicht vor. Erfül- lungsaufwandsänderung wurde an- hand der aktuellen Aufwände kalkuliert (s. u.)
        2020062514144902
        4.3.40
        § 18 GwG;BundFührung des Transparenzre- gisters
        <1Einzelparameter liegen nicht vor. Erfül- lungsaufwandsänderung wurde an-hand der aktuellen Aufwände kalkuliert (s. u.)
        2022121615124101
        4.3.41
        § 18 GwG;BundMeldung von Unstimmigkei- ten (FSK) an die registerführendeStelle
        <1
        Aktueller Aufwand ist gering, deshalb ist die Änderung minimal (Bagatelle)
        2020062514145001
        4.3.42
        § 23a GwG;BundMeldung von Unstimmigkei- ten an die regis-terführende Stelle
        0
        1
        318,67
        42,2

        2020051912430001
        4.3.43
        § 26 GwG;BundDatenübermitt- lung an europäi- sches Justizpor-tal
        0
        1
        19,65
        42,5
        2,29
        2017062013320901
        4.3.44§ 28 GwG;BundWahrnehmungder Aufsichts- aufgaben
        <1Aufgrund der geringen Fallzahlände-rung, ändert sich der Erfüllungsauf- wand nur geringfügig.2020062514144901
        4.3.45
        § 31Abs. 5 und 5a GwG; BundOperative Ana- lyse der durch automatisiertes Verfahren ge- wonnenen Da-ten
        0
        70
        4,89
        50,31

        2021072014192101
        4.3.46§ 31Abs. 5a GwG;BundErhebung elekt- ronisch gemel- deter Daten zuGrundstücks- veräußerungen
        <1
        Aktueller Aufwand ist gering, deshalb ist die Änderung minimal (Bagatelle)
        2021072013445801
        4.3.47§ 32a GwG;BundDatenübermitt- lung an Europol
        1
        1
        855
        51,84
        2021031108442101
        4.3.48§ 38a Abs. 4 GwG;BundPflicht zur Füh- rung einer Sta- tistik
        <1
        Aktueller Aufwand ist gering, deshalb ist die Änderung minimal (Bagatelle)
        2021031110344101
        4.3.49
        § 43Abs. 1 GwG;Anzeigepflicht bei Verdacht auf Geldwäsche o-der Finanzie- rung einer
        0
        1
        66
        22,4

        2021012709481201


        terroristischen Vereinigung (Notare)






        4.3.50§ 43Abs. 1 GwG;BundBearbeitung und Analyse der Verdachtsmel- dungen durchdie FIU
        2
        20
        155
        42,2

        2021012712473501
        4.3.51§ 44 GwG;BundMeldepflicht vonBehörden an FIU
        0
        1
        20
        46,5
        2017062013321301
        4.3.52§ 49Abs. 5 GwG;Bund
        Beschwerde- recht
        4
        1
        5.037
        46,5

        2020051912430101
        4.3.53
        § 50Nr. 1b GwG;BundBeaufsichtigung von Emittenten vermögensrefe- renzierter Token und Anbietern von Krypto- werte-Dienst-leistungen
        85
        10
        7.215
        70,5


        4.3.54
        § 51Abs. 1 und2 GwG;LandAufsicht und Er- greifung von Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten der Verpflichteten nach dem GwG (Länder gem.§ 50 Nr. 3 bis 9)
        5
        3
        2.376
        43,8

        2017062013321701
        4.3.55
        § 51Abs. 5 GwG;BundVorüberge- hende Untersa- gung des Be- rufs- oder der Geschäftsta- tigkeit/Widerruf der Zulassung durch Aufsichts-/Zulassungsbe- hörde
        <1
        Aktueller Aufwand ist gering, deshalb ist die Änderung minimal (Bagatelle)
        2020051912430703
        4.3.56§ 51Abs. 8 GwG;Bund/Lan dInformationswei- tergabe der zu- ständigen Be-hörde an die Verpflichteten
        0
        Aktueller Aufwand ist gering, deshalb ist die Änderung minimal (Bagatelle)
        2020051912430701
        4.3.57§ 51Abs. 9 GwG;BundVorhalten von Statistiken zur Dokumentation der Aufsichtstä-tigkeiten
        0
        Aktueller Aufwand ist gering, deshalb ist die Änderung minimal (Bagatelle)
        2019111408255101
        4.3.58§ 51Abs. 9 GwG;BundÜbermittlung aufsichtlicher Daten an dieFIU
        0
        1
        17
        38,8

        2020051912430102
        4.3.59§ 51Abs. 10Satz 2 GwG;BundÜbermittlung aufsichtlicher Maßnahmen an die europ. Kom-mission
        0
        1
        199,18
        42,2

        2020051912430201
        4.3.60§ 55Abs. 8 GwG;LandZur Verfügung Stellung aller re- levanten Infor- mationen aufVerlangen der
        0
        1
        141
        29,7

        2013111810221101


        europäischenAufsichtsbehör- den






        4.3.61§ 55Abs. 6 GwG;Land
        Kooperations- vereinbarungen
        1
        1
        730
        42,2

        2020051912430202Summe (in Tsd. Euro)98


        Vorgaben 4.3.39 und 4.3.40 Vorgaben zum Transparenzregister nach § 18 GwG
        Die Vorgaben für das Führen und die Aufsicht des Transparenzregisters enthalten mit Kos- ten von rund 15,2 Millionen Euro bzw. 5 Millionen Euro eine hohe Belastung in der Daten- bank. Da es aber nach der sektorspezifischen Risikoanalyse 2020 rund 2,3 Millionen Ein- tragungen (Stand Juli 2020) gab, ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Verwal- tung sich nur minimal erhöht.Vorgabe 4.3.62: Erstellung Abwicklungsplan; § 40 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 SAG
        Spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.54 (Mitwirkungspflicht der Institute bei Abwicklungsplanung) entsteht auch auf Verwaltungsseite eine Erfüllungsaufwandsänderung. Laut BaFin ist für die Erstellung künftiger Abwicklungspläne mit einem zusätzlichen Zeitaufwand von 720 Mi- nuten zu rechnen. Die weiteren Parameter für die Fallzahl (2 Pläne pro Jahr) und der Lohn- kostensatz (70,50 Euro pro Stunde) werden von der in OnDEA erfassten Vorgabe über- nommen (siehe id-ip: 2013030408333801).Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1.000 Euro.
        Vorgabe 4.3.63: Weitere IT-Aufwände der Bundesanstalt
        Die Vorgabe des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2254 i. V. m. § 1a Ab- satz 2 KWG und § 293 Absatz 5 VAG erfordert für die Planung, Implementierung, das Tes- ten, die Inbetriebnahme der notwendigen IT-Systeme zur Verarbeitung von IKT-bezogenen Vorfallmeldungen und die Herstellung der Meldefähigkeit der Bundesanstalt geschätzt505.000 Euro an Sachaufwand.
        Die Vorgabe des Artikels 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2254 i. V.m. § 1a Absatz 2 KWG und § 293 Absatz 5 VAG verursacht für die Planung, Implementie- rung, das Testen und die Inbetriebnahme der IT-Systeme zur Auswertung und Bearbeitung der Berichte zur Anzahl neuer Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, den Kategorien von IKT-Drittdienstleistern, der Art der vertraglichen Vereinbarungen sowie den IKT-Dienstleistungen voraussichtlich einen Sachaufwand in Höhe von 518.000 Euro.Für die Pflege, Wartung, Betrieb und die Weiterentwicklung der IT-Systeme zur Auswertung und Bearbeitung der Berichte zur Anzahl neuer Vereinbarungen über die Nutzung von IKT- Dienstleistungen, den Kategorien von IKT-Drittdienstleistern, der Art der vertraglichen Ver- einbarungen sowie den IKT-Dienstleistungen fallen voraussichtlich 63.000 Euro an.
      5. Weitere Kosten
        Es entstehen keine weiteren Kosten.
      6. Weitere Gesetzesfolgen
        Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswir- kungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
    7. Befristung; Evaluierung
      Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die EU-Rechtsakte, deren Anwendbarkeit sicher- gestellt wird bzw. deren Vorgaben mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden, unbefristet gelten.
      Ein Inkrafttreten zum ersten Tag eines Quartals ist für die Normen in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehen. Die Normen in Artikel 23 Absatz 2 sind Rechtsgrundlagen für Rechtsverord- nungen. Für die Normen, die nach Artikel 23 Absatz 3 in Kraft treten, ist ein Inkrafttreten zum Quartalsbeginn ausgeschlossen, da der Termin durch EU-Rechtsakte vorgegeben ist.
      Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 werden nach Maßgabe von Artikel 140 der Verordnung (EU) 2023/1114 bis zum 30. Juni 2027 evaluiert. Bis zum 30. Juni 2025 wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwi- schenbericht vorlegen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. In- haltlich werden insbesondere folgende Aspekte evaluiert:
      • die Entwicklung des dezentralen Finanzsektors auf den Märkten für Kryptowerte und deren angemessenen regulatorischen Behandlung;die Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Regulierung der Kreditvergabe und Kre- ditaufnahme mit Kryptowerten;die Behandlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von E-Geld-Token, sofern dies nicht im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfolgte;die Entwicklung von Märkten für einmalige und nicht fungible Kryptowerte und der angemessenen regulatorischen Behandlung solcher Kryptowerte.
      Bezüglich der Verordnung (EU) 2022/2554 führt die Europäische Kommission bis zum17. Januar 2028 eine Evaluierung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem neuen Gesetzgebungsvorschlag, vor. Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf die Kriterien für die Benennung kriti- scher IKT-Drittdienstleister, die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen, die Regelung und die Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde sowie die Funktionsweise und Wirksamkeit des JON bei der Förderung der Kohärenz der Überwa- chung und der Effizienz des Informationsaustauschs innerhalb des Überwachungsrah- mens.
      Die Verordnung (EU) 2023/1113 wird innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten von der EU-Kommission überprüft (bis Ende 2025). Bis zum 1. Juli 2026 gibt die EU-Kommission nach Konsultation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen Bericht heraus, in dem die Risiken, die mit Transfers an selbst gehostete Adressen oder außerhalb der Union ansässige Unternehmen oder von solchen Adressen oder Unternehmen stammen- den Transfers verbunden sind, sowie die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zur Min- derung dieser Risiken bewertet werden, und schlägt gegebenenfalls Änderungen an der Verordnung vor. Bis zum 30. Juni 2027 übermittelt die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Durchsetzung der Neufas- sung der Geldtransferverordnung und fügt diesem gegebenenfalls einen Legislativvor- schlag bei.Die Bundesregierung evaluiert die Bestimmungen, die zur Durchführung dieser Rechtsakte getroffen wurden, im Anschluss an diese Prozesse.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte)

Mit dem KMAG soll, anschließend an das in der Verordnung (EU) 2023/1114 angelegte Alternativverhältnis zwischen Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten, ein eigenständiges Stammgesetz geschaffen werden, das den Besonderheiten der Kryptomärkte befugnisseitig Rechnung trägt.

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Maßnahmen)

Zu Abschnitt 1 (Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen)

Zu § 1 (Regelungsgegenstand)

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt den Regelungsgegenstand des KMAGs fest. Das Gesetz regelt die Aufsicht über Märkte für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Absatz 2

Die Norm gleicht den Regelungsgegenstand des KMAGs dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 nach deren Artikel 2 Absatz 3 und 4 an. Es gilt damit insbe- sondere nicht für solche Token, bei denen es sich um Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU handelt (Artikel 2 Absatz 4 Buch- stabe a der Verordnung (EU) 2023/1114), für die weiterhin insbesondere die Regelungen nach KWG, WpHG und WpIG gelten.

Zu Absatz 3

Die Norm soll in Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 klarstel- len, dass Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt sowie anderer Be- hörden nach anderen Gesetzen von diesem Gesetz unberührt bleiben. Dies betrifft exemp- larisch das Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem BSI-Gesetz und die Aufsichtsbefugnisse, die der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragen wurden. Auch die Aufgaben und Befugnisse der EBA im Rahmen der Aufsicht über signifikante vermögenswertreferenzierte Token und signifikante E-Geld-Token, die von E-Geld-Instituten emittiert werden, bleiben unberührt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Bestimmung der Begrifflichkeiten erfolgt grundsätzlich durch Verweis auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und trägt deren unmittelbaren Anwendbarkeit Rechnung.

Zu Absatz 1

Die Definition des Instituts in Absatz 1 dient der sprachlichen Entzerrung und führt alle Tä- tigkeiten, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 einem Zulassungs- bzw.

Erlaubnisvorbehalt unterfallen einem Oberbegriff zu. Entsprechend werden sowohl Auf- sichtsobjekte mit einer Erlaubnis auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 als auch Marktteilnehmer, die regulierte Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund einer sonstigen Erlaubnis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen dürfen, erfasst.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Zwe- cke des KMAGs als „Bundesanstalt“.

Zu Absatz 3

Im KMAG wird zur Vereinfachung der Rechtsanwendung der Begriff des „CRR-Kreditinsti- tuts“ für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewählt. Durch den Verweis des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Begriff des Kreditinstituts im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 deckungsgleich mit dem Begriff des CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG.

Zu Absatz 4

E-Geld-Institute werden ebenfalls unter Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1114 defi- niert. Der Begriff ist deckungsgleich mit der Definition des E-Geld-Instituts in § 1 Nummer 1 ZAG.

Zu Absatz 5 bis 7

Die Definitionen der Begriffe „Kryptowert“, „vermögenswertreferenzierter Token“ und „E- Geld-Token“ entsprechen den Definitionen in der Verordnung (EU) 2023/1114 und werden zur Vereinfachung der Rechtsanwendung in Bezug gesetzt.

Zu Absatz 8 und 9

Das öffentliche Angebot im Sinne des KMAGs wird durch Verweis in die Verordnung (EU) 2023/1114 definiert. Absatz 9 definiert zur sprachlichen Vereinfachung den Antragssteller als die Person, die einen Antrag zur Zulassung eines Kryptowerts auf einer Handelsplatt- form für Kryptowerte beantragt. Die Definition ist abzugrenzen von dem in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten Begriff des „antragsstellenden Emittenten“ (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1114). Letzteres bezieht sich auf den Zulassungs- vorbehalt und damit auf ein der durch die Handelsplattform durchgeführten Zulassung zum Handel vorgelagertes Stadium.

Zu Absatz 10 bis 12

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden in Absatz 10 unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2023/1114 definiert. In Absatz 11 und Absatz 12 werden daneben zur sprachlichen Vereinfachung die Kryptoverwahrung und der Kryptoverwahrer definiert.

Zu Absatz 13

Absatz 1 definiert das Leitungsorgan unter Verweis auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114. Durch dieses Festhalten an der europäischen Terminologie wird ein sprachlicher Gleichklang zwischen der Verordnung (EU) 2023/1114 und den

entsprechenden Level 2 und Level 3 Rechtsakten geschaffen. Änderungen in der Allokation der Kompetenzen innerhalb der Institute gehen damit nicht einher.

Zu Absatz 14

Entsprechend der Umsetzung anderer europäischer Rechtsakte, wird in diesem Gesetz statt des „Leumundes“ von der „Zuverlässigkeit“ gesprochen, um eine klare Rechtsanwen- dung zu gewährleisten.

Zu Absatz 15

Im Übrigen verweist das KMAG hinsichtlich der verwendeten Begriffe auf die Begriffsbe- stimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Abschnitt 2 (Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt)

Zu § 3 (Aufgaben der Bundesanstalt)

Zu Absatz 1

Satz 1 normiert, dass die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 ist. Er dient der Durchführung des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. Satz 2 definiert den legislativen Rahmen, den die Bundesanstalt bei der Beauf- sichtigung der Kryptomärkte als Maßstab zugrunde legt. Der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetz erfasst durchgehend auch die auf Grundlage der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes erlassenen und noch zukünftig ergehenden Rechtsakte. Satz 3 regelt die Einbindung der Deutschen Bundesbank in die Aufsicht über die Märkte für Kryptowerte. Er ist an § 6 KWG angelehnt. Satz 4 regelt, dass die Bundes- anstalt Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken hat. Sie kann sich dabei nach § 4 Absatz 3 FinDAG anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen, sodass es keiner expliziten Durchführungsbestimmung zu Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe x der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 bedarf.

Zu § 4 (Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt)

Zu Absatz 1

Satz 1 normiert eine gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel einschließlich der Befugnis zur Missstandsbekämpfung. Die Regelung ist § 5 Absatz 2 WpIG nachgebildet. Satz 2 dient der Klarstellung in Hinblick auf Missstände bei Marketingmitteilungen. Satz 3 gilt der Um- setzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe v der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114, wo- nach die zuständige Behörde auch die vorübergehende Einstellung der den Verstoß be- gründenden Handlung bzw. Verhaltensweisen verlangen können muss. Dabei ermöglicht Satz 2 eine dauerhafte Einstellungsanordnung, um Sachverhalte rechtssicher abschlie- ßend regeln zu können. Die Formulierung „von einer Wiederholung abgesehen wird“ ent- spricht der Formulierung des Artikels 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht § 6 Absatz 2c WpHG. Durch sie wird klargestellt, dass Adressat einer Maßnahme nach diesem Gesetz, insbesondere einer Aussetzungs- oder Untersa- gungsverfügung, auch ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger oder eine Börse sein kann.

Zu Absatz 3

Die Norm dient der Umsetzung des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, wonach die zuständige Behörde von jeder Person Informationen und Unterla- gen verlangen können muss, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnte. Die Norm ist § 18 Absatz 2 WpPG und § 6 Absatz 3 WpHG nachgebildet und umfasst so neben Instituten beispielsweise auch Inhaber signifi- kanter Beteiligungen sowie Anbieter, wenn diese nicht personenidentisch mit dem Emitten- ten sind. Durch die Aufnahme zulässiger Zwecke nach Nummer 1 bis 3 wird die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 niedergelegter Aufgabenbezug kon- kretisiert.

Zu Absatz 4

Die Norm ist an § 18 Absatz 3 WpPG nachgebildet und soll die Anforderungen aus Arti- kel 94 Absatz 1 Buchstabe e und r der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie des Artikels 111 Absatz 2 Buchstabe a umsetzen. Die Umsetzungsaufträge stehen neben der in Artikel 114 der Verordnung (EU) 2023/1114 selbst angelegten Offenlegungsbefugnis. Die Norm regelt die Bekanntgabe von Verstößen sowie des begründeten Verdachts von Verstößen.

Zu Absatz 5

Die Norm dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe w

2. Halbsatz, wonach die zuständige Behörde Zugang zu Räumlichkeiten erhalten können muss, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Doppelbuch- stabe aa der Verordnung (EU) 2023/1114 und trägt dem digitalen Umfeld der Märkte für Kryptowerte Rechnung.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe z der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie ist § 9 WpHG nachgebildet.

Zu Absatz 8

Die Norm entspricht § 4 Absatz 4 ZAG. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen nationalen Verwaltungsbehörde streitig ist.

Zu Absatz 9

Die Norm regelt klarstellend das Erheben, Speichern und Verwenden personenbezogener Daten im Kontext der Aufgabenwahrnehmung und der aufsichtlichen Zusammenarbeit. Die Norm ist § 6 Absatz 16 WpHG nachgebildet und an die Terminologie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenver- kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) angepasst.

Zweck der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten im Rah- men der Aufgabenwahrnehmung ist regelmäßig die Gefahrenabwehr oder die repressive Sanktionierung von Verstößen (z. B. Bekanntmachung von Verstößen gegen aufsichtliche

Bestimmungen). Insoweit kann die Zweckerreichung ohne die Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten regelmäßig nicht sichergestellt werden. Gleiches gilt für den Fall der aufsichtlichen Zusammenarbeit etwa im Rahmen von Aufsichtskollegien. Grenzüberschreitende Tätigkeiten sind in den Kryptomärkten die Regel und die internatio- nale Zusammenarbeit vor diesem Hintergrund wichtiges Mittel zur Erfassung und Beauf- sichtigung der Kryptomärkte. Durch die Regelungen zur Verschwiegenheit (§ 8) wird die Weitergabe der Informationen an eine „weitgehend entsprechende“ Verschwiegenheits- pflicht geknüpft.

Zu Abschnitt 3 (Sofortige Vollziehbarkeit)

Zu § 5 (Sofortige Vollziehbarkeit)

Die Norm regelt die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes erlassenen Maßnahmen, die regelmäßig schnell wirksam werden müssen, um eine Beeinträchtigung des Kryptomarktes oder der Interessen der Kunden der Institute zu verhindern. Sie ist § 9 ZAG nachgebildet.

Zu Abschnitt 4 (Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt und mit anderen Stellen)

Zu § 6 (Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank)

Die Vorschrift regelt die Aufgabenverteilung zwischen der Bundesanstalt und der Deut- schen Bundesbank bei der Beaufsichtigung der Institute. Die Norm ist § 7 KWG nachgebil- det.

Zu § 7 (Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 94 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 und regelt die Zusammenarbeit mit inländischen Stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zusammenar- beit mit ausländischen Stellen unter Verweis auf die bestehenden Strukturen im KWG bzw. WpHG. Hierdurch wird sichergestellt, dass dort wo neue Aufsichtsstrukturen (noch) nicht etabliert sind, auf bekannte Strukturen zurückgegriffen werden kann, um eine effektive Zu- sammenarbeit bei der Aufsicht über Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten.

Zu § 8 (Verschwiegenheitspflicht)

Die Norm dient der Durchführung des Artikels 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 und ist

§ 9 KWG, § 21 WpHG und § 12 WpIG nachgebildet.

Dritte im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche Personen und Unternehmen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, aber nicht bereits In- stitute im Sinne des § 2 Absatz 1 sind. Darunter fallen insbesondere Anbieter anderer Kryp- towerte als vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token aber auch sonstige Marktteilnehmer vor dem Hintergrund des Geltungsumfangs der Marktmissbrauchsregulie- rung.

Für die internationale Kooperation orientiert sich Satz 5 an den Anforderungen des § 9 Ab- satz 1 Satz 6 KWG, wonach die Empfänger „weitgehend entsprechenden

Verschwiegenheitspflichten“ unterliegen müssen. Dies wird im Europäischen Wirtschafts- raum im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Artikel 100 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 gewährleistet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 21 WpHG in der Fassung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und dient der Konkretisierung des Artikels 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der Bundesanstalt und den Steuerbehörden.

Zu Kapitel 2 (Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte)

Kapitel 2 enthält Konkretisierungen bzw. Ergänzungen der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich der Erlaubnis- bzw. Zulassungsvorbehalte. Um ein terminologisches Auseinan- derfallen von Erlaubnisverfahren und behördlichen Eingriffsbefugnissen zu verhindern, wird entsprechend der Terminologie der Verordnung (EU) 2032/1114 statt von „Erlaubnis“ von

„Zulassung“ gesprochen. Sachliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Abschnitt 1 (Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung)

Zu § 9 (Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie ist § 37 KWG und § 7 ZAG nachgebildet.

Absatz 1 knüpft an den Verstoß gegen den in der Verordnung (EU) 2023/1114 niederge- legte Zulassungsvorbehalte für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token an und gibt der Bun- desanstalt die Möglichkeit, in diesen Fällen die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte anzuordnen.

Nummer 1 Alternative 1 umfasst den Fall des öffentlichen Angebots oder die Beantragung der Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ohne Zulassung durch andere Unternehmen als CRR-Kreditinstitute. Nummer 2 Alternative 1 umfasst den Fall des öffentlichen Angebots oder die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token durch andere Unter- nehmen als E-Geld-Institute oder CRR-Kreditinstitute. Nummer 2 ist lex specialis gegen- über § 7 ZAG.

Zum Schutz der Marktintegrität in Alternative 2 dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen ein Unternehmen, das nicht zugelassener Emittent des entsprechenden vermögenswertre- ferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens ist, diesen ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des zugelassenen Emittenten öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel ohne vorherige Zustimmung des zugelassenen Emittenten beantragt. „Zulassung zum Han- del“ meint Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte (Erwägungs- grund 23 der Verordnung (EU) 2023/1114).

Die Sätze 2 bis 5 entsprechen § 37 Absatz 1 Satz 2 bis 5 KWG bzw. § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ZAG. Der Verweis auf § 38 KWG in Absatz 2 gewährleistet einen regulatorischen Gleichlauf zwischen der Verfolgung unerlaubten E-Geld Geschäfts und unerlaubter Ge- schäfte in Bezug zu E-Geld-Token. Absatz 3 ist § 37 Absatz 3 und 4 KWG nachgebildet.

Zu § 10 (Verfolgung unerlaubter Geschäfte)

Die Norm ist an § 44c KWG und § 8 ZAG angelehnt und räumt der Bundesanstalt spezifi- sche Befugnisse zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfolgung unerlaubter Geschäfte nach

§ 9 ein.

Der Befugniskatalog umfasst insbesondere die Möglichkeit, die Öffentlichkeit nach Absatz 7 über einen bestehenden Verdacht der Erbringung unerlaubter Geschäfte oder einen dahin- gehenden Anschein zu informieren. Durch frühzeitige Information der Öffentlichkeit über dient der Begrenzung des Schadens für den Finanzplatz Deutschland durch potentiell un- erlaubte Geschäftstätigkeiten. Auf die Anhörung nach Absatz 7 Satz 3 finden § 28 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung.

Über die Vorbildnorm hinaus umfasst der Katalog der zur Verfügung stehenden vorläufigen Sicherungsmaßnahmen auch die Möglichkeit, Anbietern von Internetzugangsdiensten und Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten – einschließ- lich Hostingdiensteanbietern im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe aa Ziffer ii der Verordnung (EU) 2023/1114 – anzuweisen, Inhalte zu entfernen, den Zugang zu einer On- line Schnittstelle zu beschränken, mit Warnhinweisen auszugestalten, zu entfernen oder zu sperren. Insoweit ist in Abweichung zu § 4 Absatz 6 die normative Verankerung einer

„schweren Schädigung von Kunden oder Inhabern von Kryptowerten“ nicht vorgesehen, denn eine solche wird durch die Gefahr des unerlaubten Geschäfts regelmäßig indiziert.

Zu Abschnitt 2 (Erteilung und Entzug der Zulassung)

Zu § 11 (Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen)

Die Norm enthält Verordnungsermächtigungen zur ergänzenden Ausgestaltung des Zulas- sungsverfahrens sowie zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers, soweit nach Erlass der technischen Regulierungsstandards durch die Europäische Kommission nach Artikel 18 Absatz 7 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonder- heiten weitergehende Regelungen geboten sind.

Zu § 12 (Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung)

Mit „Entzug der Zulassung“ fasst die Verordnung (EU) 2023/1114 Sachverhalte zusammen, die im Rahmen anderer Aufsichtsgesetzes in Aufhebungs- und Erlöschensgründe geteilt werden. § 12 knüpft an die Terminologie des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2023/1114 an und führt zur Verhinderung übermäßiger Bürokratie bei Sachverhalten, in denen eine Verwaltungsakt entbehrlich ist, Entzugsgründe ein. §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes sind subsidiär anwendbar.

Vom Anwendungsbereich der Norm nicht umfasst sind Institute, die Tätigkeit im Anwen- dungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund einer Erlaubnis nach einem ande- ren Aufsichtsgesetz erbringen. Insoweit sind die Aufhebungs- und Erlöschensgründe nach dem entsprechenden Fachrecht sowie die Befugnis zur Aussetzung der Dienstleistung nach

§ 29 Absatz 3 spezieller.

Zu Absatz 1

Die Norm ergänzt den Katalog der Entzugsgründe nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1114. Absatz 1 setzt die Anforderungen aus Artikel 111 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 um. Die Bundesanstalt kann hiernach insbesondere bei Ver- stößen gegen die Vorschriften zum Marktmissbrauch durch Institute, die einer Zulassung

nach der Verordnung (EU) 2023/1114 haben, diese Zulassung entziehen. Ein Entzug einer nach anderen Fachgesetzen, insbesondere dem KWG oder dem ZAG erteilten Erlaubnis kann auf § 12 nicht gestützt werden, auch wenn das Institut Tätigkeiten im Anwendungsbe- reich der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt.

Daneben kann die Bundesanstalt insbesondere auch dann die Zulassung entziehen, wenn ein Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrun- gen zum ordnungsgemäßen Erbringen der Geschäfte, insbesondere eine ordnungsge- mäße Geschäftsorganisation nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ergänzt den Katalog der Entzugsgründe um die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens und schafft so einen Gleichklang zu § 35 Absatz 2a KWG. Dadurch, dass im Falle des Insolvenzverfahrens die Zulassung entzogen werden „soll“, wird der Bundesanstalt hinrei- chend Flexibilität für Fälle gegeben, in denen insbesondere aus Gründen des Anlegerschut- zes eine zeitweise Aufrechterhaltung der Zulassung geboten ist. Satz 2 ist an § 19 Absatz 3 Satz 2 WpIG angelehnt.

Die Formulierung in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114, wo- nach die Zulassung zu entziehen sei, wenn der Emittent sich „in einem Insolvenzverfahren befand“, findet keine Entsprechung in den anderen amtlichen Sprachfassungen, in denen Buchstabe e jeweils auf die Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 verweist. Zur Klarstellung des Redaktionsversehens wird der Rücktauschplan in den Katalog der Erlöschensgründe nach Absatz 4 Nummer 3 aufgenom- men.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht § 33 Absatz 2 KWG und erhält so den bisherigen Rechtszustand auf- recht, wonach die Bundesanstalt die Zulassung auch entziehen darf, wenn eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient dem effizienten Verwaltungshandeln und bestimmt, dass in bestimmten Fällen die Zulassung erlischt, ohne dass es eines Bescheids hierfür bedürfte. Dies betrifft neben den Fällen, die auch in anderen Aufsichtsgesetzen als Erlöschens- und nicht als Aufhebungsgründe genannt sind (Nummer 1), den Fall der Umwandlung mit damit einher- gehender Sitzverlagerung ins Ausland (Nummer 2) und den Fall der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplanes (Nummer 3).

Zu Absatz 5

Absatz 5 schließt die Jahresfrist der §§ 48, 49 VwVfG aus. Dies entspricht § 35 Absatz 3 KWG, § 19 Absatz 4 WpIG.

Zu § 13 (Befugnisse nach Entzug der Zulassung)

Die Norm ist § 38 KWG nachgebildet. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass der Abwickler insbe- sondere die Befugnis der Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verord- nung (EU) 2023/1114 hat (vgl. Artikel 24 Absatz 5 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2023/1114).

Da CRR-Kreditinstitute gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord- nung (EU) 2023/1114 nach Maßgabe von Artikel 17 vermögenswertreferenzierte Token

öffentlich anbieten und deren Zulassung zum Handel beantragen können, ohne dass sie insoweit einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2023/1114 bedürften und E-Geld-Token nur durch E-Geld-Institute bzw. CRR-Kreditinstitute öffentlich angeboten und die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel nur durch genannten Institute beantragt werden darf, wer- den in Absatz 5 ergänzende Regelungen für den Fall des Entzugs der zugrundeliegenden Erlaubnisse nach KWG bzw. ZAG geschaffen. Hierdurch wird sichergestellt, dass im Falle der Abwicklung nach § 38 KWG (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 ZAG), die Bundes- anstalt Weisungen in Hinblick Tätigkeiten treffen kann, die materiell der Verordnung (EU) 2023/1114 unterfallen.

Zu § 14 (Bekanntmachungen und Registervorschriften)

Durch diese Norm wird der Markt über die Erteilung und den Entzug von Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 informiert. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger entspricht dem Standard des sonstigen Finanzaufsichtsrechts (vgl. § 32 Absatz 4 KWG, § 10 Absatz 6 ZAG, § 16 Absatz 4 Satz 1 WpIG).

Zu Kapitel 3 (Maßnahmen in Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel)

Kapitel 3 bündelt die Befugnisse der Bundesanstalt in Hinblick auf Kryptowerte-Whitepaper und Marketingmitteilungen sowie sonstige Anforderungen an das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten. Als solches findet das Kapitel auf alle Arten von Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 einschließlich vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token Anwendung.

Zu § 15 (Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel)

Die Vorschrift überführt die Anforderungen des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe l, m und n Variante 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in deutsches Recht, wonach die zuständige Behörde die Befugnis haben muss, ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryp- towerten zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen oder zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen wurde oder der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

Die Norm soll die Markttransparenz und der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderun- gen an das Kryptowerte-Whitepaper sicherstellen. Nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ist das öffentliche Angebot bzw. die Beantragung der Zulassung zum Handel grundsätzlich an die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers ge- bunden. Bieten CRR-Kreditinstitute nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögens- wertreferenzierte Token an, so unterliegt das Kryptowerte-Whitepaper ausnahmsweise zu- sätzlich einem Genehmigungsvorbehalt. Soweit vermögensreferenzierte Token aufgrund einer Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/11114 öffentlich angeboten werden darf oder deren Zulassung zum Handel beantragt werden dür- fen, ist die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers Teil des Zulassungsbescheids (siehe Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114).

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114. Danach soll die Bundesanstalt die Aussetzung eines öffentli- chen Angebots bzw. der Zulassung zum Handel bei Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz anordnen können. Mit

der Norm sollen unter anderem die Fälle des Verdachts eines fehlenden Kryptowerte-Whi- tepapers erfasst werden. Ebenso hiervon erfasst sein sollen die Fälle, in denen das Kryp- towerte-Whitepaper unfair, nicht eindeutig oder irreführend ist (Erwägungsgrund 34 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114). Einer Androhung bzw. Warnung oder eine Fristsetzung bedarf es nicht. Die Norm ist § 18 Absatz 4 Satz 4 und 5 WpPG nachgebildet.

Zu Absatz 2 und Absatz 3

Die Absätze 2 und 3 dienen der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m und u Variante 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und regeln die Untersagung des öffentlichen Angebots und der Zulassung zum Handel.

Hierin geht auch die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe u Variante 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene Befugnis der zuständigen Behörde zur Anordnung der „Einstellung der Tätigkeit“ von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token ohne Kryptowerte-Whitepaper auf. Da diese Unternehmen keiner Zulas- sungspflicht unterliegen, wird das öffentliche Angebot bzw. die Beantragung der Zulassung zum Handel ohne erforderliches Kryptowerte-Whitepaper durch eine Untersagungsverfü- gung, parallel zur sonstigen Systematik des Prospektrechts, Rechnung getragen.

Absatz 2 und 3 differenzieren zwischen einem Verstoß gegen die Genehmigungspflicht bei vermögenswertreferenzierten Token im Falle eines öffentlichen Angebots und sonstige Ver- stöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114. Ersteres wird dabei als gebundene Entschei- dung ausgestaltet, letzteres als Ermessensnorm.

Absatz 2 bezieht sich auf den Fall des Verstoßes gegen den Genehmigungsvorbehalt und gestaltet, entsprechend § 18 Absatz 4 Satz 1 WpPG zum Verstoß gegen den Billigungsvor- behalt im Prospektrecht, die Untersagung im Falle eines öffentlichen Angebots als gebun- dene Entscheidung aus. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf vermögenswertre- ferenzierte Token beschränkt, da nur insoweit eine Genehmigungspflicht besteht. Die Vor- schrift umfasst dabei neben den CRR-Kreditinstituten, die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchtstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 die Genehmigung als separate behördliche Entscheidung erwirken müssen auch Unternehmen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, bei denen der Genehmigungsvorbehalt für das Kryptowerte-Whitepaper in dem Zulassungsvorbehalt nach der vorgenannten Norm aufgeht (siehe Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114). Bezüglich letzt- genannter Unternehmen steht die Befugnis zur Untersagung des öffentlichen Angebots ne- ben der Befugnis zum Einschreiten aufgrund unerlaubten Geschäfts.

Weiterhin ist die gebundene Entscheidung beschränkt auf den Fall des öffentlichen Ange- bots. Für die Variante der Beantragung der Zulassung vermögenswertreferenzierter Token zum Handel ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper ist die primäre Rechtsfolge eine Ablehnung des Antrags durch den Betreiber der Handelsplattform. Insoweit wäre ein zwin- gendes Einschreiten der Bundesanstalt nicht sachgerecht. Dies entspricht der durch § 6 Absatz 2 Satz 1 WpHG getroffenen Wertung für die parallele Konstellation im Prospekt- recht. Durch die Ermessensentscheidung nach § 15 Absatz 3 wird ein flexibleres Behör- denhandeln ermöglicht.

Absatz 3 umfasst Verstöße gegen andere Vorschriften als die Genehmigungspflicht des Kryptowerte-Whitepapers und räumt der Bundesanstalt insoweit, in Anlehnung an § 18 Ab- satz 4 Satz 2 WpPG und § 6 Absatz 2 Satz 1 WpHG, einen Ermessensspielraum ein. Die Norm soll als Auffangnorm insbesondere Konstellationen erfassen, in denen andere Kryp- towerte als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird, ohne dass der Bundesanstalt

ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt oder ein solches veröffentlicht worden ist (vgl. Arti- kel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2023/1114). Die Untersagung umfasst insoweit die Ein- stellung der Tätigkeit ohne Warnung oder Fristsetzung im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2023/1114 (s. o.).

Erfasst werden sollen daneben Fälle eines öffentlichen Angebots von E-Geld-Token ohne Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token oder vermögenswertreferenzierten Token ohne Krypto- werte-Whitepaper bzw. ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ist § 18 Absatz 7 WpHG sowie § 6 Absatz 2 WpHG nachgebildet und dient der effektiven Durchsetzung von Produktinterventionen nach Artikel 103 bis 105 der Verord- nung (EU) 2023/1114 (effet utile), indem sie der Bundesanstalt die Befugnis gibt, öffentliche Angebote bzw. die Zulassung zum Handel betroffener Kryptowerte für die Dauer der Maß- nahme auszusetzen bzw. einzuschränken. Diese Befugnis geht über den durch die Verord- nung (EU) 2023/1114 vorgegebenen Mindestkatalog behördlicher Aufsichts- und Ermitt- lungsbefugnisse hinaus. Eine mit dem Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129 vergleichbare Regelung, die Grundlage der entsprechenden Vorbildnormen im WpHG ist, hat in den Katalog des Artikels 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 keinen Ein- gang gefunden. Gleichwohl besteht auch in den Kryptomärkten ein Bedürfnis, ein öffentli- che Angebot oder die Zulassung zum Handel für den Fall einer Produktintervention auszu- setzen oder einzuschränken. Indem Absatz 4 sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Dauer des Eingriffs an die Artikel 103 bis 105 anknüpft, wird die Be- fugnis parallel zu ihren Vorbildnormen im WpHG angemessen begrenzt.

Zu Absatz 5

Für den Falle des Auseinanderfallens von Emittent und Anbieter stellt Absatz 5 klar, dass Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter und/o- der dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen können. Darauf, ob im Falle des öffentlichen Angebots bzw. der Beantragung der Zulassung zum Handel vermö- genswertreferenzierter Token und E-Geld-Token die Anforderungen aus Artikel 16 Ab- satz 1 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 48 Absatz 1 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 an das Auseinanderfallen eingehalten worden sind, soll es dabei nicht ankom- men.

Zu § 16 (Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepaper und modifizierter Kryptowerte-Whitepaper)

Die Norm setzt Regelungsaufträge der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Aufsicht über die Inhalte von Kryptowerte-Whitepapern um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung der Anforderung aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie gibt der Bundesanstalt die Befugnis, die Änderung von Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn diese nicht den aufsichtlichen Anforderungen entsprechen. Diese Befugnis gilt für alle der Bundesanstalt einzureichenden Kryptowerte- Whitepaper unabhängig davon, in welchem Zusammenhang das Kryptowerte-Whitepaper der Bundesanstalt zu übermitteln ist. Die Befugnis besteht auch in Hinblick auf bereits mo- difizierte Kryptowerte-Whitepaper. Sie lässt die Befugnis zur Anordnung der Aussetzung bzw. Untersagung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel nach § 15

sowie die Befugnis zur Aussetzung bzw. Untersagung des Handels auf einer Handelsplatt- form für Kryptowerte nach § 33 Absatz 4 unberührt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung der Anforderung aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/1114. Er ist § 18 Absatz 1 WpPG nachgebildet, der seinerseits Ar- tikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 hinsichtlich des öffentlichen Angebots ausführt. § 16 Absatz 2 gibt der Bundesanstalt die Befugnis, die Aufnahme zu- sätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen. Der in § 18 Absatz 1 WpPG verwendete Begriff „Schutz des Publikums“ wird aus dem WpPG übernommen, um deutlich zu machen, dass sowohl tatsächliche Inhaber von Kryptowerten als auch Interes- senten erfasst sind (siehe BT-Drucks 19/8005, S. 49).

Zu Absatz 3

Erstellt der Betreiber der Handelsplattform das Kryptowerte-Whitepaper nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Artikel 143 Absatz 2 der Verord- nung (EU) 2023/1114, so soll die Bundesanstalt auch ihm gegenüber die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 treffen können.

Zu § 17 (Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen)

Die Norm bündelt die Befugnisse der Bundesanstalt in Hinblick auf die Aufsicht über Mar- ketingmitteilungen. Marketingmitteilungen umfassen insbesondere Werbebotschaften und Marketingmaterialen, einschließlich solcher die über neue Kanäle wie Plattformen der sozi- alen Medien verbreitet werden (Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) 2023/1114).

Auf eine Beschränkung des Adressatenkreises der Maßnahmen im Normtext soll verzichtet werden. Bei Auseinanderfallen von Emittent und Anbieter unterliegen beide den materiellen Anforderungen an die Marketingmitteilungen (siehe Artikel 16 Absatz 1 Unterabschnitt 2 Satz 2 und Artikel 48 Absatz 1 Unterabschnitt 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114). Der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse soll im Rahmen des Auswahlermessens Rech- nung getragen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe j der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 und soll der Bundesanstalt die Befugnis einräumen, die Änderung von Marketingmitteilungen verlangen zu können, wenn diese nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben p und q der Verordnung (EU) 2023/1114 und räumt der Bundesanstalt die Befugnis ein, Marketing- mitteilungen auszusetzen oder zu untersagen. Die Untersagung soll dabei Regelungsbe- reiche umfassen, die im Rahmen des Artikels 94 Absatz 1 Buchstaben p und q Verordnung (EU) 2023/1114 durch die Begriffe des „Einstellens“ und „Verbietens“ ausgedrückt werden und den Erlass einer dauerhaften Verfügung ausdrücken. Terminologisch knüpft Buchstabe p an einen „hinreichend begründeten Verdacht“ an, Buchstabe q an einen „begründeten Verdacht“. Diese sprachliche Unterscheidung wird in der englischen Version nicht getroffen (dort jeweils „reasonable grounds“). Dem folgenden knüpft auch Absatz 2 einheitlich an ei- nen „hinreichend begründeten Verdacht“ an.

Zu Absatz 3

Die Befugnis in Absatz 3 dient der Sicherstellung einer effektiven Aufsicht über den Vertrieb von Kryptowerten und stellt klar, dass eine Aufforderung zur Übermittlung von Marketing- mitteilungen (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie deren Erwägungs- grund 31) nicht an das Vorliegen eines Gefahrverdachts geknüpft ist. Dies trägt dem Um- stand Rechnung, dass Anbieter sonstiger Kryptowerte als vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token keiner laufenden Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen und vor einem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel nur ihr Kryptowerte- Whitepaper bei der Bundesanstalt einreichen müssen.

Zu § 18 (Bekanntmachung marktrelevanter Informationen)

Die Norm dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz Satz 1 Buch- stabe s der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie ist § 18 Absatz 10 WpPG nachgebildet. § 18 WpPG führt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1129 aus, der wie- derum Vorbild von Artikel 94 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2023/1114 war. Die Vorschrift dient der Transparenz des Marktes und des Anlegerschut- zes und gibt der Bundesanstalt die Befugnis, wesentliche Informationen, die die Bewer- tung der öffentlich angebotener Kryptowerte offenzulegen oder eine Offenlegung verlan- gen zu können.

Die sprachliche Unterscheidung zwischen „Bekanntgabe“ in Artikel 32 Absatz 1 Buch- stabe l und „Offenlegung“ in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2023/1114 ist auf die deutsche Übersetzung beschränkt und führt zu keinem inhaltlichen Auseinanderfallen. Ebenso wie § 18 Absatz 10 WpPG ist § 18 als subsidiäre Befugnis- norm ausgestaltet, die erst ab dem öffentlichen Angebot bzw. der erfolgten Zulassung zum Handel greift. Subsidiarität besteht insbesondere gegenüber der Pflicht zur Aktuali- sierung der Kryptowerte-Whitepaper nach Artikel 12, Artikel 25 Absatz 2 bzw. Artikel 48 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie zur Pflicht zur Veröffentlichung von Insi- derinformationen nach den Artikeln 87 und 88 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Kapitel 4 (Beaufsichtigung von Instituten)

Kapitel 4 trifft Bestimmungen zur laufenden Aufsicht über Institute. Während die in Ab- schnitt 1 niedergelegten Maßnahmen für alle Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 gelten, beziehen sich die Maßnahmen in den Abschnitten 2 und 3 nur auf bestimmte Institute. In Abschnitt 4 werden die Bestimmungen zur Durchführung der Regelungen zur Verhinderung des Marktmissbrauchs gebündelt.

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Maßnahmen)

Zu § 19 (Auskünfte und Prüfungen)

§ 19 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a, w und x der Verordnung (EU) 2023/1114 zu Auskünften und Prüfungen im Rahmen der lau- fenden Aufsicht von Instituten. Die Norm ist § 19 ZAG und § 44 KWG nachgebildet. Ent- sprechend der Vorbildnormen sind auch Auslagerungsunternehmen vom Anwendungsbe- reich der Norm umfasst, um einen wirksamen aufsichtlichen Zugriff sicherzustellen.

Zu § 20 (Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung)

§ 20 Absatz 1 bis 3 legen wesentliche Anzeigepflichten fest, soweit diese nicht bereits aus der Verordnung (EU) 2023/1114 folgen. Damit wird eine wirksame Aufsicht durch die Bun- desanstalt ermöglicht (siehe Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114). Die

Anzeigen nach Absatz 1 sollen unverzüglich erfolgen, die Anzeigen in Absatz 2 jährlich. Absatz 3 regelt Anzeigen durch Mitglieder des Leitungsorgans, die ebenfalls unverzüglich erfolgen sollen. Absatz 4 legt das Meldewesen nieder und Absatz 5 schafft die Möglichkeit zusätzlicher Anzeige- und Meldepflichten.

Da die Anzeigepflichten nach anderen Aufsichtsgesetzen, insbesondere nach dem KWG, unberührt bleiben, nimmt Absatz 6 diese Institute von der Anzeigepflichten aus. Das Mel- dewesen gilt für alle Institute im Anwendungsbereich des KMAGs.

Absatz 7 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung des Anzeige- und Meldewesens. Die Rechtsverordnungsermächtigung kann auf die Bundesanstalt übertra- gen werden, um einen größtmöglichen Praxisbezug zu gewährleisten.

Zu § 21 (Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten)

§ 21 Absatz 1 räumt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Recht ein, den Organversammlungen von Instituten beizuwohnen. Der Bundesanstalt wird darüber hinaus die Befugnis eingeräumt, die Einberufung einer solchen Versammlung zu verlangen. Die Norm ist § 19 Absatz 2 und 3 ZAG und § 44 Absatz 4 und 5 KWG nachgebildet. Institute, für die eine entsprechende Norm aufgrund ihrer Erlaubnis nach KWG, ZAG oder WpIG gilt, sind vom Anwendungsbereich des § 21 ausgenommen.

Zu § 22 (Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte)

Die Norm dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe y der Verordnung (EU) 2023/1114 und regelt die Abberufung von Mitgliedern des Leitungsor- gans. Die Vorschrift ist § 22 WpIG nachgebildet, auf die Bedürfnisse der Märkte für Krypto- werte zugeschnitten und dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsfüh- rung.

Die Verordnung (EU) 2023/1114 unterscheidet anders als beispielsweise §§ 25c, 25d KWG nicht zwischen Geschäftsleitern und Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen, sondern spricht allgemein von „Mitgliedern des Leitungsorgans“. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der Verordnung soll dieser Ansatz auf der Befugnisebene fortgeführt werden. Dem in Deutschland typischen dualistischen System kann auf Ebene des Ermessens Rech- nung getragen werden.

Neben der Abberufung kann eine Untersagung der Tätigkeit nach § 23 ergehen. Die Rege- lungen zur Abberufung der Geschäftsleiter nach anderen Aufsichtsgesetzen bleiben unbe- rührt.

Zu Absatz 1

In Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sieht Absatz 1 die Möglichkeit ei- ner Verwarnung als milderes Mittel zur Abberufung vor. Die Verwarnung ist an kein subjek- tives Element geknüpft. Die Verwarnung ist Voraussetzung für eine Maßnahme nach Ab- satz 3 Nummer 1 bis 4. Die Norm ist § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG und § 22 Absatz 4 WpIG nachgebildet.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 soll die Bundesanstalt anstatt die Zulassung des Instituts zu entziehen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen können. Ab- satz 2 dient damit der Gewährleistung eines flexiblen und risikoadäquaten Aufsichtshan- delns. Aufgrund der möglicherweise weitreichenden Folgen für die Kunden ist der Entzug

der Zulassung bei Vorliegen eines Entzugsgrundes nicht stets ein angemessenes Mittel. Entsprechende Regelungen finden sich auch in § 36 Absatz 1 Satz 1 KWG, § 22 Absatz 1 WpIG und § 20 Absatz 1 Satz 1 ZAG. Durch den Verweis auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d und e werden im Wesentlichen gleichen Ergebnisse erzielt wie durch die Verweise in

§ 36 Absatz 1 KWG auf § 35 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6. Mit der Durchführung des Rück- tauschplanes nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 wird die Gefahr der Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber den Inhabern der von ihm ausgegebenen E-Geld-Token bzw. vermögenswertreferenzierten Token abgedeckt. Erfasst ist damit der „schwerwiegende“ Verstoß gegen die Pflichten nach Titel III der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 sowie das Zurückbleiben hinter die Anforderungen an die Zulas- sung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Abberufung von Mitgliedern von Leitungsorganen bei Vorliegen von Ver- sagungsgründen. Die Norm ist § 22 Absatz 5 und 6 WpIG nachgebildet und spiegelt die Entzugsgründe, die sich auch im sonstigen Aufsichtsrecht, insbesondere dem KWG, finden. Neben der Befugnis, die Abberufung des Mitglieds von Leitungsorganen bei Nicht-Vorlie- gen der Voraussetzungen an das „fit-and-proper“ (Nummer 1), greift die Norm, anknüpfend an die Verwarnung nach Absatz 1 auf und ermöglicht aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans. Nach Vorbild von § 36 Absatz 2 Satz 2 KWG, § 22 Absatz 6 Nummer 4 und 5 WpIG und § 20 Absatz 3 ZAG kann ein Abberufungsverlangen auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Fortsetzung eines Ver- haltens bzw. Unterlassens einer genannten gebotenen Handlung trotz entsprechender Ver- warnung der Bundesanstalt gestützt werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass eine Abberufung auch bei sanktionierten Personen und Personen, die deren Interessen wahrnehmen, erfolgen kann. Auf diese Weise wird Ergebnisgleichheit mit § 1b KWG und § 2a WpHG gewährleistet.

Zu Absatz 5

Absatz 5 ist § 36 Absatz 4 KWG sowie § 22 Absatz 6 Satz 2 bis 4 WpIG nachgebildet. Die Norm dient der Erweiterung der Antragsberechtigung auf die Bundesanstalt zur gerichtli- chen Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans, wenn das Leitungsorgan (in seiner Funktion als Aufsichtsorgan) dem Verlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist.

Zu Absatz 6

Absatz 6 gewährt der Bundesanstalt die Möglichkeit, Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen auf Sonderbeauftragte zu übertragen und auf diese Weise den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Norm ist an § 20 Absatz 2 ZAG angelehnt.

Zu § 23 (Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans)

Die Verordnung (EU) 2023/1114 hält über die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans hinaus weitere Maßnahmen, insbesondere Tätigkeitsverbote, in Durchfüh- rung des Artikels 111 Absatz 4 für bestimmte Verstöße vor.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bündelt die sonstigen Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber Mitgliedern des Leitungsorgans und anderen für einen Verstoß verantwortlichen Personen. Die Befugnis tritt neben die Befugnis aus § 21. Entsprechende Maßnahmen ergehen gegenüber der je- weiligen betroffenen Person.

Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 bezieht sich lediglich auf Verstöße durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Ein entsprechendes Bedürfnis zur Sank- tionierung von Einzelpersonen gibt es gleichermaßen bei Emittenten vermögenswertrefe- renzierter Token und E-Geld-Token, soweit sie entsprechenden materiellen Vorgaben un- terfallen. Entsprechend bezieht sich die Norm auf Mitglieder des Leistungsorgans von In- stituten im Sinne dieses Gesetzes.

Für Mitglieder des Leistungsorgans von CRR-Kreditinstituten im Sinne des Artikels 16 Ab- satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 kann ein Tätigkeitsverbot nach dieser Vorschrift neben einem Tätigkeitsverbot nach KWG Regelungen ergehen und auf diese Weise die Verstöße in Bezug auf spezifische Pflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erfassen.

Zu Nummer 1

Das Tätigkeitsverbot gegenüber Mitgliedern des Leistungsorganen bezieht sich entspre- chend der Vorbildnormen in § 36a Absatz 1 Satz 1 KWG und § 23 Absatz 1 WpIG auf Tä- tigkeiten bei Instituten im Sinne des jeweiligen Gesetzes sowie auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person. Auf eine Beschränkung der Maßnahme auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechend der Mindestvorgabe des Artikels 111 Ab- satz 4 (EU) 2023/1114 wird verzichtet, um auch den Wechsel zwischen Emittenten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen mit zu umfassen. Die Untersagung erfolgt vo- rübergehend, wobei die Konkretisierung dieses Zeitraums im Rahmen der Ermessensaus- übung durch die Bundesanstalt vorgenommen wird.

Zu Nummer 2

Für den Fall einer schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen sieht Nummer 2 die Möglichkeit eines dauerhaften Tätigkeitsverbots vor.

Eine zeitliche Beschränkung wäre für diesen Fall nicht sachdienlich. Vielmehr kann der Be- troffene nach Ablauf einer bestimmten Zeit einen Antrag auf Aufhebung des Tätigkeitsver- botes bei der Bundesanstalt stellen. Dies entspricht dem in § 22 WpIG gewählten Ansatz.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erstreckt diese Befugnisse auch auf andere Personen, die für den zugrundelie- genden Verstoß verantwortlich sind.

Zu § 24 (Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten)

§ 24 ergänzt die Bestimmungen der Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Hinblick auf die Übernahme von Instituten. Der Text des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit Artikel 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtli- nie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), der in § 2c KWG umgesetzt ist. Auch wenn sich die Terminologie von § 23 von § 2c KWG unterscheidet, kann insoweit auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich Übernahmeverfahren und schafft ein übernahme- spezifisches Auskunftsrecht. Die Norm ist an § 44b KWG angelehnt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe x der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie ist § 44b Absatz 2 KWG nachgebildet und erweitert den Kreis der Prüfobjekte im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist § 2a WpHG nachgebildet und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der auf- sichtsrechtlichen Behandlung sanktionierter Personen und Personen, die deren Interessen wahrnehmen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und gibt der Bundes- anstalt die Möglichkeit anstatt, den Erwerb zu untersagen, Anordnungen zu treffen, die ge- eignet und erforderlich sind, um das Eintreten der Untersagungsgründe auszuschließen. Die Norm ist § 2c Absatz 1b Satz 3 KWG nachgebildet.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Durchführung eines reibungslosen und effizienten Verwaltungsverfah- rens. Die Norm ist § 2c Absatz 1b Satz 8 KWG nachgebildet.

Zu Absatz 6

Absatz 6 soll Fälle regeln, in denen die relevanten Schwellenwerte unbeabsichtigt über- schritten werden. Die Norm entspricht § 2c Absatz 3 Satz 2 KWG.

Zu Absatz 7

Nach Absatz 7 soll die Bundesanstalt in den dort aufgeführten Fällen die Befugnis haben, die Ausübung der Stimmrechte zu untersagen oder anzuordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden kann. Die Norm ist § 2c Absatz 2 KWG nachgebildet.

Zu Absatz 8

Absatz 8 erweitert den Kreis der Maßnahmen nach Absatz 7 um die Befugnis auch gegen- über dem Unternehmen anordnen zu können, dass diese Weisungen des Inhabers der qua- lifizierten Beteiligung nicht Folge leisten darf.

Zu Absatz 9

Absatz 9 dient der Verhinderung einer regulatorischen Doppelung. Hiermit wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass für CRR-Kreditinstitute bereits § 2c KWG gilt. Die Norm findet für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel vermö- genswertreferenzierter Token seine Grundlage in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114. Hiernach finden Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) 2023/1114 keine

Anwendung auf CRR-Kreditinstitute. Insoweit CRR-Kreditinstitute oder E-Geld-Institute in Bezug auf E-Geld-Token betroffen sind, richten sich die Anforderungen ebenfalls nicht nach der Verordnung (EU) 2023/1114, sondern nach KWG bzw. ZAG.

Zu § 25 (Digitale operationale Resilienz)

Durch § 25 soll die Bundesanstalt die Einhaltung der Anforderungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die Bundesanstalt erhält dafür unter anderem die Befugnis, auf Unterlagen zuzugreifen, Vertreter der Unternehmen vorzuladen und bei wei- teren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Der Regelungsbe- darf ergibt sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Durch Ausschluss von CRR-Kreditinstituten, E-Geld-Instituten und Anbietern von Krypto- werte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b wird eine regulato- rische Doppelung verhindert. Diese Institute unterliegen den Verpflichtungen der Verord- nung (EU) 2022/2554 schon aufgrund ihrer Erlaubnis nach KWG, ZAG oder WpIG.

Zu Abschnitt 2 (Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token)

Zu § 26 (Mindeststückelung; Betragsbegrenzung)

Die Vorschrift betrifft der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Doppel- buchstabe ab. Sie betrifft den Fall, dass bestimmte vermögenswertreferenzierte Token ge- meinhin als Tauschmittel verwendet werden. Die Norm räumt der Bundesanstalt die Befug- nis ein, eine Änderung des in diesem Zusammenhang vorzulegenden Plans zu verlangen und eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführen zu können.

Absatz 3 erstreckt die Befugnisse der Bundesanstalt auch auf E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates ist und dient so der Durchführung des Artikels 94 Absatz 1 Doppelbuchstabe ab in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu § 27 (Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung von entgegengenommener Geldbeträge)

Die Vorschrift dient der Durchführung der Artikel 36 und 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 und schafft die rechtlichen Ausgangsbedingungen für die Abwicklung des Reservevermö- gens vermögenswertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token. Gewählt wird der Begriff des „Reservevermögens“, der in der deutschen Fassung der Verordnung (EU) 2023/1114 synonym zum Begriff der „Vermögenswertreserve“ verwandt wird.

Zu Absatz 1 und Absatz 2

Die Regelungen in Absatz 1 und Absatz 2 dienen dem Ausschluss des Zugriffs der Gläubi- ger des Emittenten. Durch den Ausschluss von Arrest und Zwangsvollstreckungen sowie der Aufrechnung in das getrennt gehaltene Vermögen und die Aufrechnung wird der Zugriff der Gläubiger des Emittenten außerhalb der Insolvenz sichergestellt.

Zu Absatz 3

Die Norm konkretisiert Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114. In Konkretisierung der Anforderung des Artikels 47 Absatz 2 Unterabsatz 2, wonach sicher- gestellt sein muss, „dass alle Inhaber vermögenswertreferenzierter Token gerecht behan- delt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht den Inhabern der vermögenswertreferenzierten Token ausgezahlt werden“, stellt § 27 Absatz 3 fachlich Anforderungen an den Abwickler. Nicht als Abwickler bestellt

werden können Personen, die in den letzten drei Jahren das Reservevermögen geprüft haben. Hierdurch soll das Vertrauen in die Neutralität des Abwicklers sichergestellt werden.

Zu Absatz 4 bis Absatz 6

Nach Absatz 4 bestellt der Emittent unverzüglich nach Anordnung der Durchführung des Rücktauschplanes den Abwickler. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als dem im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen. Die Befugnis zur Änderung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 bleibt un- berührt. Das Verlangen der Bestellung eines anderen Abwicklers nach Absatz 4 kann auch mit der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplanes verbunden werden. Nach Ab- satz 5 geht das Recht, das Reservevermögen zu verwalten mit der Bestellung auf den Ab- wickler über. Verfügungen, die der Emittent über Gegenstände des Reservevermögens ab diesem Zeitpunkt trifft, sind unwirksam. Durch Satz 3 wird die in Artikel 36 festgelegte pro rata Auskehrung sichergestellt.

Zu Absatz 7

Die Vergütung des Abwicklers erfolgt vorrangig vor den Anspruch der Inhaber der vermö- genswertreferenzierten Token bzw. E-Geld-Token aus den Erlösen des Reservevermögens bzw. der entgegengenommenen Geldbeträgt.

Zu Absatz 8

Der Abwickler soll nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Im letzten Fall soll seine Haftung auf 1 Millionen Euro beschränkt sein. Dies entspricht der Haftungshöchstgrenze des Treuhänders nach § 24 Absatz 7 Satz 10.

Zu Absatz 9

In Verbindung mit Absatz 1 schließt Absatz 9 das Reservevermögen bzw. die entgegenge- nommenen Geldbeträge vom Zugriff der Gläubiger im Insolvenzverfahren aus. Auch der Insolvenzverwalter, einschließlich des vorläufigen Insolvenzverwalters hat keinerlei Befug- nisse bezüglich des Reservevermögens. Dies folgt aus der Zuweisung der Verwaltung an den bestellten Abwickler nach Absatz 4. Der unmittelbar mit dem vermögenswertreferen- zierten Token verknüpfte Rücktauschanspruch (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114) berechtigt die Inhaber nur insoweit zur Geltendmachung im Insolvenzverfahren als er nicht bereits durch die Verwertung und Auskehrung der Erlöse des Reservevermö- gens befriedigt wurde. Sollte sich aus der Verwertung der Reserve ein Überschuss erge- ben, so ist dieser nach Satz 3 der Insolvenzmasse zuzuführen.

Zu Abschnitt 3 (Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen)

Zu § 28 (Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte- Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114)

Die Norm dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bündelt die Gründe, aus denen die Bundesanstalt die vorübergehende Ausset- zung der Tätigkeit des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verlangen kann. Nach Nummer 1 kann die Bundesanstalt die Aussetzung der Tätigkeit bei einem hinreichend be- gründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen. Die

Formulierung beschränkt sich insoweit auf das „Verlangen“ der Aussetzung. Eine Ausset- zung der Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung durch die Bundesanstalt selbst (Arti- kel 91 Absatz 1 Buchstabe f Variante 1 der Verordnung (EU) 2023/1114) wird aufgrund des tatsächlichen Charakters der Erbringung der Dienstleistung nicht aufgenommen. Nummer 2 umfasst den Verstoß gegen die Vorschriften zum Marktmissbrauch. Nummer 3 ermöglicht der Bundesanstalt die Aussetzung zu verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleitungen angesichts der Lage des Anbie- ters den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger abträglich wäre. Insoweit konkretisiert die Norm den Regelungsauftrag des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe f der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 dahingehend, dass die Bundesanstalt ihre Auffassung auf eine Tatsachenbasis stützen muss.

Zu Absatz 2

Absatz 2 soll die dauerhafte Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen erfassen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 nimmt auf den Sonderfall Bezug, dass Unternehmen im Sinne des Artikels 59 Ab- satz 1 Unterabschnitt 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienst- leistungen anbieten, ohne dass sie die erforderlichen Informationen an die Bundesanstalt übermittelt haben. Da insoweit die Anforderungen an die Substitution der Zulassung nicht eingehalten wurden, wird hier der Begriff der „Einstellung“ für die Untersagung verwendet. Insoweit bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen weder einer Warnung noch einer Frist- setzung.

Zu § 29 (Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen)

Die Norm dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- ordnung (EU) 2023/1114. Hiernach kann die Bundesanstalt zur Gewährleistung des Schut- zes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betref- fenden Kryptowerte-Dienstleistung beeinflussen könnte, bekannt machen oder vom Anbie- ter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung verlangen. Die Kosten der Be- kanntmachung werden dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung auferlegt.

Zu Abschnitt 4 (Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte)

Zu § 30 (Verfolgung von Marktmissbrauch)

Die Norm bündelt die aufsichtlichen Ermittlungsbefugnisse, die in Umsetzung der Anforde- rungen aus Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu treffen sind. Vorbild die- ses Befugniskatalogs ist Artikel 23 der Verordnung (EU) 2014/596. Die hierzu im WpHG zu findenden Durchführungsbestimmungen sind parallel Vorbild des § 30 KMAG. Auf diese Weise soll befugnisseitig ein Gleichklang zwischen den beiden Marktmissbrauchsregulie- rungen geschaffen werden, soweit aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1114 oder den Be- sonderheiten der Kryptomärkte keine abweichende Regelung geboten ist.

Die Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, wonach die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können muss, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, sowie die Verweisung zwecks

strafrechtlicher Verfolgung nach Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe f dienen nicht der Sachver- haltsermittlung und sind daher § 32 bzw. § 34 durchgeführt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1114 und soll ein auf die Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/11114 zugeschnittenes Auskunftsrecht schaffen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikels 94 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und entspricht § 6 Absatz 12 WpHG, der die inhaltsgleichen Anforderungen des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2014/596 in nationales Recht überführt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe f der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 und gibt der Bundesanstalt die Befugnis, die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen. Die Vorschrift entspricht § 6 Absatz 13 WpHG, der die wortlautidentische Vorgabe des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2014/596 in nationales Recht überführt.

Der in Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendete Begriff des „Einfrierens“ ist dem deutschen Recht fremd. Es wird davon ausgegangen, dass damit die Befugnis gemeint ist, Vermögenswerte vorläufig zu sichern. Dies ist bereits durch die Befugnis zur Beschlagnahme abgedeckt.

Die Anordnung muss durch den Richter erfolgen (vgl. Artikel 94 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114). Da das Amtsgericht Frankfurt am Main bereits für Anordnung nach § 6 Absatz 13 WpHG zuständig ist, werden durch die Zuständigkeitszuweisung Synalgien nutz- bar gemacht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e gibt der Bundesanstalt die Befugnis, von Telekommunikationsgesellschaften die Herausgabe bestimmter Kommunikationsdaten zu fordern. Absatz 4 entspricht § 7 Absatz 1 WpHG, der die inhaltsgleichen Anforderungen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2014/596 in nationales Recht überführt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht § 7 Absatz 2 WpHG und gibt der Bundesanstalt die Befugnis, von Insti- tuten im Sinne des KMAGs die Herausgabe bestehender Aufzeichnungen von Telefonge- sprächen, elektronischen Mitteilungen und Verkehrsdaten zu verlangen. Absatz 5 sichert den befugnisseitigen Gleichlauf zwischen dem Marktmanipulationsrecht der Verordnung (EU) Nr. 2014/596 und der Verordnung (EU) 2023/1114 und ergänzt insoweit den Katalog der Mindestanforderungen der zuletzt genannten Verordnung. Die Erhaltung der Marktin- tegrität ist Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Kryptomärkte. Die Norm trägt dabei der digitalen Natur der Kryptomärkte Rechnung und erlaubt zur Überprüfung der Ein- haltung des Verbots des Insiderhandels und der Marktmanipulation, die nach Maßgabe des

§ 46 unter Strafe stehen, einen Zugriff auf bestimmte durch das Institut vorgehaltene Daten.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 und soll der Bundesanstalt die Möglichkeit geben, bei Ver- dacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation ein vorübergehendes Tätigkeitsverbot zu erlassen.

Soweit der Verstoß durch Mitglieder von Leitungsorganen oder andere verantwortliche Per- sonen im beaufsichtigten Unternehmen begangen wurde, stehen die Befugnisse aus § 22 und § 23 neben denen aus Absatz 6.

Zu Absatz 7

Die Norm dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 111 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 und gibt der Bundesanstalt die Befugnis, die dauerhafte Einstellung der das Verbot begründenden Handlung oder Verhaltensweise verlangen zu können.

Zu § 31 (Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114)

Durch die Verschwiegenheitspflicht soll eine weitere Verzerrung der Märkte im Nachgang eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 verhindert werden. Die Norm ist § 12 WpHG nachgebildet.

Zu § 32 (Anzeige straftatbegründender Tatsachen)

Die Norm dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 und ermöglicht eine Verweisung zwecks Strafverfolgung. Sie ist § 11 WpHG nachgebildet.

Zu § 33 (Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate)

Die Norm ist an § 73 WpHG angelehnt und bündelt die Eingriffsbefugnis in Hinblick auf den Handel an Handelsplattformen für Kryptowerte. Während Absatz 1 das Verhältnis zwischen dem Betreiber der Handelsplattform und dem Antragssteller regelt, betreffen die Absätze 2 bis 5 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte bzw. andere Handelsplätze.

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt im Verhältnis zwischen dem Betreiber der Handelsplattform und dem Emitten- ten bzw. Antragssteller die Möglichkeit, den Handel mit einem oder mehreren Krypto- wert(en) auszusetzen oder diese Kryptowerte vom Handel auszuschließen unter Berück- sichtigung von Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114. Dabei wird in Nummer 2 insbe- sondere der Voraussetzung des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung getragen, wonach der Kryptowert für die Handelsplattform geeignet sein muss. Nummer 4 umfasst parallel zu § 73 WpHG die Übernahmekonstellation. Satz 4 stellt klar, dass die Befugnis der Bundesanstalt in Bezug auf die Beantragung der Zulassung des Kryptowerts zum Handel unberührt bleiben.

Zu Absatz 2 und Absatz 3

Absatz 2 betrifft den Fall, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 aus einem Grund getroffen wurde, der potentiell nicht auf eine Handelsplattform beschränkt ist. Absatz 3 regelt die

Behandlung von Derivaten mit Kryptowerten als Basiswert im Falle des Verdachts einer Marktmanipulation, einer nicht veröffentlichten Insiderinformation oder eines Übernahme- angebots in Bezug auf den Emittenten des Kryptowerts.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe n, o und t der Verordnung (EU) 2023/1114.

Die Norm soll der Bundesanstalt die Befugnis einräumen, auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Kryptowerten zu verlangen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen die Ver- ordnung (EU) 2023/1114 besteht (Nummer 1). Auf diese Weise werden die Vorgaben „aus- setzen“ und „aussetzen verlangen“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe n der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 durchgeführt.

Daneben kann die Bundesanstalt zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, die Aussetzung verlangen, wenn Tatsa- chen die Annahme rechtfertigen, dass die Lage des Antragsstellers oder des Emittenten den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre. Die Norm konkretisiert den Regelungsauftrag des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe t dahingehend, dass die Bundesanstalt ihre Auffassung auf bestimmte Tatsachen stützen muss.

Nach Satz 2 kann die Bundeanstalt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch den Handel mit einzelnen oder mehreren Kryptowerten untersagen. Die Anknüpfung an den Gefahrverdacht umfasst insoweit auch das Handeln aufgrund eines feststehenden Sach- verhalts im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2023/1114.

Durch das mit Satz 3 eröffnete Mittel der Allgemeinverfügung wird ein effizientes Verwal- tungshandeln gewährleistet, wenn Maßnahmen gegenüber mehreren Handelsplätzen zu treffen sind.

Zu § 34 (Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte)

Absatz 1 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114. Dabei soll sich die Norm nicht allein auf Verstöße gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 beschränken, sondern der Bundesanstalt darüber hin- aus die Befugnis geben, Falschdarstellungen entgegenzuwirken.

Absatz 2 ist § 6 Absatz 14 WpHG nachgebildet und umfasst die Richtigstellung bzw. Nach- holung unterlassener Ad-hoc Mitteilungen.

Zu § 35 (Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung)

Die Vorschrift dient der Aufsicht über die Einhaltung des Artikels 88 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert eine Übersendung der gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 offengelegten Information an die Bundesanstalt und dient so der effektiven Aufsicht über die Einhaltung der materiellen Anforderungen. Die Norm ist an § 26 Absatz 1 WpHG

angelehnt, der die Übermittlungspflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ausführt. Anders als dieser fordert § 35 aber weder die Übermittlung vor Veröffentlichung noch eine Mitteilung an die relevanten Handelsplätze oder Unternehmensregister.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht die entsprechenden Modalitäten der Übermittlung nach Absatz 1 im Wege einer Rechtsverordnung zu konkretisieren. Die Regelung ist § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 WpHG nachgebildet.

Zu Kapitel 5 (Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung)

Zu § 36 (Pflicht zur Rechnungslegung)

Die Vorschrift enthält besondere Anforderungen an die Rechnungslegung von Instituten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, die nicht als Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinsti- tute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute (bereits) den Anforderun- gen der §§ 340 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterworfen sind. Die Vorschrift trägt dem Finanzmarktbezug und dem Risikoprofil der Institute Rechnung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 schreibt den erfassten Instituten – rechtsformunabhängig – die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts weitgehend nach den für große Kapitalgesell- schaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB vor. Die Möglichkeit einer Konzernbefreiung unter den Vorausset- zungen des § 264 Absatz 3 und § 264b HGB wird ausgeschlossen. Lediglich für kleine In- stitute verbleibt es im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist, bei den in § 274a Nummer 1 bis 3 und § 288 Ab- satz 1 HGB gewährten Erleichterungen. Darüber hinaus werden bestimmte Vorschriften aus dem Bilanzrecht für Kreditinstitute, namentlich Vorschriften über Pensionsgeschäfte, die Bewertung von Vermögensgegenständen und die Bildung eines Sonderpostens für all- gemeine Risiken des Geschäftszweigs, ergänzend zur Anwendung gebracht. Damit wird insbesondere vorgeschrieben, dass Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizule- genden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält – wiederum rechtsformunabhängig – Vorschriften zur Aufstellung des Kon- zernabschlusses und des Konzernlageberichts der Institute nach Absatz 1 Satz 1.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verpflichtet die Institute nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von ihrer Größe, ihre Rechnungslegungsunterlagen durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und enthält Vorgaben zu Fristen für die Durchführung der Prüfung und die Feststellung des Jahresab- schlusses. Für Genossenschaften gelten die Besonderheiten des § 340k Absatz 2 und 2a HGB entsprechend.

Zu Absatz 4

Absatz 4 verpflichtet die Institute nach Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung ihrer Rechnungs- legungsunterlagen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt im Lichte der Artikel 35 Absatz 2 und 67 Absatz 4 Buchstabe a der Ver- ordnung (EU) 2023/1114, dass § 340a Absatz 3 HGB über die auf zur Ermittlung von Zwi- schenergebnissen im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun- gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) aufgestellte Zwischenabschlüsse und die auf die prüferische Durchsicht dieser Abschlüsse anzuwendenden Vorschriften auch auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deut- schen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Rechnungslegung von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 näher auszugestalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan- stalt übertragen.

Zu § 37 (Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten)

Die Norm verpflichtet die Institute zur Vorlage der Rechnungslegungsunterlagen. Die Norm ist § 26 Absatz 1 und 3 KWG nachgebildet. Durch die Beschränkung der Norm auf Institute, im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 sollen Doppelungen von Pflichten vermieden werden.

Institute, die Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund einer Erlaubnis nach einem anderen Aufsichtsgesetz anbieten dürfen, unterliegen in Hinblick auf die Vorlage der Jahresab- schlussunterlagen allein den Bestimmungen des entsprechenden Fachgesetzes, unter dem sie ihre Erlaubnis halten.

Zu § 38 (Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige)

Die Norm regelt die Bestellung der Abschlussprüfer. Die Regelung entspricht § 23 ZAG. Durch die Beschränkung der Norm auf Institut, die den speziellen Rechnungslegungsan- forderungen des KMAG unterliegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1) sollen Doppelungen von Pflichten vermieden werden.

Zu § 39 (Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung)

Zu Absatz 1

Die Norm dient der Niederlegung der Ausgestaltung der Anforderungen an den aufsichtli- chen Teil der Prüfung des Jahresabschlusses. Angelehnt an §§ 29 f. KWG soll die Norm den Kanon der zu prüfenden aufsichtlichen Vorgaben umreißen. Zu prüfen ist danach die Einhaltung der Anforderungen aus dem GwG und der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token die Anforderungen nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6, für Emittenten von E-Geld-Token die Vorschriften des Titels IV Kapitel 1 und

für den Fall eines durch die Bundesanstalt beaufsichtigten Emittenten signifikanter E- Geld-Token Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Die Vorschrift soll für alle Institute im Anwendungsbereich des KMAG einschließlich sol- cher Anwendung finden, die ihre Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis nach einem anderen Aufsichtsgesetz anbieten dürfen.

Zu Absatz 2

Der Absatz 2 ist an § 26 Absatz 3 KWG angelehnt und dient insbesondere der unverzügli- chen Information der Bundesanstalt bei Unregelmäßigkeiten in der Abschlussprüfung.

Zu Absatz 3

Absatz 4 entspricht § 30 KWG und soll der Bundesanstalt die Befugnis einräumen, Best- immungen über den Inhalt der Prüfung zu treffen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Prüfung hinsicht- lich des Gegenstandes der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte, der Integration der Prüfergebnisse in Prüfberichte nach anderen Auf- sichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung. Die Möglichkeit der Integration der Prü- fergebnisse in Prüfberichte nach anderen Aufsichtsgesetzen soll Unternehmen, die be- reits nach anderem Aufsichtsgesetzen einer Prüfpflicht unterliegen, entlasten und die Möglichkeit einer holistischen Risikoevaluation geben. Satz 3 überträgt die Erleichterung in § 89 Absatz 1 Satz 3 WpHG, wonach die Bundesanstalt von der Prüfung absehen kann, auch auf die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Kapitel 6 (Maßnahmen in besonderen Fällen)

Kapitel 6 soll die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 ergänzen und deren wirk- same Durchsetzung sicherstellen. Entsprechende Normen finden sich in anderen Auf- sichtsgesetzen, denen die nachfolgenden Vorschriften nachgebildet sind.

Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach diesem Kapitel neben solchen nach der Verord- nung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114, erlassen.

Zu § 40 (Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung)

Die Norm dient der Aufsicht über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen. Die Norm ist § 45 KWG sowie § 21 Absatz 1 ZAG nachgebildet. Sie ergänzt die Befugnisse nach Ar- tikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114, wonach die zuständige Behörde aufgrund Risikogesichtspunkten höhere Eigenmittelanforderungen aufstellen kann bzw. verlangen kann, die spezifischen zusätzlichen Pflichten für Emittenten signifikanter vermö- genswertreferenzierter Token nach Artikel 45 einzuhalten.

Durch § 40 soll die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit bekommen, Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen zu treffen. Entsprechend § 45 KWG soll bereits die Gefahr der Unterschreitung der Anforderungen den Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnen. Da die Eigenmittel unmittelbar an das Emissionsvolumen geknüpft sind, sind sie unmittel- barer Ausdruck des Risikoprofils des Instituts (vgl. Erwägungsgrund 53). Der exemplarische Katalog der Maßnahmen entspricht § 21 Absatz 1 ZAG.

Absatz 3 trägt Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung. CRR-Kredit- institute unterliegen nicht den Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 35 der Verord- nung (EU) 2023/1114, sondern den Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU und der Verord- nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Erwägungs- grund 44 der Verordnung (EU) 2023/1114).

Zu § 41 (Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln)

Die Norm dient der Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen zur Unternehmensführung. Sie ist § 45b KWG nachgebildet.

Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach § 41 neben oder zusätzlich zu Maßnahmen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 und/oder § 40 treffen. Um eine Doppelung zu vermeiden, sind CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen.

Zu § 42 (Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr)

Die Norm dient der Aufrechterhaltung der bestehenden Aufsichtspraxis und ist § 46 KWG nachgebildet. Besteht eine dort angegebene Gefahr, so kann die Bundesanstalt einstwei- lige Maßnahmen treffen.

Zu § 43 (Insolvenz)

Die Norm dient der Einbindung der Bundesanstalt in die Durchführung des Insolvenzver- fahrens. Sie ist an § 46b KWG angelehnt und soll bzgl. Anbietern von Kryptowerte-Dienst- leistungen die bestehende Rechtslage aufrecht erhalten.

Zu Absatz 1

Der Absatz ist an § 46b Absatz 1 KWG angelehnt. Eine zwingende Reihenfolge zwischen der Durchführung des Rücktauschplanes und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sieht die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht vor. Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 tritt neben die Anzeigepflicht nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2023/1114. Der Verweis auf Artikel 24 Absatz 1 Unterabschnitt 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend der sonstigen amtlichen Sprachfassungen als Verweis auf den Rücktauschplan im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu lesen.

Zu Absatz 2

Der Absatz entspricht § 46b Absatz 1 Satz 6 und 7 KWG und überführt diese zum Zwecke der verbesserten Übersichtlichkeit in einen eigenständigen Absatz.

Zu Absatz 3

Der Absatz entspricht § 46b Absatz 3 KWG und dient der laufenden Information der Bun- desanstalt während des Insolvenzverfahrens.

Zu Absatz 4

Mit dem Verweis auf §§ 46c bis 46g KWG im Übrigen werden die insolvenzrechtlichen Re- geln für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungen für anwendbar erklärt.

Zu Absatz 5

Da die genannten Institute bereits aufgrund ihrer Erlaubnis nach KWG bzw. ZAG besonde- ren insolvenzrechtlichen Regelungen unterliegen, sollen diese Institute vom Anwendungs- bereich der Norm ausgenommen werden.

Zu § 44 (Aussonderung bei Kryptoverwahrung)

Die Norm entspricht § 46i Absatz 1 Satz 1 KWG in der Form durch das Zukunftsfinanzie- rungsgesetz. Sie dient der Durchsetzung der Vorgaben des Artikels 75 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114. Das im Kreditwesengesetz angelegte Trennungsgebot nach

§ 26b KWG folgt aus Artikel 75 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 und bedarf keiner eigenständigen Regelung im KMAG.

Zu Kapitel 7 (Straf- und Bußgeldvorschriften)

In Durchführung von Titel VIII, Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere von Artikel 111 der Verordnung (EU) 2023/1114, sollen in Kapitel 7 insbesondere Straf- und Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 eingeführt wer- den. Besonders schwere Verstöße, die geeignet sind, die Integrität des Marktes zu gefähr- den, sollen in § 45 mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können, weniger schwere Verstöße in § 46 als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen.

Soweit die Verordnung (EU) 2023/1114 teilweise bei Tatbestandsmerkmalen oder Rechts- folgen an das Merkmal der juristischen Person oder einer teilrechtsfähige Personengesell- schaft anknüpft, finden die allgemeinen Regeln des § 14 Absatz 1 und Absatz 2 des Straf- gesetzbuches (StGB) sowie der §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) An- wendung. Die strafrechtlichen Sanktionen der genannten Verstöße treten dabei neben die weiterhin möglichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden.

Regelungen zu öffentlichen Bekanntmachungen von Sanktionen und Maßnahmen sowie Berichterstattungspflichten der Bundesanstalt an die Europäischen Wertpapieraufsichtsbe- hörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) und die Europäischen Banken- behörde EBA ergeben sich, anders als in anderen nationalen Aufsichtsgesetzen, unmittel- bar aus den Artikeln 114 und 115 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu § 45 (Strafvorschriften)

Zu Absatz 1 und Absatz 2

Die Straftatbestände des § 45 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 knüpfen jeweils an ein Handeln ohne Zulassung an. Geschäfte und Tätigkeiten, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 unter einem Zulassungs- bzw. Erlaubnisvorbehalt stehen und dennoch ohne die erforderli- che Zulassung bzw. Erlaubnis betrieben werden, sollen strafbewehrt sein. Hierbei ist jeweils zu differenzieren, ob ein Institut (erstmals) eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragt oder ob, beispielsweise, ein CRR-Kreditinstitut bereits über eine Er- laubnis nach einem anderen nationalen Aufsichtsgesetz verfügt und nach der Verordnung (EU) 2023/1114 nur noch, teilweise eingeschränkten, Übermittlungs- und Veröffentli- chungspflichten unterliegt. Die Norm ist an § 63 ZAG und § 54 KWG angelehnt.

Das öffentliche Angebot oder die Beantragung der Zulassung zum Handel vermögenswer- treferenzierter Token gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord- nung (EU) 2023/1114 oder von E-Geld-Token gemäß Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 stehen unter einem Zulassungs- bzw. Erlaub- nisvorbehalt. Bieten bereits unter staatlicher Aufsicht stehende CRR-Kreditinstitute

vermögenswertreferenzierte Token öffentlich an oder beantragen deren Zulassung zum Handel (Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114) oder unterlassen Emittenten von E-Geld-Token eine Übermittlung oder Veröffentlichung ei- nes Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 ist dies als Ordnungswidrigkeit gemäß

§ 46 Absatz 3 Nummer 52 und Absatz 4 Nummer 10 zu sanktionieren. Entsprechend der Bestimmungen zur Ahndung von Verstößen gegen die Zulassungs- bzw. Erlaubnispflicht für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token soll auch die Erbrin- gung von Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung unter Strafe stehen. Soweit allein ein Verstoß gegen die Pflicht nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Übermittlung von Informationen vor Erbringung der Dienstleistungen verstoßen wurde, handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

Die Tatbestände des § 45 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und Absatz 2 sollen Straftaten im Be- reich der Insidergeschäfte und der Weitergabe von Insiderinformationen sowie der Markt- manipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten regeln. Die zu sanktionierenden Hand- lungen sind jeweils geeignet, die Integrität des Marktes zu gefährden und das Vertrauen in die Märkte zu untergraben (vgl. Erwägungsgrund 99 der Verordnung (EU) 2023/1114). Die Einführung der Verordnung (EU) 2023/1114 zeigt, dass die Integrität von Kryptomärkten ein hohes Schutzgut ist, das gleichermaßen schutzbedürftig ist, wie „klassische“ Finanz- märkte, die dem Schutz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bzw. auf nationaler Ebene des

§ 119 Absatz 1 und 3 WpHG unterliegen. Der sachliche Regelungszusammenhang und die gebotene Gleichbehandlung traditioneller Finanzmärkte und Kryptomärkte gebieten es, schwere Fälle vorsätzlichen Handelns auch im Kontext von Kryptowerten strafrechtlich zu sanktionieren. Hierdurch wird insbesondere der Interkonnektivität zwischen den Märkten Rechnung getragen. Im Bereich der Marktmanipulation erfolgt eine strafrechtliche Sanktio- nierung allerdings nur, soweit ein in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 beschriebener Taterfolg in Gestalt einer tatsächlichen Einwirkung auf das Angebot oder den Kurs eines Kryptowerts hinzutritt.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation, bei denen der Taterfolg nicht eintritt, sollen als Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 124 verfolgt werden können. Die Regelungen dienen der Durchführung der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 und orientieren sich an den parallel ausgestalteten Regelun- gen in § 119 Absatz 1 und 3 WpHG.

Zu Absatz 3

Als lex specialis zu § 15a Absatz 1 InsO enthält § 43 Absatz 1 eine eigenständige Pflicht zur Insolvenzanzeige von Instituten gegenüber der Bundesanstalt begründen. Dies ent- spricht vergleichbaren Regelungen, beispielsweise in § 46b KWG. Aufgrund der modifizier- ten Regelungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 zur Antragspflicht im Falle der Insolvenz eines Instituts, begründet Absatz 3 eine gesonderte Strafbarkeit, wenn die Pflicht zur Antragstel- lung verletzt wird, was in bereits bestehenden Aufsichtsgesetzen Entsprechungen findet (vgl. § 55 KWG oder § 63 Absatz 2 ZAG). Verpflichtet sind alle Mitglieder des Leitungsor- gans.

Zu Absatz 4

Der Versuch einer der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Handlungen ist strafbar.

Zu Absatz 5

Im Fall einer gewerbs- und bandenmäßigen Begehung der Marktmanipulation gemäß Ab- satz 2 oder einer Begehung als Mitglied einer Finanzaufsichtsbehörde oder als Emittent,

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder als Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte rechtfertigen das besondere Unrecht der Tat und die potentiell schwerwiegen- den Auswirkungen auf die Integrität der Finanzmärkte einen erhöhten Strafrahmen. Der Strafrahmen orientiert sich an § 119 Absatz 4 und 5 WpHG.

Zu Absatz 6

Bei fahrlässigen Handlungen gelten die genannten Strafrahmen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 Satz 1 erklärt die für Kapitalgesellschaften geltenden Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 HGB auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Absatz 1 Satz 1 für anwendbar. Satz 2 enthält eine Konkretisierung des Täter- kreises für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Absatz 1 Satz 1.

Zu § 46 (Bußgeldvorschriften)

Durch § 46 sollen Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Ge- und Verbote der Verord- nung (EU) 2023/1114 eingeführt werden. Dies dient der Durchführung der umfassenden Mindestvorgaben des Artikels 111 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit nicht einzelne Verstöße bereits als Straftat gesondert in § 45 geregelt sind.

Zu Absatz 1

Wer fahrlässig ein Insidergeschäft begeht, Insiderinformationen nutzt oder einem Dritten empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen oder einen Dritten dazu verleitet oder eine Inside- rinformation unrechtmäßig offenlegt, soll mit einem Bußgeld belegt werden können. Die Norm ergänzt die Strafvorschrift des § 45 Absatz 1 Nummer 4 bis 8, die nur vorsätzliches Handeln sanktioniert, um die Fälle einer fahrlässigen Begehung. Die Vorschrift führt Arti- kel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 durch.

Zu Absatz 2

Bußgeldbewehrt gemäß Absatz 2 ist ferner der Verstoß, einer vollziehbaren Anordnung der Bundesanstalt nach dem KMAG zuwiderzuhandeln. Hierdurch soll die effektive und wirk- same Durchsetzung vollziehbarer Anordnungen der Bundesanstalt sichergestellt werden.

Zu Absatz 3

Durch § 46 Absatz 3 Nummer 1 bis 13 sollen Verstöße gegen Artikel 4 bis 14 der Verord- nung (EU) 2023/1114 sanktioniert werden können (vgl. Artikel 111 Unterabsatz 1 Buch- stabe a der Verordnung (EU) 2023/1114), die jeweils an Ge- und Verbote im Zusammen- hang mit dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von anderen als vermö- genswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token anknüpfen.

Verstöße gegen die Artikel 16 bis 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen nach

§ 46 Absatz 3 Nummer 14 bis 49 mit Geldbuße sanktioniert werden können. Dies dient der Durchführung der Mindestvorgaben in Artikel 111 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verord- nung (EU) 2023/1114. Es wird jeweils an Pflichten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token angeknüpft.

Die Tatbestände des § 46 Absatz 3 Nummer 50 bis 54 eröffnen die Möglichkeit, Verstöße gegen die Artikel 48 bis 55 Verordnung (EU) 2023/1114 mit Geldbuße zu sanktionieren, was der Durchführung von Artikel 111 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 dient. Die in Bezug genommenen Ge- und Verbote beziehen sich auf das öf- fentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von E-Geld-Token.

Gleichermaßen eröffnet § 46 Absatz 3 Nummer 55 bis 119 die Möglichkeit, Verstöße ge- gen die Artikel 59 bis 83 (EU) 2023/1114 zu sanktionieren (vgl. Artikel 111 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114). Die Ge- und Verbote knüpfen an Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Kryptowerte-Dienst- leistungen an. Neben den Verstößen gegen allgemeine Pflichten, die alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betreffen, können hiernach auch Pflichtverletzungen von An- bietern von spezifischen Kryptowerte-Dienstleistungen sanktioniert werden.

Durch § 46 Absatz 3 Nummer 119 bis 123 und 125 sollen Verstöße gegen Offenlegungs- pflichten von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 unter die Androhung eines Bußgelds gestellt werden können. Zudem kann mit einem Bußgeld belegt werden, wer keine ausreichenden Maßnahmen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 trifft. Die Norm führt Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 durch.

Eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Marktmanipulation entgegen Artikel 91 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, soll gemäß Absatz 3 Nummer 124 als Ordnungs- widrigkeit verfolgt werden können. Die Norm ergänzt die Strafvorschrift des § 45 Absatz 2. Im Gegensatz zur Regelung des § 45 Absatz 2 ist der Eintritt eines in

§ 45 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 beschriebenen Taterfolgs einer Marktmanipulation hier nicht erforderlich. Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 111 Absatz 1 Unterab- satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Absatz 4

In Durchführung von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2023/1114 werden in Absatz 4 weitere Verstöße gegen die Artikel 4 bis 92 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 unter Androhung eines Bußgelds gestellt.

Zu Absatz 5

Der neue Absatz 5 normiert die Bußgelddrohungen gegen natürliche Personen. Die Höhe der Geldsanktion wird in den Fällen der Nummern 1 bis 3 durch Artikel 111 Absatz 2 Buch- stabe d und Absatz 5 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgegeben.

Zu Absatz 6

Artikel 111 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 normieren Höchstbeträge der Geldsanktionen für juristi- sche Personen und Personenvereinigungen, die im Hinblick auf § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG einer gesonderten Festsetzung als Bußgeldrahmen bedürfen.

Zu Absatz 7

In Absatz 7 werden die Vorgaben des Artikels 111 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 als notwendige Bußgeldrahmenbeträge durchgeführt.

Zu Absatz 8

Durch Absatz 8 wird Artikel 111 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführt.

Zu Absatz 9

Es handelt sich um die Durchführung des Artikels 111 Absatz 2 Buchstabe c der Verord- nung (EU) 2023/1114.

Zu Absatz 10

Die Definition des Begriffs des Gesamtumsatzes, der für die Berechnung eines umsatzbe- zogenen Bußgeldes nach den Absätzen 7 bis 9 relevant ist, soll die Vorgabe des Arti- kels 111 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2, Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe j und Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchführen.

Zu Absatz 11

Absatz 11 Satz 1 erklärt die für Kapitalgesellschaften geltenden Bußgeldvorschriften des

§ 334 HGB auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Absatz 1 Satz 1 für anwendbar. Absatz 1 Satz 2 enthält eine Konkretisierung des Täterkreises für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach

§ 36 Absatz 1 Satz 1.

Zu Absatz 12

Nach Absatz 12 ist die Bundesanstalt zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten des

§ 46.

Zu § 47 (Ordnungsgelder)

Absatz 1 ermöglicht die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterla- gen nach § 36 Absatz 4 Satz 1. Zugleich wird klargestellt, dass insoweit die Prüf- und Un- terrichtungspflichten der das Unternehmensregister führenden Stelle nach § 329 HGB um- fassend gelten.

Damit das Unternehmensregister die Prüfung nach § 329 HGB wirksam vornehmen kann, sieht Absatz 2 vor, dass die Bundesanstalt der registerführenden Stelle einmal pro Kalen- derjahr Name und Anschrift der Unternehmen übermittelt, die der Offenlegungspflicht nach

§ 36 Absatz 4 Satz 1 unterliegen.

Zu § 48 (Mitteilungen in Strafsachen)

Zur Aufgabenwahrung durch die Bundesanstalt sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte verpflichtet werden, der Bundesanstalt Informationen über Ermittlungsverfahren und Ver- fahrensabschlüsse in Strafsachen betreffend die Straftaten nach § 45 mitzuteilen. Außer- dem soll die Bundesanstalt vor einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren angehört werden. Zudem werden weitere Regelungen zu Mitteilungen und zur Akteinsicht der Bundesanstalt festgelegt. Die Norm ist an § 60a KWG angelehnt (vgl. auch § 65 ZAG und § 122 WpHG).

Zu Kapitel 8 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Zu § 49 (Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung)

Zu Absatz 1 und Absatz 2

Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 143 Absatz 3 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und konkretisiert die dortigen Vorgaben vor dem Hintergrund des deut- schen Regelungsrahmens. Halbsatz 2 erklärt insoweit die Erlaubnis als fortbestehend. Dadurch soll Unternehmen mit einer Erlaubnis nach Altrecht, unabhängig davon, ob sie unter Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, die Überführung der Erlaubnis unter Fortführung des aktiven Geschäftsbetriebs ermöglicht wer- den. Die fingierte Erlaubnis bleibt als Anknüpfungspunkt aufsichtlichen Handels während des Transits erhalten. Die regulatorischen Anforderungen richten sich während der Über- gangszeit weiterhin nach dem Altrecht.

Bestandsunternehmen, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch zukünftig einem Zulassungsvorbehalt gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, können ein vereinfachtes Verfahren zur Überführung der Erlaubnis nach Absatz 3 beschreiten. In diesem Fall erlischt die als fortbestehend fingierte Erlaubnis nach Altrecht mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren bzw. mit Be- standskraft der Entscheidung im vereinfachten Verfahren.

Unternehmen, die aufgrund von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 keiner eigenständigen Erlaubnis für das Angebot von Kryptowerte-Dienstleis- tungen (mehr) bedürfen, müssen der Bundesanstalt nach Maßgabe von Artikel 60 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 lediglich die dortigen Unterlagen übermitteln. Die Erlaubnisfiktion endet dann mit dem Ablauf der Frist. Auch in diesem Falle bedarf es keiner Unterbrechung des Geschäftsbetriebes.

In jedem Fall erlischt die Erlaubnis nach Altrecht mit dem Ablauf der Übergangsphase am

31. Dezember 2025. Die Übergangsphase wird damit auf 12 Monate festgesetzt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 macht von der in Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgese- henen Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens Gebrauch. Ziel ist eine einfache und möglichst effiziente Überführung bestehender Erlaubnisse, insbesondere solcher zur Er- bringung des Kryptoverwahrgeschäftes in den neuen Rechtsrahmen.

Keine Anwendung findet das vereinfachte Verfahren auf Unternehmen, die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 der Bundesanstalt die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen lediglich mitteilen müssen. Diese Unternehmen können nach Ablauf der in Artikel 60 festgelegten Frist die Krypto- werte-Dienstleistung erbringen, ohne dass sie einer separaten Zulassung bedürften.

Zu Absatz 4

Mit der Verordnungsermächtigung soll die Grundlage für Bestimmungen zur Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens geschaffen werden. Darüber hinaus soll für Neuantragssteller ohne bisherige Erlaubnis nach Altrecht die Möglichkeit geschaffen werden, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Antragsunterlagen auch bereits vor Geltung der entsprechenden Normen zur Zulassungserteilung bei der Bundesanstalt einzureichen und – ohne nachteilige Auswirkungen auf die in der Verordnung vorgesehenen Fristen – in den Austausch mit der Bundesanstalt zu treten. Auf diese Weise soll ein Anreiz geschaffen wer- den, in dem Zeitraum vor der Geltung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung

(EU) 2023/1114 bereits Anträge nach der Verordnung (EU) 2023/1114 zu stellen und so den Verfahrensaufwand zu minimieren.

Zu § 50 (Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung)

Die Vorschrift regelt, dass die Vorgaben in § 36 erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes)

Änderungen im KMAG tragen dem Geltungsbeginn der Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Artikel 149 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 insbesondere hin- sichtlich der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen Rechnung. Daneben sollen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2554 in Hinblick auf Institute im Sinne des KMAG getroffen werden.

Zu Nummer 1

Durch Absatz 2 soll die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 46 der Verord- nung (EU) 2022/2554 festgelegt werden. Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzunternehmen zur Durchführung eines bedrohungsgleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Europäische Zentral- bank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger bedrohungsgeleiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leistungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Aufgrund ihrer bereits bestehenden Kom- petenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Verord- nung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deut- sche Bundesbank ist mit der Aufgabenverteilung nicht verbunden. Anbieter von Krypto- werte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die einen Pe- netrationstest durchzuführen haben, werden nach Artikel 26 Absatz 8 Satz 3 der Verord- nung (EU) 2022/2554 von der Bundesanstalt ermittelt.

Absatz 3 dient der Durchführung der Anforderungen der Verordnungen (EU) 2015/847, (EG) Nr. 924/2009, (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2015/751 in Hinblick auf Institute nach dem KMAG. Sie entspricht § 27 Absatz 4 des ZAG-E. CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute so- wie Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buch- stabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie deren Geschäftsleiter sind aus dem Anwen- dungsbereich des Satzes 2 ausgeschlossen, weil diese entsprechenden Regelungen auf- grund ihrer anderweitigen Geschäftstätigkeit unterliegen (e.g. § 27 Absatz 4 ZAG, § 25g KWG, § 5a WpIG).

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient erweitert den Auskunftsanspruch auf Pflichten unter der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Buchstabe c

Bei der Änderung handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbeginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie zum öffentlichen Angebot und der Beantragung der Zulassung zum Handel anderer Kryptowerte als vermögenswer- treferenzierter Token und E-Geld-Token. Der Einschluss letzterer trägt dem Bedürfnis des Marktes Rechnung, insbesondere in Hinblick auf den Informationsgehalt von Kryptowerte- Whitepapern über Verstöße gegen aufsichtliche Verpflichtungen informiert zu werden, auch wenn diese Anbieter keiner laufenden Aufsicht unterliegen.

Zu Buchstabe d und Buchstabe e

Der neue Absatz 5 regelt die Bekanntmachungspflicht unanfechtbar gewordener Buß- geldentscheidungen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2554. Die Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 3

Bei der Änderung des § 5 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltung wei- terer Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und der an diese anknüpfenden Befug- nisnormen des KMAG.

Zu Nummer 4

Die Ergänzung dient der Umsetzung der Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 und regelt diesbezüglich die Zusammenarbeit der Bundesanstalt und der Deut- schen Bundesbank.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die Änderung ergänzt die Verschwiegenheitsregelung hinsichtlich des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter To- ken und E-Geld-Token trägt dem Umstand Rechnung, dass diese keine Institute im Sinne des KMAGs sind. Insoweit ist eine explizite Aufnahme in den Normtext erforderlich.

Zu Nummer 6

Die Norm dient der Durchführung des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Nummer 3 erfasst den Fall des Angebots von Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung für Unterneh- men, denen keine Privilegierung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugute- kommt.

Zu Nummer 7

Bei der Änderung in § 11 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zu Nummer 8

Bei der Änderung in § 12 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zu Nummer 9

Die Norm dient der Umsetzung des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 2023/1114 hinsichtlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Der neue Absatz 5 setzt die Anforderungen aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 um. Danach hat die Bundesanstalt die Befugnis, die Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen anderen Anbieter anzuordnen. Im Interesse einer effizienten und möglichst rei- bungslosen Abwicklung wird die Möglichkeit zur Handlung durch Allgemeinverfügung ge- schaffen. Einer Zustimmung des einzelnen Kunden bedarf es nicht. Die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen würde außer Verhältnis zum Abwicklungsziel und dem Interesse des Marktes an einer möglichst effizienten Abwicklung von Marktteilnehmern nach Entzug der Zulassung stehen. Insoweit geht die Norm über die Minimalanforderungen in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 hinaus.

Auch eine Zustimmung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, auf den die Ver- tragsverhältnisse übertragen werden soll, wird im Interesse der Abwicklung und der Kunden des abzuwickelnden Unternehmens verzichtet. Im Rahmen der Planung der Abwicklung wird die Bundesanstalt regelmäßig in Austausch mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleis- tungen treten und die Übertragung in deren Einvernehmen durchführen. Sollte ein solches nicht hergestellt werden können und auch sonst kein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleis- tungen gefunden werden können, der die Vertragsverhältnisse übernehmen kann und möchte, muss der Bundesanstalt als letztes verfügbares Mittel auch die Übertragung des Gesamtbestands auf einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ohne dessen Zu- stimmung vorbehalten sein. Die Zumutbarkeit wird dabei im Rahmen der Ermessensaus- übung zu berücksichtigen und gegen die Interessen der Kunden des abzuwickelnden An- bieters von Kryptowerte-Dienstleistungen an der Nutzung eines Intermediäres sowie den Risiken selbst gehosteter Wallets abzuwägen sein. Sollte der Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen einzelne dieser Verträge nach Übertragung nicht aufrecht erhalten wollen, wird diesem Interesse durch die Möglichkeit der Kündigung hinreichend Rechnung getra- gen.

Zu Nummer 10

Bei der Änderung in § 14 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zu Nummer 11

Die Änderung in § 16 dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikels 94 Absatz 1 Buch- stabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleis- tungen.

Zu Nummer 12

Die Änderung in § 17 dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich Marketingmitteilungen zu anderen Kryptower- ten als vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token.

Zu Nummer 13

Bei der Änderung in § 18 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zu Nummer 14

Bei der Änderung in § 21 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die Ausnahme in Ab- satz 6 wird auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Ab- satz 1 Buchstabe b erstreckt, da diese bereits weitestgehend deckungsgleichen Anzeige- pflichten aufgrund des jeweils einschlägigen Aufsichtsrechts unterliegen (e.g. §§ 64 bis 68 WpIG und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpa- pierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

Zu Nummer 15

Bei der Änderung in § 22 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Geltung der Verord- nungen (EU) 2022/2554 und (EU) 2023/1113.

Zu Nummer 16

Bei der Änderung in § 23 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie den Vorschriften des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114.

Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 111 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114, wonach die zuständige Behörde bei Verstö- ßen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation ein vorübergehendes Verbot Eigengeschäfte zu tätigen, verhängen können muss. Absatz 3 umfasst den Verstoß gegen Vorschriften des GwGs und ermöglicht der Bundesanstalt die Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG zu untersagen. Diese Maßnahmen kön- nen neben Maßnahmen nach § 22 getroffen werden.

Zu Nummer 17

Bei der Änderung in § 24 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Insoweit sind die Ver- weise auf Artikel 83 und 84 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu ergänzen. Die Änderung in Absatz 9 soll Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung tragen. Da- nach finden Artikel 83 und 84 keine Anwendung auf Unternehmen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114, weil diese bereits entsprechenden Regulierungen aufgrund sonstigem Rechts unterliegen.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 18

Bei der Änderung in § 36 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zu Nummer 19

Bei der Einfügung des § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbeginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistun- gen und der Regelungen zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation. Die Prüfungspflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen soll sich danach auf die An- forderungen aus Titel V Kapitel 2 und 3 beziehen. Der Einschluss der Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch entspricht der Rechtslage in § 89 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a WpHG zu Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung in § 40 soll der Bundesanstalt die Möglichkeit gegeben werden, Maß- nahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung auch gegenüber Anbietern von Kryp- towerte-Dienstleistungen zu treffen. Nach der bisherigen Rechtslage war § 45 KWG gemäß

§ 2 Absatz 7b KWG nicht anwendbar. Die Aufsichtspraxis hat gezeigt, dass ein Bedürfnis besteht, solche Maßnahmen auch gegenüber Dienstleistern im Kryptobereich anordnen zu können, um frühzeitig und risikoadäquat auf Entwicklungen am Markt reagieren zu können.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 3 trägt Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 Rech- nung. Danach finden die Anforderungen an die Eigenmittel nach der Verordnung (EU) 2023/1114 keine Anwendung auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu Nummer 21

Bei der Änderung in § 41 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Maßnahmen bei or- ganisatorischen Mängeln konnten auch nach bisherigen Recht gegenüber Finanzinstituten erlassen werden, die ausschließlich Kryptoverwahrung erbringen (vgl. § 2 Absatz 7b KWG).

Zu Nummer 22

Bei der Änderung in § 42 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbe- ginns der Normen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zu Nummer 23

Es soll geregelt werden, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforderungen der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur

Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um grö- ßere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Millionen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Die Änderungen im KWG sollen die Anwendung der Verordnungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2022/2554 in Deutschland sicherstellen und treffen Folgeänderungen hinsichtlich des neuen Verhältnisses zwischen Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der nachfolgenden Änderungen.

Zu Nummer 2

Die Änderungen dienen der Anpassung des nationalen Rechtsrahmens vor dem Hinter- grund des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem dort angelegten Al- ternativverhältnis zwischen Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU. In Hinblick auf Kryptowerte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen sich die regu- latorischen Anforderungen künftig allein aus der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem KMAG ergeben. Nationale Regelungen im KWG sollen nur für solche Sachverhalte aufrecht erhalten werden, die bislang regulatorisch erheblich waren und fortan nicht von der Verord- nung (EU) 2023/1114 erfasst sein werden.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Norm dient der Aufrechterhaltung des Erlaubnisvorbehalts für die Verwahrung von Kryptowerten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen und bislang im Rahmen des Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG a.F. eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung waren. Dies umfasst zum einen die Verwahrung von Kryptowerten, bei denen es sich um Finanzinstrumente im Sinne der Richt- linie 2014/65/EU handelt (siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114), soweit es sich nicht um Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Ge- setzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) handelt, die im Rahmen des Depotgeschäf- tes verwahrt werden. Zum anderen umfasst dies die Verwahrung von kryptographischen Schlüsseln zu kryptographischen Wertpapieren und Kryptowertpapieren.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Norm definiert den Begriff des kryptographischen Instruments. Dabei soll es sich um einen Oberbegriff über kryptographische Darstellungen von Werten handeln, die vor Gel- tung der Verordnung (EU) 2023/1114 Finanzinstrumente im Sinne des KWGs waren, nun- mehr aber ohne diese Regelung weder von der Verordnung (EU) 2023/1114 noch von an- deren Aufsichtsgesetzen erfasst würden.

Zu Buchstabe b

Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 wurde ein Alternativverhältnis zwischen Kryptower- ten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten ge- schaffen (vgl. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114). Daran soll die Systematik des KWGs angepasst werden.

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Artikel 149 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen Kryptowerte aus dem Kanon der Finanzinstrumente herausgelöst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc

Durch die Neufassung des Absatzes 11 Satz 4 und 5 wird das nationale Begriffsverständnis des Kryptowerts in das europäische Begriffsverständnis gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 überführt. Dabei werden Utility-Tokens entsprechend dem bisherigen Begriffs- verständnis für die Zwecke des KWGs ausgenommen. Dies wirkt sich auch auf die Deri- vatedefinition in Satz 6 aus (siehe Doppelbuchstabe dd).

Zu Doppelbuchstabe dd

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass Derivate auf Kryptowerte grundsätzlich dem Finanzinstrumentebegriff unterfallen. Bisher waren nur Rechnungseinheiten als Basis- werte genannt. Darüber, ob Kryptowerte als Rechnungseinheiten eingeordnet werden kön- nen, bestanden teilweise unterschiedliche Auffassungen. Insoweit soll nun mehr Rechtssi- cherheit geschaffen werden.

Zu Nummer 3

Mit der Neufassung des § 1a Absatz 2 soll der Geltungsbereich für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt werden. Für Institute, die keine CRR- Institute sind, gelten die erleichterten Anforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554. Für Förderbanken, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sollen die allgemeinen Vorschriften der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 Anwendung finden. Für diese Institute gilt bislang das Rundschreiben der Bundesanstalt „Bankenaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT), das höhere Anforde- rungen als der Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 enthält. In Zukunft soll die BAIT keine Anwendung mehr finden. Ziel der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 ist es, die operationale Resilienz im deutschen Finanzsektor zu stärken. Bereits bestehende Risikomanagementrahmen zur Stärkung operationaler Resilienz der Institute sollen erhal- ten bleiben oder weiter ausgebaut werden. Außerdem sind die in Artikel 2 Absatz 5 Num- mer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Förderbanken eng mit dem Finanz- markt und der Realwirtschaft verbunden.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeanpassung in Absatz 7b durch die Umbenennung des Kryp- toverwahrgeschäfts in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in qualifiziertes Kryptoverwahrge- schäft.

Zu Nummer 5

Mit der Ergänzung des § 6 Absatz 1g werden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt. Aus § 1 Absatz 5 ergibt sich, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Geltungsbereich des KWGs entweder die Bun- desanstalt oder die Europäische Zentralbank ist. Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzunternehmen zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Euro- päische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger bedrohungsgeleiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leis- tungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Aufgrund ihrer bereits bestehenden Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die operati- ven Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Auf- gaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Ab- satz 2a der Verordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Auf- gaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgabenteilung nicht verbunden. Finanz- unternehmen, die einen Penetrationstest durchzuführen haben, werden nach Artikel 26 Ab- satz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Bundesanstalt oder der Europäi- schen Zentralbank ermittelt.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Anzeigepflichten aufgrund der Einführung des KMAGs.

Zu Nummer 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Neufassung der Geld- transferverordnung (EU) 2023/1113.

Zu Nummer 8

Bei der Umbenennung des Kapitels 7b handelt sich um eine Folgeanpassung durch die Umbenennung des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in qualifi- ziertes Kryptoverwahrgeschäft.

Zu Nummer 9

Bei der Änderung des § 26b handelt sich um eine Folgeänderung bedingt durch die Umbe- nennung des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft und das Alternativverhältnis zwischen Kryptowerten im Anwen- dungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten, durch welches der Anwendungsbereich der Norm nunmehr auf kryptographische Instrumente sowie krypto- graphische Schlüssel beschränkt wird.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Die Änderung des § 29 Absatz 1 soll eine effektive Beaufsichtigung der Einhaltung der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 ermöglichen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses soll der Prü- fer feststellen, ob das Institut die Anzeigepflichten und bestimmte Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Neufassung der Geld- transferverordnung (EU) 2023/1113.

Zu Nummer 11

Bei der Änderung des § 32 handelt sich um eine Folgeanpassung durch die Umbenennung des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in qualifiziertes Kryptover- wahrgeschäft und das neue Alternativverhältnis zwischen Kryptowerten im Anwendungs- bereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten.

Zu Nummer 12

Bei der Änderung des § 46i handelt sich um eine Folgeänderung bedingt durch die Umbe- nennung des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft und das neue Alternativverhältnis zwischen Kryptowerten im An- wendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten, durch welches der Anwendungsbereich der Norm nunmehr auf kryptographische Instrumente sowie kryp- tographische Schlüssel beschränkt wird.

Zu Nummer 13

Durch die Einfügung eines neuen § 47a soll die Bundesanstalt die Einhaltung der Anforde- rungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die Bundesanstalt er- hält dafür unter anderem die Befugnisse, auf Unterlagen der beaufsichtigten Institute zuzu- greifen, Vertreter der beaufsichtigen Institute vorzuladen und bei weiteren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Der Umsetzungsbedarf ergibt sich aus den Vorgaben aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 14

Die Änderung des § 49 regelt die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund des § 47a erlas- senen Maßnahmen. Die Nichteinhaltung von angeordneten Maßnahmen zur Stärkung der operationalen Resilienz können systemische Risiken des Finanzmarktes nach sich ziehen oder Interessen der Kunden der Institute verletzen. Dies soll durch die sofortige Vollzieh- barkeit verhindert werden.

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Geld- transferverordnung (EU) 2023/1113.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c

Der neue § 56 Absatz 5e regelt, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Darun- ter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um grö- ßere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Es stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein angeordneter Penetrationstest nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird.

Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Millionen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durch- führung des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 16

Die Änderung des § 60c soll die Bekanntmachungspflicht von unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen regeln. Diese Regelung dient der Umsetzung des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 17

Die Verfahren nach § 64y werden zum Inkrafttreten abgeschlossen sein. Mit der Geltung der Verordnung (EU) 2013/1114 bedarf es dieser Übergangsregelung nicht mehr.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Die Änderungen im WpHG sollen die Anwendung der Verordnungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2022/2554 in Deutschland sicherstellen und treffen Folgeänderungen hinsichtlich des neuen Verhältnisses zwischen Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in Hinblick auf die nachfolgenden Änderun- gen.

Zu Nummer 2

Es wird durch Aufnahme der unmittelbar geltenden delegierten Rechtsakte zu den Richtli- nien 2014/65/EU und 2004/109/EG in § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstaben o und p klarge- stellt, dass die Befugnisse der Bundesanstalt auch zur Überwachung und Durchsetzung der auf dieser Basis erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung finden.

Die Ergänzung des § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe q soll den Anwendungsbereich des WpHGs auf die Regelungen der Verordnung (EU) 2022/2554 ausweiten.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Bei der Änderung in Absatz 3 handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des Gel- tungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1114 mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Um- fangs der derivativen Geschäfte im Sinne des WpHGs. Da Kryptowerte im Anwendungsbe- reich der Verordnung (EU) 2023/1114 keine Rechnungseinheiten sind, ist es erforderlich, den Kryptowert im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 als eigenständigen Basiswert zu ergänzen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4

Bei den Änderungen in § 3 handelt es sich um Folgeänderungen zur Einführung des WpIGs.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die bislang nur für einzelne Rechtsakte explizit verankerte Befugnis wird aus systemati- schen Gründen in Absatz 2 verankert und soll für alle Arten von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgezählten Rechtsakte gelten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Buchstabe c

Mit § 6 Absatz 6 soll die Bundesanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti- kels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt werden. Artikel 26 und 27 der Verord- nung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzunterneh- men zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Europäische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger bedrohungsge- leiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leistungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Das Leistungsan- gebot richtet sich neben Banken auch an Versicherungen, Finanzmarktinfrastrukturen und wichtige Dienstleister der vorgenannten Unternehmen. Aufgrund ihrer bereits bestehenden Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgabenteilung nicht verbunden. Unternehmen, die einen Penetrationstest durchzuführen haben, werden nach Artikel 26 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Bundesanstalt ermittelt.

Zu Nummer 6

Durch § 10a soll die Bundesanstalt die Einhaltung der Anforderungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die Bundesanstalt erhält dafür unter anderem die Befugnisse, auf Unterlagen der beaufsichtigten Institute zuzugreifen, Vertreter der beauf- sichtigen Institute vorzuladen und bei weiteren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaß- nahmen anzuordnen. Der Umsetzungsbedarf ergibt sich aus den Vorgaben aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 7

Die Änderung des § 13 regelt die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund des § 10a erlas- senen Maßnahmen. Die Nichteinhaltung von angeordneten Maßnahmen zur Stärkung der operationalen Resilienz können systemische Risiken des Finanzmarktes nach sich ziehen oder Interessen der Kunden der Institute verletzen. Dies soll durch die sofortige Vollzieh- barkeit verhindert werden.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a bis Buchstabe c

Die Änderung des § 32f soll der Einführung von Prüfungen in Bezug auf die Erfüllung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2022/2554 im Bereich der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 die- nen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses soll der Prüfer feststellen, ob der

Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anzeigepflichten und Anforderungen aus der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Buchstabe d

Die Änderung in § 32f Absatz 4 stellt einen Gleichlauf zu parallellaufenden Anpassungen im Bereich des § 89 her. Durch die Änderung in § 32f Absatz 4 wird es der Bundesanstalt ermöglicht, innerhalb eines längeren Zeitraums die Bestellung eines anderen Prüfers zu verlangen. Die Beschränkung der Möglichkeit der Prüferablehnung auf einen Monat nach Eingang der Bestellungsanzeige erscheint nicht zweckmäßig, da nach den Erfahrungen bei Prüfungen gemäß § 89 Umstände, die den Prüfungszweck gefährden, oft erst nach Ablauf dieser Frist eintreten oder der Bundesanstalt bekannt werden. Konkret ergeben sich Hin- weise darauf, dass der Prüfungszweck mit dem bisherigen Prüfer nicht zu erreichen ist, meist aufgrund seiner Fehlleistungen im vorherigen Prüfungsbericht. Die Kompetenzen der Bundesanstalt werden dadurch erweitert. Gleichzeitig besteht für die Schwarmfinanzie- rungsdienstleister und ihre Prüfer innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch Rechts- sicherheit, ob an dem angezeigten Prüfer festgehalten werden kann.

§ 32f Absatz 4 Satz 3 stellt klar, dass die Bestellung eines anderen Prüfers in der Regel zur Erreichung des (aufsichtlichen) Prüfungszwecks geboten ist, wenn der Schwarmfinanzie- rungsdienstleister der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäfts- jahre denselben Prüfer angezeigt hat. Die Bundesanstalt kann in diesem Fall auch ohne besonderen Anlass die Bestellung eines anderen Prüfers nach § 32f Absatz 4 Satz 2 ver- langen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt zu entscheiden, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Anordnung eines Prüferwechsels nicht angemessen ist, beispielweise wenn der Marktaustritt eines abzuwickelnden Unter- nehmens unmittelbar bevorsteht.

Die Änderung des § 32f Absatz 4 Satz 4 erstreckt die Ausnahmeregelung für Schwarmfi- nanzierungsdienstleister, die Mitglieder der Prüfungsorganisationen des Sparkassen- oder Genossenschaftsverbunds sind, in sachlicher Hinsicht auch auf das Rotationsverlangen.

Zu Nummer 9 und Nummer 10

Die in § 36 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 bisher in Bezug genommenen technischen Regu- lierungsstandards sind nunmehr im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Deswegen werden die Fundstellen redaktionell aktualisiert. Außerdem wird eine Verweiskorrektur vorgenommen.

Zu Nummer 11

Der Verweis auf § 87 Absatz 1 in § 68 ist mangels Anwendungsbereich zu streichen. § 68 richtet sich an Unternehmen, die andere Wertpapierdienstleistungen als die Anlagebera- tung betreiben.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung des § 80 regelt Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunter- nehmen, die über solide Sicherheitsmechanismen im Einklang der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der bestehende deklaratorische Verweis auf einige organisatorische Vorschriften der De- legierten Verordnung (EU) 2017/565 wird redaktionell auf den ganzen betreffenden Ab- schnitt 1 „Organisation“ des Kapitels II erweitert.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des § 80 regelt Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunter- nehmen, die über solide Sicherheitsmechanismen im Einklang der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen.

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in § 83 Absatz 6 Satz 1 stellt klar, dass die vorgeschriebenen Dokumenta- tionen grundsätzlich unmittelbar nach Auftragserteilung vorzunehmen sind. Dies gilt auch für Fälle nach Satz 3.

Zu Buchstabe b

Die neue Regelung des § 83 Absatz 9 Satz 3 stellt klar, dass die Auswertung der Aufzeich- nungen auch unmittelbar durch bestimmte Behörden, Beauftragte und Prüfer erfolgen kann. Befugnisse nach anderen Vorschriften, wie etwa der Strafprozessordnung, sollen durch die Regelung dabei nicht eingeschränkt werden.

Zu Nummer 14

Die Regelungen des § 84 Absatz 1 bis 3, die insbesondere auch der Umsetzung von Arti- kel 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 dienen, enthalten Anforderungen zum Schutz von Kundengeldern, die von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehalten wer- den. Nach den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 sollen diese Regelungen dabei nicht für nach der Richtlinie 2013/36/EU zu- gelassene Kreditinstitute in Bezug auf Einlagen im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden, gelten. Die aktuelle Fassung des § 84 setzt diese Vorgaben dahingehend um, dass die die Kundengelder schützenden Regelungen der Ab- sätze 1 bis 3 nur für solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten, die über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG verfügen. Unternehmen mit einer entsprechenden Erlaubnis werden demnach im Umkehrschluss der- zeit generell vom Anwendungsbereich der kundenschützenden Vorschriften des § 84 Ab- sätze 1 bis 3 ausgenommen. Um den Vorgaben des Artikels 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 sowie dem Zweck des Schutzes von Kundengeldern angemessen Rech- nung zu tragen, werden die derzeitigen Ausnahmeregelungen in § 84 Absatz 1 und Ab- satz 2 WpHG nunmehr gestrichen. Gleichzeitig wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, der die Ausnahmeregelung nur zur Anwendung bringt, wenn für das Einlagengeschäft zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kundengelder konkret im Rahmen des Einlagen- geschäfts nach dem KWG halten.

Zu Nummer 15

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung des WpIGs.

Zu Nummer 16

§ 89 Absatz 3 Satz 1 bleibt im bisherigen Wortlaut erhalten. Durch die Änderung in § 89 Absatz 3 Satz 2 wird der Bundesanstalt ermöglicht, innerhalb eines längeren Zeitraums die

Bestellung eines anderen Prüfers zu verlangen. Die Beschränkung der Möglichkeit der Prü- ferablehnung auf einen Monat nach Eingang der Bestellungsanzeige ist nicht zweckmäßig, da Umstände, die den Prüfungszweck gefährden, oft erst nach Ablauf dieser Frist eintreten oder der Bundesanstalt bekannt werden. Konkret ergeben sich Hinweise darauf, dass der Prüfungszweck mit dem bisherigen Prüfer nicht zu erreichen ist, meist aufgrund seiner Fehl- leistungen im vorherigen Prüfungsbericht. Die Kompetenzen der Bundesanstalt werden dadurch erweitert. Gleichzeitig besteht für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Prüfer innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch Rechtssicherheit, ob an dem angezeigten Prüfer festgehalten werden kann.

Der neu aufgenommene § 89 Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass die Bestellung eines anderen Prüfers in der Regel zur Erreichung des (aufsichtlichen) Prüfungszwecks geboten ist, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinan- derfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Die Bundesanstalt kann in diesem Fall auch ohne besonderen Anlass die Bestellung eines anderen Prüfers nach § 89 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt zu ent- scheiden, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Anordnung eines Prüferwechsels nicht angemessen ist, beispielweise wenn der Marktaustritt eines abzuwi- ckelnden Unternehmens unmittelbar bevorsteht.

§ 89 Absatz 3 Satz 4 übernimmt – redaktionell neu gefasst – die Regelung des § 89 Ab- satz 3 Satz 2 2. Halbsatz.

Die Änderung des § 89 Absatz 3 Satz 5 erstreckt die bestehende Ausnahmeregelung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Mitglieder der Prüfungsorganisationen des Sparkassen- oder Genossenschaftsverbunds sind, in sachlicher Hinsicht auch auf das neu eingeführte Rotationsverlangen. Zugleich wird die Ausnahme in persönlicher Hinsicht auf die mit dem WpIG neu eingeführten Wertpapierinstitute erstreckt, sofern sie einer solchen Prüfungsorganisation angeschlossen sind.

Zu Nummer 17

Die Einfügung ist eine Folgeänderung zur Einführung des WpIGs.

Zu Buchstabe a und Buchstabe c

Es handelt sich jeweils um eine Umsetzung des Artikels 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU. Dieser lautet: „Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebun- denen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung — sofern eine solche errichtet wurde — gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweignie- derlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie.“

Zu Nummer 18

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung des WpIGs.

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die nachfolgenden Ände- rungen.

Zu Buchstabe b

Die Einleitung eines Bilanzkontrollverfahrens wird als Realakt ausgestaltet.

Die bisher notwendige Eröffnung eines Bilanzkontrollverfahrens durch eine förmliche An- ordnung als Verwaltungsakt hat sich als zu schwerfällig und zeitaufwändig erwiesen. Ins- besondere die für diesen Verwaltungsakt erforderliche Anhörung führte zu Verfahrensver- zögerungen. Die Einleitung einer Prüfung erfolgt bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften, kann aber auch ohne besonderen Anlass erfolgen. In beiden Fällen sind durch eine durchgeführte Anhörung keine verfahrenshin- dernden Erkenntnisse zu erwarten. Durch die Änderung wird die Bundesanstalt nunmehr in die Lage versetzt, jederzeit flexibel durch schlichtes Verwaltungshandeln Prüfungen einzu- leiten und kann den Anhaltspunkten für Rechnungslegungsverstöße schneller nachgehen. Dies verbessert den Schutz der Anleger und Gläubiger der kapitalmarktorientierten Unter- nehmen.

Die Verfahrenseinleitung hat für das betroffene Unternehmen auch noch keine Regelungs- wirkung. Die Aufgaben und (rechtsbehelfsfähigen) Befugnisse der Bundesanstalt zur Prü- fung von Unternehmensabschlüssen und -berichten ergeben sich bereits aus §§ 106 ff. WpHG. Erst wenn die Prüfung zu einer Fehlerfeststellung führt, ergeht in der Sache ein förmlicher Verwaltungsakt mit Anhörung und Widerspruchsmöglichkeit. Auch die Kosten eines Bilanzkontrollverfahrens werden erst durch gesondert angreifbaren Kostenbescheid festgesetzt. Schließlich sind weitere belastende Verwaltungsakte, die im Laufe eines Bi- lanzkontrollverfahrens ergehen, wie z. B. ein Auskunfts- oder Vorlageersuchen, separat an- fechtbar.

Es wird zudem klargestellt, dass ein Bilanzkontrollverfahren auch bei laufenden Sonder- prüfungen bei Wertpapierinstituten und Zahlungsdienstleistungsinstituten eingeleitet wer- den kann.

Es wird klargestellt, dass die Einleitung einer Anlassprüfung im Regelfall bekannt zu ma- chen ist. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen; Über- legungen zur Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes sowie zu seiner etwaigen Bedeutung (vgl. BT-Drucks. 19/26966, S. 77) wurden bereits in die Entscheidung zur Einleitung der Prüfung eingestellt. Die Regelung dient der Rechtsklarheit und trägt so zur Rechtssicherheit sowohl für die interessierten Kreise am Kapitalmarkt als auch für die betroffenen Unternehmen bei.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 20

Die Änderung ist zum einen eine Folgeänderung zu Nummer 6 und berücksichtigt, dass Prüfungen nicht mehr als Verwaltungsakt, sondern durch schlichtes Verwaltungshandeln eingeleitet werden. Zum anderen trägt die Änderung auch der Tatsache Rechnung, dass Bekanntmachungen der Bundesanstalt keine Verwaltungsakte, sondern ebenfalls Realakte sind, für die ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist.

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung in § 120 wird ein Verstoß gegen die Pflichten aus Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans- aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in Verbindung mit der Delegierten Verord- nung (EU) 2021/1456 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen

Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die han- delsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1) unter Bußgeldbewehrung gestellt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1456 ist am 9.9.2021 in Kraft getreten und konkretisiert die Pflichten aus Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Zu Buchstabe b

Die in § 120 Absatz 8a neu geschaffene Nummer 126a bewehrt Verstöße gegen die Doku- mentationspflicht des § 83 Absatz 6 Satz 1 aufgrund von deren Bedeutung.

Die neue Nummer 126b stellt Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten unter Bußgeldbe- wehrung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass angefertigte Aufzeichnungen für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung stehen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc

Die neuen Nummern 22a und 22b dienen der effektiveren Durchsetzung der Verhaltens- pflichten nach Artikel 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Notwendigkeit dafür re- sultiert auch aus Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b) (xxa) der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente. Die Schaffung der Bußgeldtatbestände dient damit auch der Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgabe.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Bußgeldtatbestände waren bislang in Absatz 9a Nummer 5 und 9 geregelt und werden aus systematischen Gründen in Absatz 9 verschoben. Die Beschränkung auf Unterneh- men, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, erfolgt im Einklang mit europarechtli- chen Vorgaben.

Zu Buchstabe d

Absatz 9a wird redaktionell umgestaltet und im Übrigen im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben auf Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, beschränkt.

Zu Buchstabe e

Die Bußgeldtatbestände waren bislang in Absatz 9a Nummer 6 und 8 geregelt und werden aus systematischen Gründen in einen neuen Absatz 9b verschoben. Die Beschränkung auf Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, erfolgt im Einklang mit euro- parechtlichen Vorgaben.

Zu Buchstabe f

Der Bußgeldrahmen bei einem Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht von finanziellen Gegenparteien wird gemäß Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf 500.000 Euro erhöht. Dies ist aufgrund der Höhe der Handelsumsätze geboten, da die Pflicht zur Unterrichtung erst durch die Überschreitung eines Bruttonenn- wertes von einer Milliarde bzw. in anderen Fällen ab drei Milliarden Euro besteht.

Zu Nummer 22

Durch § 120a und § 120 b werden einzelne Pflichten aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen

Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2154 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs- standards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L. 304 vom 21.11.2017, S. 6) auf- grund ihrer Bedeutung unter Bußgeldbewehrung gestellt. Dies ist notwendig, da die Primär- rechtsakte in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) nur Zustandsgebote enthalten bzw. die konkreten Handlungspflichten jeweils aus der Delegierten Verordnung folgen. Die Handlungspflichten haben den Zweck, ein zusätzliches Gegenparteirisiko resul- tierend aus dem indirekten Clearing zu verhindern.

Der neu eingefügte § 120c soll regeln, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforde- rungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Da- runter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfal- les nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Mel- dung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um größere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Es stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein angeordneter Penetrationstest nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Milli- onen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verord- nung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 23

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 22.

Zu Nummer 24

Die Änderung in § 125 soll die Bekanntmachungspflicht von unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen regeln. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Die Änderungen im Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) sollen die Anwendung der Verord- nungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2022/2554 in Deutschland sicherstellen.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen in der Inhaltsübersicht des WpIGs zur Einfügung der neuen § 5a und § 84a.

Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des durch die Verordnung (EU) 2023/1114 begründeten Alternativverhältnisses zwischen Finanzinstrumenten und Krypto- werten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114, was einen expliziten Aus- schluss der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten aus den Wertpapierneben- dienstleistungen im Sinne des WpIGs entbehrlich macht.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des durch die Verordnung (EU) 2023/1114 begründeten Alternativverhältnisses zwischen Finanzinstrumenten und Krypto- werten, das einen Ausschluss des Begriffs der Kryptowerte aus dem Kanon der Finanzin- strumente im Sinne des WpIGs erforderlich macht.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des nunmehr europarechtlich determi- nierten Begriffsverständnisses des Kryptowertes mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Umfangs der Derivatdefinition im Sinne des WpIGs. Da Kryptowerte im Anwendungsbe- reich der Verordnung (EU) 2023/1114 keine Rechnungseinheiten sind, ist es erforderlich den Kryptowert im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 als eigenständi- gen Basiswert zu ergänzen.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung in § 5 soll die Bundesanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt werden. Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzun- ternehmen zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Europäische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger be- drohungsgeleiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leistungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Das Leistungsangebot richtet sich neben Banken auch an Versicherungen, Finanzmarktinfra- strukturen und wichtige Dienstleister der vorgenannten Unternehmen. Aufgrund ihrer be- reits bestehenden Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die ope- rativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgabenteilung nicht verbunden. Un- ternehmen, die einen Penetrationstest durchzuführen haben, werden nach Artikel 26 Ab- satz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Bundesanstalt ermittelt.

Zu Nummer 4

Durch § 5a soll die Bundesanstalt die Einhaltung der Anforderungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die Bundesanstalt erhält dafür unter anderem die Befugnisse, auf Unterlagen der beaufsichtigten Institute zuzugreifen, Vertreter der beauf- sichtigen Institute vorzuladen und bei weiteren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaß- nahmen anzuordnen. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 5

Das in § 15 Absatz 7 vorgesehene Trennungsgebot ist aufgrund der Vorgaben der Verord- nung (EU) 2023/1114, die eine Beschränkung der Kombination von Zulassungen in Bezug auf Kryptowerte nicht kennt, anzupassen. Diese Änderung ermöglicht es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die zugleich Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 59 Ab- satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 sind, ihre bestehende Geschäftstätig- keit um eine Erlaubnis zur Erbringung von E-Geld-Geschäft bezogen auf die Emission von E-Geld-Token zu erweitern. Insoweit wird ein Gleichklang zu Anbietern von Kryptowerte- Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 geschaffen, für die das Trennungsgebot nach § 15 WpIG nicht gilt.

Zu Nummer 6

Die Änderung des § 6 regelt die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund des § 5a erlasse- nen Maßnahmen. Die Nichteinhaltung von angeordneten Maßnahmen zur Stärkung der operationalen Resilienz können systemische Risiken des Finanzmarktes nach sich ziehen oder Interessen der Kunden der Institute verletzen. Dies soll durch die sofortige Vollzieh- barkeit verhindert werden.

Zu Nummer 7 und Nummer 8

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassungen aufgrund der Neufassung der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113.

Zu Nummer 9

Die Änderung des § 78 dient der Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach der Ver- ordnung (EU) 2022/2554. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses soll der Prüfer feststellen, ob ein Institut die Anzeigepflichten und Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Nummer 10

§ 83 Absatz 4a soll regeln, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur Durch- setzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um grö- ßere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Es stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein angeordneter Penetrationstest nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Milli- onen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verord- nung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 11

§ 84a soll die Bekanntmachungspflicht von unanfechtbar gewordenen Bußgeldentschei- dungen regeln. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 6 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)

Die Änderungen im KAGB sollen die Anwendung der Verordnungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2022/2554 in Deutschland sicherstellen.

Zu Nummer 1

§ 5 Absatz 15 legt die Bundesanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti- kels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 fest. Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzunternehmen zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Euro- päische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger bedrohungsgeleiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leis- tungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Das Leistungsangebot richtet sich neben Banken auch an Versicherungen, Finanzmarktinfrastrukturen und wich- tige Dienstleister der vorgenannten Unternehmen. Aufgrund ihrer bereits bestehenden

Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgabenteilung nicht verbunden. Kapitalverwaltungsge- sellschaften, die einen Penetrationstest durchzuführen haben, werden nach Artikel 26 Ab- satz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Bundesanstalt ermittelt.

Die Bundesanstalt soll die Einhaltung der Anforderungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die Bundesanstalt erhält dafür unter anderem die Befug- nisse, auf Unterlagen der beaufsichtigten Institute zuzugreifen, Vertreter der beaufsichtigen Institute vorzuladen und bei weiteren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 50 der Ver- ordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 2

Die Änderung in § 7 Absatz 1 regelt die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund der in § 5a Absatz 15 erlassenen Maßnahmen. Die Nichteinhaltung von angeordneten Maßnahmen zur Stärkung der operationalen Resilienz können systemische Risiken des Finanzmarktes nach sich ziehen oder Interessen der Kunden der Institute verletzen. Dies soll durch die sofortige Vollziehbarkeit verhindert werden.

Zu Nummer 3

Die Neufassung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 stellt sicher, dass Kapitalverwaltungs- gesellschaften angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen treffen, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 stehen. Diese Regelung dient der Umsetzung des Ar- tikels 3 der Richtlinie (EU) 2022/2556.

Zu Nummer 4

Die Änderung des § 38 soll der Einführung von Prüfungen in Bezug auf die Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2022/2554 dienen. Bei der Prüfung des Jahresab- schlusses soll der Prüfer auch feststellen, ob eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die An- zeigepflichten und Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Nummer 5

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 121 soll der Abschlussprüfer auch feststel- len, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten und Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt haben.

Zu Nummer 6

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 136 soll der Abschlussprüfer auch feststel- len, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten und Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Nummer 7

Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aus der Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Artikel 149 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt. Kryptowerte, die unter die Ausnahme des Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, können un- ter den für diese Kategorie der Vermögensgegenstände geltenden Voraussetzungen, wie

z. B. für Wertpapiere, für das Investmentvermögen erworben werden.

Zu Nummer 8

§ 340 Absatz 6h regelt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Anforderungen der Verord- nung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fällt insbeson- dere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles nicht, nicht rich- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Meldung schwerwiegen- der IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglich- keit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um größere systemi- sche Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Es stellt ebenfalls eine Ordnungswid- rigkeit dar, wenn ein angeordneter Penetrationstest nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Millionen Euro festge- setzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 9

Die Änderung des § 341a regelt die Bekanntmachungspflicht von unanfechtbar geworde- nen Bußgeldentscheidungen und dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 7 (Änderung des Handelsgesetzbuches)

Bei Kapitalgesellschaften, die Institute nach 36 Absatz 1 Satz 1 KMAG sind, soll künftig die Bundesanstalt zuständige Verwaltungsbehörde sein, um einen Gleichlauf mit § 46 Ab- satz 12 KMAG zu erzielen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Die Änderungen des GwGs dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 so- wie der Verbesserung der Vorgaben zur Abgabe von Verdachtsmeldungen.

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung des neuen § 15a entsprechend ange- passt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Neu aufgenommen werden in § 1 Absatz 28 Nummer 4 die Verordnung (EU) 2023/1113 (Neufassung der Geldtransferverordnung (EU) 2015/847) und in Nummer 5 die Verordnung (EU) 2023/1114, damit im weiteren Verlauf des Gesetzestextes auf die Kurzfassung der Verordnungsbezeichnungen verwiesen werden kann.

Zu Buchstabe b

Die bisherige Definition des Begriffs „Kryptowert“ wird an den entsprechenden Begriff aus der Neufassung der Verordnung (EU) 2023/1113 angepasst. Somit wird die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehene Ände- rung der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die dort vorgesehene Definition des Krypto- wertes und die Definition aus Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind deckungsgleich.

Zu Buchstabe c

Die Definition der „Übertragung“ von Kryptowerten wird an die Definition des Kryptowertet- ransfers nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 angepasst, um ein Auseinanderfallen der Begriffe zu vermeiden.

Zu Buchstabe d

Die Begriffe des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (Absatz 31) und der selbst gehosteten Adresse (Absatz 33) finden Einzug in das Geldwäschegesetz. Damit werden die in Artikel 38 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Ebenfalls Einzug findet der Begriff des Emittenten vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 (Absatz 32), da die- ser Verpflichteter sein soll, sofern die vermögenswertreferenzierten Token nicht ausschließ- lich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich angeboten werden o- der deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen beantragt wird.

Zu Nummer 3

Da Kryptowerte vor Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 Finanzinstrumente im Sinne des KWG waren, folgte die geldwäscherechtliche Verpflichtung von Unternehmen, die Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Bezug auf diese Kryptowerte anboten, aus

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Dies schloss namentlich die Kryptoverwahrer nach KWG ein.

Mit Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 unterfällt die Erbringung von Kryptowerte- Dienstleistungen nicht mehr dem KWG. Dies macht es erforderlich, Anbieter von Krypto- werte-Dienstleistungen im GwG ausdrücklich als Verpflichtete aufzunehmen. Die Einbezie- hung an dieser Stelle spiegelt die Wertung des europäischen Gesetzgebers in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1113 wieder, der Anbieter von Krypto- werte-Dienstleistungen zu den Financial Institutions nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinzufügt.

Daneben werden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in den Kreis der Verpflichteten aufgenom- men, sofern sie vermögenswertereferenzierte Token nicht ausschließlich über einen Anbie- ter von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen. Damit ge- währleistet das GwG, dass alle regulierten Tätigkeiten unter der Verordnung (EU) 2023/1114 den Vorschriften zu Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Dies entspricht der Wertung in Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2023/1114. Soweit vermögenswertreferenzierte Token durch CRR-Kreditinstitute nach Ar- tikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 emittiert werden, folgt die Verpflichteteneigenschaft bereits aus allgemeinen Regeln, namentlich § 2 Absatz 1 Num- mer 1. Selbiges gilt für Emittenten von E-Geld-Token, für die § 2 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 3 einschlägig sind.

Zu Nummer 4

Die Norm entspricht § 27 Absatz 1 Nummer 4 ZAG und § 25g Absatz 2 KWG. Da Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen neu in den Adressatenkreis der Verordnung (EU) 2023/1113 aufgenommen werden, bedurfte es einer äquivalenten Regelung. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die Kryptowertetransfers in fremdem Namen

durchführen, unterliegen als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1113.

Zu Nummer 5

Der neue § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 setzt die Dokumentationspflicht des Artikels 38 Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 um, da eine derartige Entschei- dung, wenn die sie begründenden Umstände nicht gleichzeitig die Verdachtsmeldepflicht auslösen, bislang nicht von § 8 erfasst ist. Die Dokumentationspflicht soll für alle Arten von Korrespondenzbankbeziehungen gelten und nicht nur bei solchen, an denen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt sind.

Zu Nummer 6

Der hinzugefügte Satz setzt die in Artikel 38 Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Der neue Satz 2 ist klarstellender Natur, da die Erörterung, ob der Respondent der Zulassung oder Eintra- gung unterliegt, notwendigerweise der Erörterung der Aufsichtsqualität nach § 15 Absatz 7 Nummer 1 vorgeschaltet ist.

Im Übrigen bedurften weder die sonstigen in Artikel 38 Nummer 4 Unterabsatz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1113 noch die in Artikel 38 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 einer Umsetzung hinsichtlich Korrespondenzbeziehungen, da die aktuell gültige Definition von Korrespon- denzbeziehungen nach § 1 Absatz 21 Korrespondenzbeziehungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst und auch die bestehenden verstärkten Sorgfalts- pflichten nach § 15 Absatz 7 die für Korrespondenzbeziehungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vorgesehenen Pflichten hinreichend abdecken.

Zu Nummer 7

Der neue § 15a setzt die in Artikel 38 Nummer 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehene Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Sie gilt für alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und zwar unabhängig davon, ob sie Kryptowerte-Dienst- leistungen auf Grundlage von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 erbringen.

Die entsprechende Regelung in der KryptoWTransferV tritt mit Anwendbarkeit der neuen Verordnung (EU) 2023/1113 außer Kraft.

Im Vergleich zu § 4 KryptoWTransferV soll die sprachliche Fassung des neuen § 15a stär- ker an der europäischen Gesetzgebung orientiert sein und deutlicher zum Ausdruck brin- gen, dass die Identifizierung des Berechtigten der selbst gehosteten Andresse nur eine von mehreren möglichen Maßnahmen darstellt. Abgewichen wird von der europäischen Vorlage hinsichtlich der verstärkten Überwachung (Absatz 2 Nummer 3). Diese kann nur die mit den Transaktionen verbundenen Geschäftsbeziehungen betreffen, da Transaktionen als singu- läre Geschäftsvorfälle keiner verstärkten Überwachung unterliegen können.

Auch die Durchführung anderer Maßnahmen kann risikoangemessen sein und der Ver- pflichtete damit seinen verstärkten Sorgfaltspflichten gerecht werden. Hierzu kann bei- spielsweise auch der Einsatz von fortgeschrittenen Blockchain-Analyse-Tools gehören, so- fern diese der Minderung und Beherrschung der in Absatz 2 Nummer 4 genannten Risiken dienen.

Insgesamt sind bei der Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15a auch die von der EBA erstmals zum 1. Januar 2024 herauszubringenden Leitlinien zu beachten.

Zu Nummer 8

In § 17 Absatz 9 wird der Vollständigkeit halber ein Verweis auf Art. 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgenommen, der nunmehr für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token bei Auslagerungen Anwendung findet.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Bei der Neufassung von § 45 Absatz 1 Satz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Klar- stellung. Die Vorschrift regelt die Bindungswirkung der Pflicht zur elektronischen Meldung ohne Abweichungsmöglichkeit auch für die Länder, da zur Meldung verpflichtete Behörden nach § 44 auch Landesbehörden sein können. Nach Ansicht des Gesetzgebers (BT- Drucks. 18/11555, S. 157) besteht ein besonderes Bedürfnis zur bundeseinheitlichen Re- gelung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG, da ein einheitliches Datenübermittlungsver- fahren nur durch Bundesgesetz möglich ist und ein einheitliches Vollzugsniveau nur durch die bundesgesetzliche Normierung der elektronischen Form erreichbar sei. Mit der Neufas- sung kommt dieser Regelungswille rechtsklarer zum Ausdruck.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung des Wortlautes der Verordnungsermächtigung stellt klar, dass im Rahmen der Verordnung nach Absatz 5 neben Vorgaben zur Form der Meldung auch nähere Best- immungen zu erforderlichen Angaben der Meldung getroffen werden können, damit in der Verordnung aussagekräftige und rechtssichere Bestimmungen zur Abgabe von Meldungen getroffen werden können. Die Klarstellung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, Bestim- mungen zu erforderlichen Angaben zu treffen, insbesondere auch dazu, an welcher Stelle und wie die jeweiligen Informationen in der elektronischen Meldemaske einzutragen und welche Anlagen ggf. beizufügen sind. Es hat sich gezeigt, dass sich im Rahmen von Vor- gaben zur Form der Meldung zwangsläufig Überschneidungen mit Vorgaben zu den im Rahmen der Meldungsabgabe erforderlichen Angaben ergeben. Die Änderung schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage und trägt somit zu einer Verbesserung der Meldungsqualität und der Einheitlichkeit der Meldungen bei. Durch die einheitlichen Vorgaben der Rechtsverordnung wird die Meldungsverarbeitung bei der Zentralstelle zukünftig vereinfacht und beschleunigt.

Zu Nummer 10

Durch die Änderung des § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird die Geldwäscheaufsicht der Bundesanstalt über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögens- wertereferenzierter Token sichergestellt und zwar entsprechend der an die Verordnung (EU) 2023/1114 anschließenden prudentiellen Aufsichtszuständigkeit.

Zu Nummer 11

Der neue Absatz entspricht § 27 Absatz 4 ZAG bzw. § 25g Absatz 3 KWG hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverordnung durch Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Ohne eine Möglichkeit zur Sanktionierung würde die Effektivität der Aufsicht gefährdet.

Zu Buchstabe b

Es bedarf der Möglichkeit zur Sanktionierung, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten. Der neue Bußgeldtatbestand ist § 64 Absatz 3 Nummer 13 ZAG nachgebildet.

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)

In der GewO sollen Bestimmungen zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 getroffen werden.

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird redaktionell angepasst.

Zu Nummer 2

Durch die Einfügung des neuen § 29a sollen die Industrie- und Handelskammern als zu- ständige Behörden die Einhaltung der Anforderungen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die zuständigen Behörden erhalten dafür unter anderem die Befugnisse, auf Unterlagen der Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Ver- sicherungsberater nach § 34d Absatz 2 zuzugreifen, Vertreter der der Versicherungsver- mittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit vorzula- den und bei weiteren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Der Regelungsbedarf ergibt sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

§ 34d Absatz 11a soll die Bekanntmachungspflicht unanfechtbar gewordener Bußgeldent- scheidungen regeln. Diese Regelung dient der Durchführung des Artikels 54 der Verord- nung (EU) 2022/2554.

Zu Buchstabe b

§ 34d Absatz 13 legt die Industrie- und Handelskammern als zuständige Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für die Beaufsichtigung von Ver- sicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Ne- bentätigkeit fest. Nach Artikel 2 Absatz 2e der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt dies nicht für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unter- nehmen handelt.

Zu Nummer 4

§ 147d soll regeln, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung bestimmter Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fallen insbe- sondere die Unterlassung der Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebil- dern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um größere systemische Schäden auf das Finanzsystem zu vermeiden. Die Un- terlassung einer Erst- und Abschlussmeldung stellt deshalb eine Ordnungswidrigkeit dar. Des Weiteren können die zuständigen Behörden die Vorlage zahlreicher weiterer wichtiger Informationen verlangen, deren Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige bzw. nicht rechtzeitige Vorlage trotz Vorliegens einer vollziehbaren Anordnung ebenfalls bußgeldbe- wehrt sind.

Zu Artikel 10 (Änderung des Börsengesetzes)

Durch die Änderungen im BörsG sollen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 getroffen werden.

Zu Nummer 1

Bei der Änderung in § 1 handelt es sich um eine Anpassung zur Ausdehnung des Anwen- dungsbereichs des BörsG auf die Verordnung (EU) 2022/2554. Gleichzeitig wird die Zu- ständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden festgelegt.

Zu Nummer 2

§ 3a legt die Börsenaufsichtsbehörden als zuständige Aufsichtsbehörden im Sinne des Ar- tikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 fest. Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Börsenaufsichtsbehörden ermittelte Börsen zur Durchfüh- rung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Europäische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger bedrohungsgeleiteter Penetrati- onstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leistungsange- bot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Dieses Leistungsangebot richtet sich neben Banken auch an Börsen und Börsenträger. Aufgrund ihrer bereits bestehenden Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgabenteilung nicht verbunden. Börsen, die einen Pe- netrationstest durchzuführen haben, werden nach Artikel 26 Absatz 8 Satz 3 der Verord- nung (EU) 2022/2554 von der Börsenaufsichtsbehörde ermittelt.

§ 3a soll außerdem die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch die Börsen- aufsichtsbehörden sicherstellen. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 3

§ 8 Absatz 5 soll den Informationsaustausch zwischen den Börsenaufsichtsbehörden und der Bundesanstalt regeln.

Zu Nummer 4

§ 50 Absatz 7a soll regeln, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Da- runter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfal- les nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Mel- dung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um größere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Es stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein angeordneter Penetrationstest nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Milli- onen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verord- nung (EU) 2022/2554.

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 5

Die Ergänzung in § 50a soll die Bekanntmachungspflicht unanfechtbar gewordener Buß- geldentscheidungen regeln. Diese Regelung dient der Durchführung des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 11 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Im VAG sollen Bestimmungen zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 getroffen werden.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht hinsichtlich der Einfügung des neuen § 308d.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 35 Absatz 1 soll eine effektive Beaufsichtigung der Einhaltung der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 ermöglichen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses soll der Prü- fer feststellen, ob das Institut die Anzeigepflichten und bestimmte Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Nummer 3

§ 293 Absatz 5 soll regeln, dass auch für Versicherungs-Holdinggesellschaften gemäß § 7 Nummer 31 und Unternehmen nach § 293 Absatz 4 die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gilt bislang das Rundschrei- ben der Bundesanstalt „Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (VAIT). In Zu- kunft soll die VAIT keine Anwendung mehr finden. Ziel der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 ist es, die operationale Resilienz im deutschen Versicherungssektor zu stärken.

Zu Nummer 4

Mit der Ergänzung des § 295 Absatz 1 Nummer 8 sollen die zuständigen Aufsichtsbehör- den im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt werden. Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzunternehmen zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Europäische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung frei- williger bedrohungsgeleiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rah- menwerk wurde 2019 als Leistungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TI- BER-DE). Dieses Leistungsangebot richtet sich neben Banken auch an Versicherungen. Aufgrund ihrer bereits bestehenden Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgaben- teilung nicht verbunden. Versicherungsunternehmen, die einen Penetrationstest durchzu- führen haben, werden nach Artikel 26 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der zuständigen Aufsichtsbehörde ermittelt.

Zu Nummer 5

Durch die Einfügung eines neuen § 308d soll die zuständige Aufsichtsbehörde die Einhal- tung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die zustän- dige Aufsichtsbehörde erhält dafür unter anderem die Befugnisse, auf Unterlagen der be- aufsichtigten Institute zuzugreifen, Vertreter der beaufsichtigen Institute vorzuladen und bei weiteren Verstößen auch Korrektur- und Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 6

Die Änderung des § 310 soll die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund des § 308d erlas- senen Maßnahmen regeln. Die Nichteinhaltung von angeordneten Maßnahmen zur Stär- kung der operationalen Resilienz können systemische Risiken des Finanzmarktes nach sich ziehen oder Interessen der Kunden der Institute verletzen. Dies soll durch die sofor- tige Vollziehbarkeit verhindert werden.

Zu Nummer 7

Die Änderung des § 319a soll die Bekanntmachungspflicht unanfechtbar gewordener Buß- geldentscheidungen regeln. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Arti- kels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 8

§ 332 Absatz 4c soll regeln, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um grö- ßere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Es stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein angeordneter Penetrationstest nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Milli- onen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verord- nung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 12 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Im ZAG sollen Bestimmungen zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Verordnung (EU) 2023/1114 getroffen werden.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen in der Inhaltsübersicht hinsichtlich der Einfügung der

§ 4a und § 65a.

Zu Nummer 2

§ 2 Absatz 1 Nummer 9 soll die gebräuchliche Abkürzung für Informationstechnologie- und Kommunikationsnetze „IKT“ einführen. Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 7 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2556 durch Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zu Nummer 3

Mit § 4 Absatz 5 soll die Bundesanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti- kels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt werden. Artikel 26 und 27 der Verord- nung (EU) 2022/2554 verpflichten von den Aufsichtsbehörden ermittelte Finanzunterneh- men zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLPT). In 2018 hat die Europäische Zentralbank ein Rahmenwerk zur Durchführung freiwilliger bedrohungsge- leiteter Penetrationstests veröffentlicht (sog. TIBER-EU). Das Rahmenwerk wurde 2019 als Leistungsangebot der Deutschen Bundesbank umgesetzt (TIBER-DE). Aufgrund ihrer be- reits bestehenden Kompetenz in diesem Bereich nimmt die Deutsche Bundesbank die ope- rativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. Operative Aufgaben werden unter anderem in Artikel 26 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2022/2554 beschrieben. Die Übertragung aufsichtlicher Aufgaben auf die Deutsche Bundesbank ist mit der Aufgabenteilung nicht verbunden. Zah- lungsinstitute und E-Geld-Institute, die einen Penetrationstest durchzuführen haben, wer- den nach Artikel 26 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Bundesanstalt ermittelt.

Zu Nummer 4

Durch die Einfügung des neuen § 4b soll die Bundesanstalt die Einhaltung der Anforderun- gen durch die Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen können. Die Bundesanstalt erhält dafür unter anderem die Befugnisse, auf Unterlagen der beaufsichtigten Institute zuzugrei- fen, Vertreter der beaufsichtigen Institute vorzuladen und bei weiteren Verstößen auch Kor- rektur- und Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Die Änderung dient der Umsetzung der Vor- gaben des Artikels 50 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung des § 9 soll die sofortige Vollziehbarkeit der aufgrund des § 4a erlassenen Maßnahmen regeln. Die Nichteinhaltung von angeordneten Maßnahmen zur Stärkung der operationalen Resilienz können systemische Risiken des Finanzmarktes nach sich ziehen oder Interessen der Kunden der Institute verletzen. Dies soll durch die sofortige Vollzieh- barkeit verhindert werden.

Zu Nummer 6

Die Ergänzung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5, 6 und 8 soll die Anforderungen an den Erlaubnisantrag ergänzen. Der Erlaubnisantrag eines Zahlungsinstitutes hat nach § 10 Absatz 2 auch Beschreibungen zur Einhaltung des IKT-Risikomanagements nach der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 zu enthalten. Für Meldungen von Vorfällen greift Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 anstelle des § 54. Diese Ergänzungen gelten nach § 11 Ab- satz 2 Satz 1 ZAG, der auf den § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11 verweist, auch für E-Geld-Institute. Die Änderung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 7 der Richt- linie (EU) 2022/2556.

Zu Nummer 7

Die Norm ergänzt die Änderung in Artikel 5 Nummer 5 und beschränkt die Erlaubnis zur Erbringung des E-Geld-Geschäfts für Wertpapierinstitute, die zugleich Anbieter von Kryp- towerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 sind, auf E-Geld-Token.

Zu Nummer 8

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Geldtransferverord- nung (EU) 2023/1113.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Neufassung der Geldtransferver- ordnung (EU) 2023/1113.

Zu Buchstabe b bis Buchstabe d

Die Änderung des § 24 Absatz 1 soll eine effektive Beaufsichtigung der Einhaltung der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 ermöglichen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses soll der Prü- fer feststellen, ob das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Anzeigepflichten und be- stimmte Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt hat.

Zu Nummer 10

§ 26 Absatz 1 Satz 1 soll das gebräuchlichere Wort IKT-Systeme anstelle von IT-Systeme einführen. Diese Regelung dient der Umsetzung des Artikels 7 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2022/2556.

Zu Nummer 11

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 12

§ 53 Absatz 1 Satz 3 soll regeln, dass Zahlungsdienstleister die nicht auf IT-basierten ope- rationellen und sicherheitsrelevanten Risiken beherrschen müssen. Diese Regelung dient der Umsetzung des Artikels 7 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2556, wonach die Risi- kominderungsmaßnahmen zur Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risi- ken unbeschadet der Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 bestehen blei- ben.

Zu Nummer 13

§ 54 Absatz 7 soll regeln, dass Zahlungsdienstleister schwerwiegende Vorfälle nach Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 statt nach § 54 Absatz 1 melden. Für Zahlungsdienst- leister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 besteht die Meldepflicht aus § 54 Ab- satz 1 ZAG fort. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 7 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2556, wonach sicherzustellen ist, dass für die Meldung von schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen die Regelungen des Kapitels 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 an- stelle des Artikels 96 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um Folgeanpassungen aufgrund der Neufassung der Geldtransferverord- nung (EU) 2023/1113.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c

§ 64 Absatz 3a soll regeln, dass die Widersetzung gegen wesentliche Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur Durch- setzung der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fällt insbesondere, wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-Sicherheitsvorfalles nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle dient der Gewinnung von Lagebildern und bietet die Möglichkeit, andere Markteilnehmer frühzeitig vor Cyberangriffen zu warnen, um grö- ßere systemische Schäden auf das Finanzsystem abzuwenden. Der Bußgeldrahmen wird auf fünf Millionen Euro festgesetzt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 15

§ 65a soll die Bekanntmachungspflicht von unanfechtbar gewordenen Bußgeldentschei- dungen regeln. Diese Regelung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Artikel 13 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Die Ergänzung des § 40 SAG soll sicherstellen, dass in Abwicklungsplänen auch die ope- rationale Resilienz der Netzwerk- und Informationssysteme der Institute einbezogen wer- den. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2022/2556.

Zu Artikel 14 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die funktionelle Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer für die in § 74c Absatz 1 GVG genannten Delikte ist als Folgeänderung auf die Straftatbestände des KMAGs zu erweitern. Als spezifische Wirtschaftsdelikte, die im Wirtschafts- und Finanzverkehr begangen wer- den, sind die im KMAG genannten Straftatbestände, gleichermaßen wie die vergleichbaren und bereits im § 74c Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Straftatbestände im WpHG und im KWG, der funktionellen Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer zuzurechnen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus dem Zweiten Gesetz zur effektiveren Durch- setzung von Sanktionen vom 19.12.2022 (BGBl 2022 I Nr. 55, S. 2606) (Sanktionsdurch- setzungsgesetz II). Die Strafvorschrift des § 16 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) macht es erforderlich, so wie auch bei den Strafvorschriften nach dem Außen- wirtschaftsgesetz (AWG), eine Regelung für die Verfolgung der Strafsachen des Bundes zu treffen (vgl. § 142a). Ziel ist auch die Herstellung eines Gleichlaufs der Verfolgung von Ver- stößen gegen die nationale Anzeigepflicht (§ 16 SanktDG) und gegen eine europäische Anzeigepflicht (§ 18a Absatz 5a AWG).

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Mit Artikel 15 werden bestimmte Verfahren nach dem KMAG in den Katalog der unterneh- merischen Verfahren nach § 375 FamFG aufgenommen.

Dies betrifft die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers in § 13 Absatz 2 Satz 2. Das Ver- fahren ist dem bereits unter § 375 Nummer 11 aufgeführten Verfahren nach § 38 Absatz 2 Satz 2 KWG nachgebildet, sodass eine Aufnahme in den Katalog der unternehmensrecht- lichen Verfahren angezeigt ist. Gleiches gilt für das Verfahren zur Abberufung von

Mitgliedern des Leitungsorgans nach § 22 Absatz 5 Satz 2 KMAG, dessen Vorbild, § 36 Absatz 3 Satz 2 KWG, ebenfalls unter § 375 Nummer 11 fällt. Die Aufnahme des § 24 Ab- satz 7 Satz 2 und 7 KMAG entspricht der dortigen Nennung von § 2c KWG und § 27 WpIG. Die Abschlussprüferbestellung nach § 38 KMAG ist §§ 28 Absatz 2 KWG, § 77 WpIG und

§ 23 Absatz 2 ZAG nachgebildet, die nach § 375 Nummer 11, 11b und 12 unternehmeri- sche Verfahren sind, sodass eine Aufnahme in den Katalog der unternehmensrechtlichen Verfahren ebenfalls angezeigt ist. Schließlich wird auch die Bestellung des Abwicklers nach

§ 27 Absatz 4 KMAG aufgrund der Vergleichbarkeit mit den genannten Verfahren in den Katalog des § 375 FamFG aufgenommen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes)

Nach Artikel 116 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Oktober 2019 für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße gegen Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 22.5.2019, S. 19). Gemäß § 2 Absatz 5 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gilt das HinSchG für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 FinDAG erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt. Hierüber werden potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden, erfasst. Über Artikel 1 § 3 des vorliegenden Entwurfs sind somit auch Verstöße gegen Verordnung (EU) 2023/1114 erfasst.

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 147 der Verordnung (EU) 2023/1114. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen gilt nach § 12 Absatz 2 des HinSchG nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftig- ten. Nach § 12 Absatz 3 HinSchG gilt die Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten, nicht für bestimmte Unternehmen, so- weit für diese nach Unionsrecht die Einrichtung und das Betreiben interner Meldekanäle vorgeschrieben sind. Entsprechend ist die Pflicht zur größenunabhängigen Einrichtung in- terner Meldestellen auf Institute im Sinne des KMAGs auszuweiten.

Ebenfalls in den Katalog des § 12 aufgenommen wurden Institute im Sinne des ZAGs in Umsetzung des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 Verbindung mit dessen Anhang Teil I.B i) und ix.).

Zu Artikel 17 (Änderung des Vermögensanlagegesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1114. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält eigenständige Regelungen zum öffentlichen Angebot von Kryptowerten, wie insbesondere die Pflicht zur Erstellung von Kryptowerte-Whitepapern und Vorgaben für Marketingmitteilungen. Auf Kryptowerte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung 2023/1114 fallen, finden die Vorschriften des VermAnlG daher keine Anwendung.

Zu Artikel 18 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes)

Bei der Streichung des Ausschlusses von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1114. Aufgrund des nunmehr bestehenden Alternativverhältnisses von Krypto- wertedienstleistungen und den Wertpapiergeschäften im Sinne des AnlEntschG bedarf es eines ausdrücklichen Ausschlusses nicht mehr.

Nunmehr erforderlich ist ein Ausschluss von Derivaten mit Kryptowerten als Basiswert im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b KWG. Da es sich bei diesen nicht um Kryptowerte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 handelt, fallen diese Instrumente nicht bereits aufgrund des dargestellten Alternativverhältnisses aus dem Anwendungsbereich des AnlEntSchG. Sie sind auch nicht Teil der geschützten Geschäfte nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Anlegerentschädigungsrichtlinie), die mit dem AnlEntSchG umgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 19/13827, S. 111).

Zu Artikel 19 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Mit den Änderungen im FinDAG werden die regulierten Tätigkeiten unter der Verordnung (EU) 2023/1114, die neuen regulatorischen Anforderungen unter der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie die auf der Grundlage der genannten Verordnungen getroffenen nationa- len Durchführungsbestimmunge in das Gebühren- und Umlagewesen integriert.

Daneben wird das Handelsverbot für Mitarbeiter der Bundesanstalt auf Kryptowerte ausge- weitet und weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der integren Allfinanzaufsicht getroffen.

Bei einer routinemäßigen Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Umlage wurde die Angemessenheit der Mindestumlage geprüft. Durch die Mindestumlage soll der Grund- aufsichtsaufwand, der allein durch das Vorhandensein einer Aufsicht an sich entsteht, ge- deckt werden. Aufgrund der jährlich steigenden Kosten bilden die aktuellen Mindestumla- gebeträge nicht mehr den Grundaufsichtsaufwand ab, sodass eine Erhöhung der Min- destumlagebeträge für eine gerechtere Kostenverteilung unter den Umlagepflichtigen er- forderlich war.

Die Berechnung der neuen Mindestumlagebeträge erfolgt grundsätzlich anhand der Ermitt- lung einer Kostensteigerungsrate. Jeder Aufgabenbereich hat bei der Umlageabrechnung die vollständigen Kosten zu decken, welche die Institute/Aufsichtsobjekte verursacht ha- ben. Diese Kosten sind in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen, sodass für jeden Aufgabenbereich eine Kostensteigerungsrate ermittelt werden konnte, indem die Kosten der letzten Umlageabrechnung durch die Kosten der ersten Umlageabrechnung geteilt wur- den. Die neuen Mindestumlagebeträge enthält man durch die Multiplikation der derzeitigen Mindestumlagebeträge mit der Kostensteigerungsrate. Diese Berechnung würde im Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistun- gen“ bei den Finanzdienstleistungsinstituten zu einer deutlichen Kostenüberdeckung füh- ren. Denn bei den Finanzdienstleistungsinstituten wurden die steigenden Kosten zum Teil schon dadurch gedeckt, dass die Umlagepflichtigen aufgrund von wachsenden Bilanzsum- men höhere Mindestumlagebeträge zahlen mussten. Es wurde hier deshalb eine abwei- chende Methode zur Ermittlung der neuen Mindestumlagebeträge angewandt. Diese setzt auf die ursprünglichen Mindestumlagebeträge des historischen Gesetzgebers auf. Den Ausgangspunkt stellt die Verteilung der Kosten in der „Untergruppe Finanzdienstleistungs- institute“ (dazu gehören bisher Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Insti- tute im Sinne des § 1 Absatz 3 des ZAG). Da dort alle Institute den Mindestumlagebetrag zahlen, konnten die Kosten, welche durch die Institute dieser Untergruppe in der Umlage- abrechnung 2021 zu tragen waren, in einer Modellrechnung komplett auf diese Institute verteilt werden, woraus sich die neuen Mindestumlagebeträge des § 16g Absatz 1 Num- mer 1 Buchstaben b bis d, Absatz 2 FinDAG ergaben. Durch diese Berechnung ergab sich eine Erhöhung, welche einer Kostensteigerungsrate von 1,89 (Steigerungsfaktor) ent- spricht. Der Steigerungsfaktor der Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wurde anhand einer Berechnung der spezifischen Kostensteigerung in dieser Untergruppe ermittelt. Die neuen Mindestumlagebeträge erge- ben sich aus der Multiplikation des Steigerungsfaktors und des ursprünglichen Mindestum- lagebetrags.

Die angepassten Mindestumlagebeträge wurden kaufmännisch auf volle 500 Euro gerun- det.

Mit den weiteren Änderungen des FinDAG werden die regulierten Tätigkeiten unter der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie die neuen regulatorischen Anforderungen unter der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 und der auf dieser Grundlage getroffenen nationalen Durchfüh- rungsbestimmungen in das Gebühren- und Umlagewesen integriert. Daneben wird das Handelsverbot für Beschäftigte der Bundesanstalt auf Kryptowerte ausgeweitet und weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der integren Allfinanzaufsicht getroffen.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsübersicht anlässlich der Änderungen in

§ 11a.

Zu Nummer 2

Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 sieht die Einrichtung eines Überwachungsforums für kritische IKT-Drittdienstleister vor. Mitglieder dieses Gremiums soll je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter einer der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörde sein. § 4 Absatz 2a soll sicherstellen, dass für Deutschland die Bundesanstalt zuständig für die Entsendung eines Vertreters in das Über- wachungsforum ist. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte der Bundes- anstalt Teil der Untersuchungsteams gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2554 sein können.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

§ 6 Absatz 1 Satz 2 in seiner bisher geltenden Fassung sieht vor, dass ein Mitglied des Direktoriums die Funktion eines ständigen Vertreters bzw. einer ständigen Vertreterin des Präsidenten bzw. der Präsidentin ausübt.

Die Neufassung stellt klar, dass keine gesetzliche Pflicht zur Ernennung eines Vizepräsi- denten oder einer Vizepräsidentin besteht und die Ernennung im Benehmen mit dem Prä- sidenten oder der Präsidentin erfolgt.

Zu Buchstabe b

Die Vertretungsregelung wird angepasst.

Zu Nummer 4

Die Bundesanstalt verfügt über eine größere Sachnähe zu den konkreten Aufsichtsthemen und kennt die Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verbänden. Sie führt auch das Sekretariat des Fachbeirats. Auswahl und Bestellungsprozess sollen daher operativ in ihre Hände gegeben werden; das Bundesministerium bleibt durch Herstellung des Einverneh- mens eingebunden.

Zu Nummer 5

Die Bundesanstalt kann aus ihrer Aufsichtspraxis heraus unmittelbar beurteilen, welchen Beratungsbedarf sie in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes hat. Bei ihr ist zudem das Sekretariat des Verbraucherbeirats eingerichtet. Im Gleichklang mit der Änderung des

§ 8 soll die Bundesanstalt auch für den Verbraucherbeirat den Auswahl- und

Bestellungsvorgang übernehmen; auch insoweit nimmt das Bundesministerium seine Ver- antwortung durch Herstellung des Einvernehmens wahr.

Zu Nummer 6

Die vorgesehene Regelung ist zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlich. Schei- den Beamtinnen und Beamte einer Aufsichtsbehörde aus und nehmen sie im Anschluss eine Erwerbstätigkeit auf, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (z.B. bei einem beaufsichtigten Unternehmen), kann in der Öffentlichkeit der Eindruck von Inte- ressenkonflikten entstehen. Zur Vermeidung derartiger Interessenkonflikte ist die Einfüh- rung von Karenzzeiten verbunden mit Anzeigepflichten eine geeignete Maßnahme.

Die Sicherung der Unabhängigkeit und Loyalität der in den Aufsichtsbereichen tätigen Be- schäftigten auf der einen Seite und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Fi- nanzdienstleistungssektors auf der anderen Seite stellen gewichtige öffentliche Interessen dar, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den Aufschub eines (einseitig) ge- wünschten Ausscheidens rechtfertigen können. Die Anzeigepflicht nach Ende der Beschäf- tigung ermöglicht ein kurzfristiges Ausscheiden der Beschäftigten.

Zu Nummer 7

Die Regelung überträgt die für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätze auf Tarifbe- schäftigte.

Zu Nummer 8

Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 trifft Bestimmungen zur Verhinderung von Markt- missbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten einschließlich des Verbots von Insiderge- schäften (Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114). Hieran anschließend sind ergän- zende Regelungen in § 11a zu treffen.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Geschäfte mit Bezug zu Kryptowerten sind nach bisherigen Recht von § 11a nur insoweit erfasst, als sie unter die Definition des Finanzinstrumentes nach § 2 Absatz 4 WpHG fallen. Durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a werden Derivate mit Kryptowerten als Basiswert auch zukünftig von § 11a Absatz 1 umfasst sein.

Bei den Informationen, mit denen die Bundesanstalt regelmäßig in Bezug auf den Krypto- markt aber auch einzelne Unternehmen und Kryptowerte in Berührung kommt, muss es sich zwar nicht zwangsläufig um Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87 der Verord- nung (EU) 2023/114 handeln. Gleichwohl könnte durch diesen Informationszugang die Ge- fahr eines Reputationsverlustes der Bundesanstalt entstehen, wenn der Eindruck ent- stünde, dass Beschäftigte der Bundesanstalt die Chancen und Risiken einer Investition in Kryptowerte besser einschätzen könnten als andere Marktteilnehmer.

Daher sind durch eine Rechtverordnung ausgewogene Regelungen zu privaten Finanzge- schäften entsprechend dem Geltungsumfang der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzusehen. Es ist vielfach nicht absehbar, in welche Richtung sich die Kryptomärkte und die Aufsicht entwickeln werden und welche Informationen den Beschäftigten der Bundesanstalt zur Ver- fügung stehen werden. Es ist daher angemessen, die notwendige Flexibilität durch eine Verordnung herzustellen. Hierbei sind die Interessen der Bundesanstalt als integre

Allfinanzaufsicht zu agieren und wahrgenommen zu werden gegen die privaten Interessen der Beschäftigten der Bundesanstalt abzuwägen.

Eine Ausnahme ist für den Fall privater Finanzgeschäfte im Rahmen der Finanzportfoliover- waltung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgese- hen. Durch den dem Verwalter eingeräumte Ermessensspielraum besteht keine vergleich- bare Gefahr für die Integrität der Bundesanstalt, das ein Handelsverbot rechtfertigen könnte.

Zu Buchstabe c

Durch die Änderung solle die Richtlinienbefugnis der Bundesanstalt in Hinblick auf die durch Buchstabe b getroffene Erweiterung ergänzt werden.

Zu Buchstabe d

Die Änderung ergänzt die Regelung über interne Kontrollverfahren um die Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie das Verbot nach Absatz 1a.

Zu Buchstabe e

Anzeigepflichten bzgl. der privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte, die Beschäftigte für ei- gene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, sind erforder- lich, um die Einhaltung der Regelungen des § 11a FinDAG überwachen zu können und ein angemessenes internes Kontrollverfahren sicherzustellen.

Durch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird die Flexibilität erreicht, die aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen in dem dynamischen Markt für Kryptowerte einerseits und den Interessen der Beschäftigten sowie der operativen Umsetzbarkeit der Überwachung anderseits notwendig und geboten ist.

Interessenkonflikten und verbotenem Insiderhandel sind mit den Anzeigepflichten entge- genzuwirken. Die Anzeigepflichten dienen dazu, Handlungen zu erfassen, bei denen der Anschein verbotenen Insiderhandels nicht ausgeschlossen werden kann. Begründete Aus- nahmen von der Anzeigepflicht sind möglich, zum Beispiel bei Utility- oder E-Geld-Token.

Zu Buchstabe f

Nach Absatz 5 können die Pflichten der Beschäftigten in Absatz 4 erweitert werden, um der Bundesanstalt zu ermöglichen, wirksame Mechanismen zu implementieren, die dazu be- stimmt sind, Interessenkonflikten entgegenzuwirken. Hierfür können die Auskunfts- und Meldeverpflichtungen um weitere Konstellationen erweitert werden, um zusätzliche Sach- verhalte zu erfassen, die einen Interessenkonflikt verursachen können und der Bundesan- stalt eine umfängliche Prüfung zu ermöglichen. Beschäftigte sollen jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und melden. Die Bundesanstalt ergreift die verhältnismäßigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein gemeldeter Interessen- konflikt ordnungsgemäß registriert wird und geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen und ergriffen werden, um den Interessenkonflikt zu lösen oder zu mindern. Die Regelung dient damit der Umsetzung von Artikel 6 und 11 der EZB-Ethikleitlinie vom 2.11.2021. Die Regelung ergänzt auch die Möglichkeiten nach §§ 20, 21 VwVfG um weitere notwendige Mechanismen einführen zu können, wie etwa Erklärungen und Nachweise der Beschäftig- ten bei Einstellung sowie ad hoc oder regelmäßig im laufenden Beschäftigungsverhältnis.

Die Beschäftigten der Bundesanstalt sind an höchsten berufsethischen und integritätsbe- zogenen Standards zu messen, wenn sie die Aufgaben ausführen, die der Bundesanstalt übertragen wurden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, insbesondere die für die

Bundesanstalt anwendbare EZB-Ethik-Leitlinie im Rahmen einer Rechtsverordnung weiter umzusetzen.

Die Ausgestaltung der aufgeführten Themen im Rahmen einer Rechtsverordnung ermög- licht eine flexible und zeitnahe Umsetzung von erforderlichen Anpassungen, um eine in- tegre Allfinanzaufsicht sicherzustellen.

In Absatz 1 und Absatz 1a werden Handelsverbote in Bezug auf bestimmte Finanzinstru- mente und Kryptowerte festgelegt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Begriffsbe- stimmung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuweiten bzw. anzu- passen und folglich z.B. auch weitere Verbote für Finanzanlageprodukte – abseits von den Insiderhandelsverboten nach der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2023/1114 – für die Beschäftigten der Bundesanstalt zu erlassen, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung der Beschäftigten der Bundesanstalt zu rechtfertigen. Hier kommen insbesondere neuartige Anlageprodukte in Betracht, zu denen die Beschäftigten der Bundesanstalt aufgrund ihrer dienstlichen Tätig- keiten einen relevanten Wissensvorsprung haben, der den Verdacht von Interessenkonflik- ten begründet. Die Bundesanstalt kann so zeitnah und zielgerichtet auf Veränderungen re- agieren und höchsten ethischen Standards bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genügen.

Als milderes Mittel kommt insbesondere auch in Betracht, Anzeigepflichten auszusprechen.

Durch die europäische Verordnung (EU) 2023/1114 und die zuletzt am 2.12.2022 aktuali- sierten Ethik-Leitlinien der Europäischen Zentralbank treten nunmehr neue Themen zusätz- lich in den Fokus, die bisher nicht in § 11a adressiert sind. Neben Insiderhandel wird nun insbesondere der Umgang mit Wertpapieren im Bestand adressiert. Die Ethik-Leitlinien der Europäischen Zentralbank sehen vor, dass Interessenkonflikte, die auf bei Beschäftigten gehaltene Finanzinstrumente zurückzuführen sind, innerhalb einer angemessenen Frist zu lösen sind oder die Altlasten, bei denen Interessenkonflikte auftreten, gegebenenfalls nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist verkauft werden. Im deutschen Recht ist bisher mit allgemeinen Regelungen lediglich die Möglichkeit nach §§ 20, 21 VwVfG gege- ben, bei Befangenheit oder wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht, Beschäftigte von ihren konkreten Aufgaben zu entbinden.

Um den Standards einer integren Allfinanzaufsicht gerecht zu werden, sind durch die Recht- verordnung Vorgaben zu schaffen, um der Bundesanstalt als ultima ratio zu ermöglichen, Beschäftigte aufzufordern, ein im Besitz befindliches Finanzinstrument nach Absatz 1 oder Kryptowert nach Absatz 1a oder weitere Anlageprodukte nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, welches oder welcher zu Interessenkonflikten führt, innerhalb einer angemessenen Frist zu verkaufen.

Es erscheint derzeit weder geboten noch angemessen, ein generelles, gesetzliches Verbot des Haltens oder Handels von Finanzinstrumenten für die Beschäftigten der Bundesanstalt zu verhängen. Durch die Möglichkeit einer Investition in Finanzinstrumente wird ein wesent- licher Beitrag zum privaten Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge geleistet. Insoweit erscheint es nicht angemessen, die Beschäftigten der Bundesanstalt generell von allen An- lagemöglichkeiten in Finanzinstrumenten auszuschließen. Hierbei ist jedoch auch den Er- fordernissen einer integren Allfinanzaufsicht im europäischen und internationalen Kontext Rechnung zu tragen.

Verbotsregelungen und Verkaufspflichten in Bezug auf private Finanzgeschäfte sind an Ar- tikel 2 Absatz 1 GG bzw. Artikel 14 Absatz 1 GG zu messen, die nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden können.

Die in der Weiterentwicklung des § 11a enthaltenen Möglichkeiten, Interessenkonflikten auch durch Verkaufspflichten zu begegnen, konkretisieren die beamtenrechtliche Pflicht

zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten. Für Arbeitnehmer ergeben sich – insbe- sondere im öffentlichen Dienst – aus dem Arbeitsverhältnis Neben- bzw. Rücksichtnahme- pflichten nach § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zur Rücksicht- nahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichten und die das Bundesministerium bzw. die Bundesanstalt über die weitere Richtlinienbefugnis und auf Grundlage der Arbeitgeber auf Grundlage seines Direktionsrechts (§ 106 GewO i.V.m.

§ 315 BGB (analog)) ebenfalls in Form von Compliance-Regeln wie Verboten bestimmter Geschäfte und Anzeigepflichten konkretisieren kann.

Nach dem Vorbild der Regelung der Deutschen Bundesbank in § 31 Bundesbankgesetz kann auch das Bundesministerium Genehmigungserfordernisse für bestimmte – nach allge- meinen Regelungen lediglich anzeigepflichtige – Nebentätigkeiten auferlegen.

Zu Nummer 9

Mit den Änderungen wird eine bedarfsgerechte Haushaltsveranschlagung und eine flexible Haushaltsführung der Bundesanstalt unterstützt.

Die Haushaltsplanung der Bundesanstalt unterliegt teilweise erheblichen Unsicherheiten. So werden beispielsweise im Titel „Sachverständige“ Haushaltsmittel für die Beauftragung externer Experten eingestellt, die im Fall der notwendigen Abwicklung eines Instituts hinzugezogen werden müssten. Ob ein Abwicklungsfall eintritt und welche Kosten dadurch veranlasst werden, ist naturgemäß im Vorhinein nicht absehbar.

Gleichwohl benötigt die Bundesanstalt ausreichende, auch kurzfristig verfügbare Mittel für den Eventualfall. Kredite bei den ihrer Aufsicht unterstellten Instituten darf die Bundesanstalt nicht aufnehmen. Die Änderung in § 13 Absatz 2 Satz 3 soll der Bundesanstalt die Möglichkeit geben, Liquiditätshilfen des Bundes nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres in Anspruch zu nehmen. Bislang ist diese Option auf unterjährige Liquiditätshilfen beschränkt; dies bietet keine Lösung für unvorhersehbare Bedarfe gegen Jahresende.

Zu Nummer 10

Die Änderung des § 15 ergänzt den Katalog der Maßnahmen, welche der gesonderten Er- stattung unterfallen, im Hinblick auf die Einführung des KMAGs.

Zu Nummer 11

Die Änderung des § 16b trägt der eigenständigen Regulierung der Kryptomärkte in der Eu- ropäischen Union im Hinblick auf die Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen Rechnung, indem er das Kryptowesen als separate Kategorie dem Aufgabenbereich Banken und sons- tige Finanzdienstleistungen zuordnet.

Zu Nummer 12

Bei der Änderung des § 16e handelt sich um eine Folgeänderung zur Integration von Insti- tuten im Sinne des KMAGs in das Kosten- und Umlagerecht.

Zu Nummer 13

Bei der Änderung des § 16f handelt sich um eine Folgeänderung zur Integration von Insti- tuten im Sinne des KMAGs in das Kosten- und Umlagerecht.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Der Mindestumlagebetrag für Kreditinstitute wird von 4.000 Euro anhand des Steigerungs- faktors von 1,89 auf 7.500 Euro erhöht.

In § 16g Absatz 1 Nummer 1a sind zudem Reduzierungen geregelt. Bei den Kreditinstituten wird danach der Mindestumlagebetrag für Institute mit einer Bilanzsumme von 100 Mio. Euro oder weniger sowie für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (WumS) redu- ziert. Auch hier findet der Steigerungsfaktor der Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapie- rinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG (1,89) Anwendung, sodass sich neue Mindestumlagebeträge in Höhe von 6.500 Euro und 4.500 Euro ergeben.

Zu Dreifachbuchstabe bbb Zu Buchstabe a.

Der Mindestumlagebetrag für diese Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute wird von

3.500 Euro anhand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 6.500 Euro erhöht.

Zu Buchstabe b.

Die Regelung dient dazu, dass die Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 KMAG in das Sys- tem der Mindestumlagebeträge eingegliedert werden.

Zu Dreifachbuchstabe ccc Zu Buchstabe a.

Der Mindestumlagebetrag für diese Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute wird von

2.500 Euro anhand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 4.500 Euro erhöht.

Zu Buchstabe b.

Die Regelung dient dazu, dass die Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 KMAG in das System der Mindestumlagebeträge eingegliedert werden.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Der Mindestumlagebetrag für diese Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 1.300 Euro anhand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf

2.500 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Orientiert an den neu errechneten Mindestumlagebeträgen der Finanzdienstleistungsinsti- tute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG kann auch in dieser Gruppe eine verhältnismäßige Anpassung der Mindestumlagebeträge erfolgen. Der Min- destumlagebetrag für Institute aus der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunter- nehmen wird von 1.300 Euro anhand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 2.500 Euro er- höht.

Der Mindestaufsichtsaufwand, der bei den Instituten aus der Gruppe Factoring- und Finan- zierungsleasingunternehmen anfällt, ist ungefähr vergleichbar mit dem Aufwand, den die KWG-/ZAG-Institute i. S. d. § 16g Absatz 1 Nummer 1d verursachen. Die Institute sind auch generell mit den Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG vergleichbar.

Zu Doppelbuchstabe cc

Um die Anpassungen im Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“ einheitlich auszugestalten, findet auch hier eine verhältnismäßige Anpassung in Orientie- rung an den bei der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute errechneten Beträ- gen statt. Der Mindestumlagebetrag für diese Institute wird von 7.500 Euro anhand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 14.000 Euro erhöht.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 4.500 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 8.500 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 5.150 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 9.500 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 5.800 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 11.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 8.500 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 16.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe ee

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 10.500 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 20.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe ff

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 14.500 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 27.500 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe gg

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 19.500 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 37.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe hh

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 27.000 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 51.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe ii

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 36.000 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 68.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe jj

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 44.000 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 83.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe kk

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 54.000 Euro an- hand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 102.000 Euro erhöht.

Zu Doppelbuchstabe ll

Der bilanzsummenabhängige Mindestumlagebetrag für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG wird von 100.000 Euro anhand des Steigerungsfaktors von 1,89 auf 189.000 Euro erhöht.

Zu Nummer 15

Der Mindestumlagebetrag nach § 16h im Aufgabenbereich Versicherungen wird von 250 Euro anhand der Kostensteigerungsrate von 4,89 nach kaufmännischer Rundung auf volle 25 Euro auf 1.225 Euro erhöht.

Zu Nummer 16

Der Mindestumlagebetrag nach § 16j im Aufgabenbereich Wertpapierhandel wird von 250 Euro anhand der Kostensteigerungsrate von 4,83 nach kaufmännischer Rundung auf volle 25 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Zu Nummer 17

Der Mindestumlagebetrag nach § 16k im Aufgabenbereich Abwicklung wird von 250 Euro anhand der Kostensteigerungsrate von 1,32 nach kaufmännischer Rundung auf volle 25 Euro auf 325 Euro erhöht.

Bei den Pauschalbetragszahlern handelt es sich um die Institute, welche im Rahmen der Bankenabgabe ebenfalls pauschalierte Beträge abführen müssen. Um einen systemati- schen Gleichlauf der beiden Abgaben zu gewährleisten, wird bei diesen Instituten für die Umlagezahlung ebenfalls ein Pauschalbetrag veranschlagt.

Aufgrund der systematischen Verknüpfung ist es daher auch geboten, dass diese Pau- schalbeträge (§ 16k Absatz 2 Sätze 1 und 5) im Einklang mit dem Mindestumlagebetrag im Aufgabenbereich Abwicklung angehoben werden. Denn Sinn und Zweck des

Pauschalbetrages ist es, dass die betroffenen Institute lediglich den Betrag abführen müs- sen, welcher dem Mindestumlagebetrag entspricht.

Somit beläuft sich die Höhe des angepassten Pauschalbetrages auf 325 Euro.

Der Mindestumlagebetrag im Aufgabenbereich Abwicklung wird von 250 Euro anhand der Kostensteigerungsrate von 1,32 auf 325 Euro erhöht.

Zu Nummer 18

Der Mindestumlagebetrag nach § 16l im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle wird von 250 Euro anhand der Kostensteigerungsrate von 4,18 nach kaufmännischer Rundung auf volle 25 Euro auf 1.050 Euro erhöht.

Zu Nummer 19

Der Verzicht auf zwei Vorauszahlungszeitpunkte in § 16n Absatz 4 führt zu einer Verringe- rung der Zahl der externen Zahlungsvorgänge und der Mahnungen. Die Regelung dient damit der Verwaltungsvereinfachung und der Optimierung der Abläufe in der Umlage.

Zu Nummer 20

Die Regelungen des § 23 Absatz 16 und 17 dienen der Rechtssicherheit hinsichtlich des Geltungsbeginns der Regelungen zur angepassten Mindestumlage und der Erstattungsre- gelung bezüglich der Verordnung (EU) 2023/1114 für Emittenten vermögenswertreferen- zierter Token und E-Geld-Token.

Zu Artikel 20 (Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung)

Mit den Änderungen in der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDA- GebV) sollen notwendige Folgeänderungen zu dem Geltungsbeginn der Verordnungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2022/2554 getroffen werden. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Verordnungen oder der aufgrund dieser Verord- nung getroffenen Durchführungsbestimmungen sollen als Gebührentatbestände in die Fin- DAGebV aufgenommen werden.

Zu Nummer 1

Die Änderung ergänzt den Katalog der Vorschriften, aufgrund derer die Bundesanstalt Ge- bühren aufgrund individuell zurechenbarer öffentlicher Leistung erheben kann um die Ver- ordnung (EU) 2023/1114, das KMAG und Verordnung (EU) 2022/2554.

Zu Nummer 2

Das Gebührenverzeichnis wurde um die Gebührentatbestände aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1114 und der damit verbundenen Schaffung des KMAGs sowie die Gebühren- tatbestände aufgrund der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2554 und der hierzu getroffe- nen Durchführungsbestimmungen ergänzt.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der nachfolgenden Änderungen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung, welche aufgrund einer Änderung des KWGs vom 3.6.2021 vorzunehmen war. Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen

Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es sich um Verwaltungs- verfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit sehr gering sind. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wurde daher eine Zeitgebühr ge- wählt. Die Gebührenhöhe richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsauf- wand.

Zu Buchstabe c

Die Gebührentabelle in der Anlage soll um die konkreten Gebührentatbestände aufgrund der Verordnungen (EU) 2023/1114 und (EU) 2022/2554 sowie der im KMAG und anderen Fachgesetzen getroffenen Durchführungsbestimmungen, soweit diese individuell zure- chenbare öffentliche Leistungen beinhalten, ergänzt werden.

Aufgrund der inhaltlichen Breite der von der Verordnung (EU) 2023/1114 geforderten Re- gelungen über die Aufsicht über Märkte für Kryptowerten, werden die individuell zurechen- baren öffentlichen Leistungen entsprechend ihres Sachzusammenhangs und der Gliede- rung des KMAGs zur besseren Auffindbarkeit aufbereitet.

Die sich aus der Verordnung (EU) 2022/2554 ergebenden zurechenbaren öffentlichen Leis- tungen ergeben sich aus Kapitel IV.

Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebühren- tatbeständen zur Verordnung (EU) 2023/1114, dem KMAG und der Verordnung (EU) 2022/2554, mit Ausnahme von xx.3.1, xx.5.4, xx.11.1 und xx.11.2, handelt es sich jeweils um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. de- ren Fallhäufigkeit sehr gering sind. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wurde daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe richtet sich somit jeweils nach dem individuel- len Verwaltungsaufwand.

Bei xx.3.1 handelt es sich um eine Regelung zur Aufteilung der jeweiligen Zulassungsge- bühr nach xx.1.1 oder xx.1.2 für Fälle von Personenhandelsgesellschaften.

Bei Gebührentatbestand xx.5.4 beträgt die Festgebühr 13.379 Euro. Der neue Gebühren- satz wurde anhand des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt auf Grundlage von realen Fällen ermittelt.

Die wesentlichen Arbeitsschritte sind: Erfassen des Sachverhaltes (u. a. Lesen der Abgabe aus anderen Fachbereichen, des Whitepaper und/oder anderer Informationsquellen zu dem betreffenden Kryptowert und Durchführung eigener Recherchen, Rückfragen, Nach-fordern von Unterlagen, Anfertigen von Auskunfts- und Vorlageersuchen, ggf. mit Zwangsgeldan- drohung), rechtliche Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes sowie Ab-stimmung hierzu (Anfertigen der Verfügung, interne Abstimmungen, Billigungsprozess im Haus), Verfahren- sabschluss (Erlass einer Maßnahme mit vorheriger Anhörung nach § 28 VwVfG, Anfertigen & Versand des Bescheides gegenüber dem Adressaten).

Die Gebührenhöhe vom Gebührentatbestand xx.11.1 wird aufgrund der weitgehenden Ho- mogenität der beiden Verwaltungsverfahren ausgehend vom Gebührentatbestand 11.12.1 abgebildet und beträgt daher auch 4.120 Euro.

Die Gebührenhöhe vom Gebührentatbestand xx.11.2 wird aufgrund der weitgehenden Ho- mogenität der beiden Verwaltungsverfahren ausgehend vom Gebührentatbestand 11.12.2 abgebildet und beträgt daher auch 1.323 Euro.

Zu Artikel 21 (Änderung der KfW-Verordnung )

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen in der Inhaltsübersicht der KfW-Verordnung zu den Ergänzungen in § 2 und § 3 der KfW-Verordnung.

Zu Nummer 2

Die Ergänzung in § 1 soll regeln, dass die Verordnung (EU) 2022/2554 für KfW-Institute gilt.

Zu Nummer 3

Die Ergänzung in § 3 soll regeln, dass für KfW-Institute die Vorschriften der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 Anwendung finden. Für diese Institute gilt bislang das BaFin Rundschreiben „Bankenaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT), das höhere Anforderungen als der Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 enthält. Ziel der Durch- führung der Verordnung (EU) 2022/2554 ist es die operationale Resilienz im deutschen Finanzsektor weiter zu stärken. Außerdem sind KfW-Institute eng mit dem internationalen Finanzmarkt und der Realwirtschaft verbunden.

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 22 (Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

Zu Nummer 1

Bei der Änderung in § 6 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 6 Fin- DAG.

Zu Nummer 2

Bei der Änderung in § 8 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 8 Fin- DAG.

Zu Nummer 3

Seit der Gründung des Verbraucherbeirates haben gesellschaftliche und technische Ent- wicklungen und Trends und insbesondere die auch in Zukunft weiter fortschreitende Digi- talisierung die Märkte, Produkte und Angebotsstrukturen für Finanzdienstleistungen we- sentlich fortentwickelt bzw. verändert.

Für die Mitglieder des Verbraucherbeirats ergeben sich hieraus immer größere Herausfor- derungen bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Mandates, die Bundesanstalt umfas- send, sachkundig und möglichst aktuell und zeitnah zu beraten. Deshalb ist es nötig, den Verbraucherbeirat bei der Bundesanstalt weiter zu stärken. Diese Stärkung wird den Beirat in die Lage versetzen, die Bundesanstalt inhaltlich noch vertiefter bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung ihres Mandates zum Schutz der kol- lektiven Verbraucherinteressen zu beraten; dies gilt sowohl in Bezug auf die vorgenannten neueren Entwicklungen als auch mit Blick auf deutlich gewachsene bzw. weiter wachsende europarechtliche Vorgaben für den Verbraucher- und Anlegerschutz.

Angesichts der wachsenden Komplexität dieser Fragestellungen sollte die Beratung dabei stärker als bisher auch durch inhaltliche Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates

begleitet werden können. Auch sollte der Beirat durch Anpassung der seine Arbeiten unter- stützenden Kapazitäten der Bundesanstalt in die Lage versetzt werden, Besprechungen künftig in kürzeren Abständen als bisher durchzuführen, um besser auf aktuelle und zuneh- mend dynamische Entwicklungen eingehen zu können.

Zudem erlauben die Änderungen zu Absatz 1 eine flexiblere Zusammensetzung des Ver- braucherbeirates und somit auch eine regelmäßige Überprüfung, ob die im Verbraucherb- eirat vertretene Expertise auch weiterhin qualifizierte Erörterungen der drängendsten ver- braucherschutzrechtlichen Herausforderungen aus multiplen Perspektiven ermöglicht.

Zu Artikel 23 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der Regelungen, die der Durchführung von Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 dienen. Sie trägt Artikel 149 Absatz 3 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, wonach diese Bestimmungen ab dem 30. Juni 2024 gelten. Da der 30. Juni 2024 ein Sonntag ist, kann der Geltungsbeginn auf den 1. Juli 2024 festgelegt werden.

Weiter sollen die Änderungen im FinDAG und der Verordnung über die Satzung der Bun- deanstalt zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Die im FinDAG ausgebrachten Verordnungs- ermächtigungen sollen spätestens zu dem in Verordnung (EU) 2023/1114 für Titel VI be- stimmten Zeitpunkt (30. Dezember 2024) in Kraft sein.

Zu Absatz 2

Die Verordnungsermächtigungen nach dem KMAG sollen bereits am Tag nach der Verkün- dung dieses Gesetzes im Amtsblatt in Kraft treten. Auf diese Weise soll eine frühzeitige Information des Marktes, insbesondere zur Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens für die Überführung bestehender Erlaubnisse in Zulassungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114, sowie der Möglichkeit einen Zulassungsantrag nach der Verordnung (EU) 2023/1114 bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschriften zum Zulassungsverfahren bei der Bundesanstalt einzureichen, gewährleistet werden.

Auch die Änderung des § 45 GwG soll bereits am Tag nach der Verkündung dieses Geset- zes im Amtsblatt in Kraft treten, da die Änderung Grundlage für die Verbesserung der GwG Verdachtsanzeigen ist, die im Verordnungswege erlassen werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift legt das Inkrafttreten der Regelungen, die der Durchsetzung der nicht von Artikel 149 Absatz 3 und 4 erfassten Teile der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie der Durchführung der Verordnungen (EU) 2023/1113 und (EU) Nr. 2022/2554 sowie der Um- setzung der Richtlinie (EU) Nr. 2022/2556 dienen, auf den 30. Dezember 2024 fest.

Das Datum entspricht dem Geltungsbeginn der vorbezeichneten Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 und (EU) 2023/1113. Ein Inkrafttreten zum Quartalsbeginn, ins- besondere zum 1. Januar 2025 ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht möglich, da eine durchgehende Anwendbarkeit – auch über die Jahresgrenze – gewährleistet werden muss. Insbesondere kennen Kryptomärkte keine Handelstage. Für das Inkrafttreten der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2556 und die Umsetzung der Richtlinie, die ab dem 17. Januar 2023 gelten bzw. umgesetzt sein muss, wird zur Verfah- rensvereinfachung selbiges Datum gewählt.