Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544“.
    2. Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst:
      „§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung“
    3. Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
      „§ 107 Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt“
    4. Die bisherigen Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
      § 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2154
      § 120c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554
      § 120d Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238
      § 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503“.
    5. Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:„§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554“.
  2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige zweite Buchstabe k wird Buchstabe l, der bisherige erste Buchstabe l wird Buchstabe m, der bisherige zweite Buchstabe l wird Buchstabe n und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Buchstaben o bis q werden angefügt:
      „o) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europä- ischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28;L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- sung,
      1. der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europä- ischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Trans- parenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022,S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
      2. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlamentes und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Fi- nanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L331 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder“ gestrichen und nach dem Wort „Rechnungseinheiten,“ werden die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) ohne solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
    2. In Absatz 14 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderun- gen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)“ gestrichen.
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „o- der Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
      2. In Buchstabe b werden nach dem Komma am Ende die Wörter „oder Wertpa- pierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapier- institutsgesetzes,“ eingefügt.
      3. In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Ab- satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstituts- gesetzes“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwe- sengesetzes“ die Wörter „oder des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsge- setzes“ eingefügt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt.
      2. Folgender Satz wird angefügt:

      „Im Falle eines Verstoßes gegen Verbote oder Gebote im Sinne des Satzes 1 kann sie vorübergehend oder dauerhaft die Einstellung der den Verstoß be- gründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen sowie deren Wie- derholung verhindern.“
    2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
    3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Arti- kel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kre- ditwesengesetzes gilt entsprechend.“
  6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
    㤠10a
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im EinzelfallAnordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforde- rungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anord- nen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen oder
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie der Schwarmfinanzie- rungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anordnungen dieser Verordnung anordnen.“
  7. In § 13 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 10a“ ersetzt.
  8. § 32f wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      㤠32f
      Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „ (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung
      1. der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und
      2. den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit ei- ner Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verord- nung (EU) 2022/2554, sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser Vorschriften nicht auch nach § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat,

      auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienst- leistern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung be- steht oder bestand, und bei sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen vornehmen.“
    3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister, die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten sowie die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von zwei Mo- naten“ ersetzt.
      2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
        „Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prü- fungszwecks geboten, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister der Bun- desanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“
      3. In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
  9. In § 36 Absatz 8 werden die Wörter „den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. De- zember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Infor- mationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards“ durch die Wörter„der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Be- teiligungen (ABl. L 120 vom 13.05.2015, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er- setzt.
  10. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 3 werden die Wörter „den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informatio- nen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards“ durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fas- sung“ ersetzt.
    2. In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 3“ er- setzt.
  11. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe„§ 87 Absatz 2“ ersetzt.
  12. § 80 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aaa) In Nummer 1 werden nach dem Semikolon die Wörter „zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, ein- schließlich nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichte- ter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikations- technologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismäßige Ressour- cen und Verfahren zurück;“ eingefügt.
        bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. über solide Sicherheitsmechanismen nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleis- ten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, dass Informationen bekannt werden, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewähr- leistet ist.“
      2. In Satz 3 werden die Wörter „enthalten die Artikel 21 bis 26“ durch die Wörter
      „enthält Kapitel II Abschnitt 1“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Handelssysteme“ die Wörter„entsprechend den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
      2. In Satz 4 werden die Wörter „Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorher- gesehenen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherzu- stellen, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden“ durch die Wörter „Vorkehrungen zur Fortführung der Ge- schäftstätigkeiten, einschließlich nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen und sicherstellen, dass ihre Systeme voll- ständig getestet sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in die- sem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforde- rungen erfüllt werden.“ ersetzt.
  13. § 83 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Erteilung des Auftrags“ das Wort„unverzüglich“ eingefügt.
    2. Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:„Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber hinaus nur durch einen nach§ 89 Absatz 1 beauftragten Prüfer, die Bundesanstalt oder deren Beauftragte oder eine andere Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde oder deren Beauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erfolgen.“
  14. § 84 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagenge- schäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „,das über keine Erlaubnis für das Einlagen- geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verfügt,“ gestrichen.
    3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gelder von Kunden, die Wertpapier- dienstleistungsunternehmen, die über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, im Rahmen des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz halten.“
  15. § 88 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wör- ter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsge- setzes“ eingefügt.
    2. In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengeset- zes“ die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
  16. § 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungs- auftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers ver- langen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung ei- nes anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungs- stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.“
  17. § 90 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „oder dem vertraglich gebundenen Vermittler“ eingefügt.
      2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „oder sei- nem vertraglich gebundenen Vermittler“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet“ die Wörter „oder einen ver- traglich gebundenen Vermittler herangezogen“ eingefügt.
  18. § 93 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesen- gesetzes“ die Wörter „oder § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
  19. § 107 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 werden die Wörter „ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an“ durch die Wörter „leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein“ und das Wort„Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
      2. In Satz 2 werden das Wort „anordnen“ durch das Wort „einleiten“ ersetzt und nach dem Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein Komma und die Wörter „nach§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
      3. In Satz 3 wird das Wort „anordnen“ durch das Wort „einleiten“ ersetzt.
      4. Satz 4 wird aufgehoben.
      5. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen.“.
      6. In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
      7. In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ er- setzt.
    3. In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
    4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
      2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1“
      durch die Wörter „§ 142 Absatz 2 oder § 258 Absatz 1“ ersetzt.
  20. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4“ ersetzt.
  21. § 120 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      1. Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
        „1a. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäi- schen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzun- gen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiens- ten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1) einen Clea- ringdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Ab- satz 1 nicht richtig erbringt,“.
      2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
    2. In Absatz 8 werden nach Nummer 126 folgende Nummern 126a und 126b einge- fügt:
      „126a. entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts- verordnung nach § 83 Absatz 10 und Artikel 76 Absatz 9 der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2017/565, eine Dokumentation nicht, nicht in der vorgeschrie- benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      126b. entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 eine Aufzeichnung nicht, nicht voll- ständig oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt,“.
    3. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      1. Die Wörter „Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)“ werden durch die Wörter „Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)“ ersetzt.
      2. Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 22a und 22b eingefügt:
        „22a. als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Num- mer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der der Ausnahme nach Ar- tikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27f Absatz 2 eine Mitteilung, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Aufnahme der Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans oder vor Wirksamwerden von Änderungen macht,
        22b. als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Num- mer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der der Ausnahme nach Ar- tikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27f Absatz 3 eine Unternehmensführungsregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder deren Umsetzung nicht über- wacht und dadurch die Marktintegrität oder in erheblichem Maße dieInteressen der Kunden des Datenbereitstellungsdienstleisters beein- trächtigt werden,“.
      3. Die bisherigen Nummern 22a und 22b werden die Nummern 22c und 22d.
      4. Nach Nummer 22d werden folgende Nummern 22e und 22f.

      „22e. als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27i Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht trifft oder eine solche Vorkehrung nicht beibehält,
      22f. als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt, entgegen Artikel 27i Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Sicherheitsmechanismus nicht einrichtet,“.
    4. Absatz 9a wird wie folgt geändert:
      1. Nach den Wörtern „Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verord- nung (EU) Nr. 600/2014“ werden ein Komma und die Wörter „die der Aus- nahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt,“ eingefügt.
      2. In Nummer 2 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.
      3. In Nummer 5 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.
      4. In Nummer 6 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      5. In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      6. Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
    5. Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:
      „(9b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aus- nahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterliegt,
      1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze und Vorkehrungen nach Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügt, oder
      2. nicht dafür sorgt, dass sie über die in Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressourcen und Notfallsysteme verfügt.“
    6. In Absatz 24 wird nach den Wörtern „des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer“ die Angabe „1b“ und nach den Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer“ die Angabe „1a“ und ein Komma eingefügt.
  22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a bis 120c eingefügt:„§ 120a
    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
    1. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf tech- nische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearing- pflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Dele- gierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert wor- den ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
      1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- stabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
      2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearing- vereinbarung nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht vor Erbringung des indirek- ten Clearingdienstes schließt,
      3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbrin- gung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
      5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a und Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
      6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
      7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
      8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzei- tig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
      9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
    2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

    § 120b
    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2154
    1. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verord- nung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durchtechnische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6), verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
      1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- stabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c einen indi- rekten Clearingdienst erbringt,
      2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- stabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinba- rung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
      3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
      5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder c ein dort genanntes Verfahren nicht vor Erbringung der Clea- ringdienstleistungen einrichtet,
      6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
      7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
      8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzei- tig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
      9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
    2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

    § 120cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parla-mentes und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
    1. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Ab- satz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
  23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden §§ 120d und 120e.
  24. § 125 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „die Verordnung (EU) 2016/1011“ werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2022/2554“ angefügt.
    2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt macht bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewor- dene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“

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