Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG)

Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:
      „5d. Besondere Anforderungen bei qualifizierter Kryptoverwahrung“
    2. Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“
    3. Die Angabe zu § 64y wird wie folgt gefasst:
      „§ 64y (weggefallen)“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      1. Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
        „6. die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung überKryptofondsanteile, zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft).“
      2. Folgende Sätze werden angefügt:
        „Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstel- lungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emit- tiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Wäh- rung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zah- lungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektroni- schem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
        1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts- gesetzes,
        2. monetäre Werte, die die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvor- gänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- setzes eingesetzt werden,
        3. Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnun- gen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40),
        4. Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektro- nische Wertpapiere und
        5. Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Krypto- fonds.“
    2. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
      1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aaa) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie“ er- setzt.
        bbb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
        „10. (weggefallen)“.
      2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114.“
      3. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Ab- satz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114.“
      4. In Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinhei- ten“ durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte“ ersetzt.
  3. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ (2) Für Institute, die keine

  1. CRR-Kreditinstitute,
  2. zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder
  3. Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)Nr. 909/2014
    sind, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333/1vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen, als seien diese Institute CRR- Kreditinstitute. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt für diese Institute der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 der Ver- ordnung (EU) 2022/2554. Abweichend davon gilt für Kreditinstitute, die in Artikel 2 Ab- satz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, der allge- meine IKT-Risikomanagementrahmen nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  4. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
      „e) (weggefallen)“
    2. In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe e wird aufgehoben.
    3. In Absatz 7b wird nach den Wörtern „außer dem“ das Wort „qualifizierten“ einge- fügt.
  5. Nach § 6 Absatz 1f wird folgender Absatz 1g eingefügt:
    „(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 sind zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirken die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundes- bank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
  6. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „anderen Institut im Sinne dieses Geset- zes,“ die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapier- institutsgesetzes einem,“ eingefügt, wird das Wort „oder“ durch ein Komma und dem Wort „einem“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ die Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsge- setzes“ eingefügt.
  7. In § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von An- gaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  8. Die Überschrift von Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:
    „5d.Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung“.
  9. § 26b wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird nach den Wörtern „Institut, das das“ das Wort „qualifizierte“ ein- gefügt, wird das Wort „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptographischen In- strumente“ und wird das Wort „Kryptowerten“ durch die Wörter „kryptographi- schen Instrumenten“ ersetzt.
      2. In Satz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ durch das Wort „kryptographische In- strumente“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptographischen In- strumente“ ersetzt.
  10. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe j wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      3. Folgender Buchstabe l wird angefügt:
        „ l)nach den Artikeln 5 bis 14, 16, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verord- nung (EU) 2022/2554.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Än- derung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  11. § 32 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:„d) (weggefallen)“.
    2. In Absatz 2a Satz 2 wird nach den Wörtern „Erlaubnis für das“ das Wort „qualifi- ziertes“ eingefügt und werden die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Ab- satz 11 Nummer 10“ durch die Wörter „kryptographische Instrumente im Sinne des Absatzes 1a Satz 9 und 10“ ersetzt.
  12. § 46i wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptographische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.“
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerten“ durch die Wörter „kryptographischen In- strumenten“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Kryptoverwahrgeschäft“ das Wort „qualifi- zierte“ eingefügt.
  13. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
    㤠47a
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderun- gen der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicher- zustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie der in § 1a Absatz 2 genannten Institute, vorladen, damit diesemündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  14. In § 49 Absatz 1 wird nach den Angaben „der §§ 45c, 46, 46a, 46b,“ die Angabe „47a,“ eingefügt.
  15. § 56 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei Geld- transfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e eingefügt:
      „(5e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsek- tor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,
      1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 16 Ab-satz 2 Satz 3, Artikel 26 Absatz 1 Satz 2, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
      2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
      3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 und einer vollziehbaren Anordnung einen Test nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
      4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
      5. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 die Unterrichtung nicht, nicht rich- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      6. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig macht.“
    3. Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „ 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1bis 7, 5e,15, 18, 19 und 22 bis 29 und der Absätze 5b bis 5e mit einer Geld- buße bis zu fünf Millionen Euro,“.
  16. § 60c wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2017/2402“ werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    2. In Absatz 6 werden nach der Angabe „2017/2402“ die Wörter „Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
  17. § 64y wird wie folgt gefasst:

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