Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG)

Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG)

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Arti- kel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Ad- resse“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 28 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      3. Folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
        „4. Verordnung (EU) 2023/1113 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1);
        5. Verordnung (EU) 2023/1114 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“
    2. Absatz 29 wird wie folgt gefasst:
      „(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte nach Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1113.“
    3. Absatz 30 wird wie folgt gefasst:„(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryp- towertetransfer nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113“.
    4. Folgende Absätze 31 bis 33 werden angefügt:
      „(31) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Num- mer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte- Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.
      1. Emittenten vermögenswertreferenzierter Token im Sinne dieses Geset- zes sind Emittenten vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die vermögenswertreferenzierte To- ken nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen öf- fentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über ei- nen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen.
      2. Selbst gehostete Adresse im Sinne dieses Gesetzes ist eine selbst ge- hostete Adresse nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113.“
  3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ausland“ die Wörter „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token“ eingefügt.
  4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 ge- währleisten.“
  5. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. die Entscheidung eines Verpflichteten über die Beendigung einer grenzüber- schreitenden Korrespondenzbankbeziehung aus Gründen der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.“
  6. § 15 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
    „Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen über die Zulas- sung oder Eintragung des Respondenten einzuholen.“
  7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:„§ 15a
    Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Adresse
    1. Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Be- günstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung geziel- ter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnah- men zur Risikominderung zu treffen.
    2. Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:
    1. die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Ad- resse;
    2. Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryp- towerte;
    3. die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit die- sen Transaktionen in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung;
    4. andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwä- sche und Terrorismusfinanzierung.“
  8. In § 17 Absatz 9 wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Angabe „und nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
  9. § 45 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden.“
    2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die erforderlichen Angaben und“ eingefügt.
  10. In § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer- den nach dem Wort „Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein Komma und die Wörter „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter To- ken“ eingefügt.
  11. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 übt, unbeschadet der Aufsicht nach Absatz 1, die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus. Sie kann die erforderlichen Anordnun- gen treffen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherzustellen.“
  12. § 56 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:„44a. entgegen § 15a keine Maßnahmen zur Risikoermittlung, Risikobewertung o- der zur Risikominderung trifft,“
    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      2. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Absatz 2a Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“.

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