Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
Der § 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen.
- Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
„8. Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie
9. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“.