Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Der § 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
  2. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen.
  3. Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8. Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie

9. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“.

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