Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)

Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
    2. Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554“.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Kryptowerten“ gestrichen.
    2. Absatz 5 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „ 10. (weggefallen)“.
    3. In Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ gestrichen und werden nach dem Wort „Rechnungseinheiten,“ die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114“ und ein Komma eingefügt.
  3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte“ die Wörter „sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.
    2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034“ die Wörter „und nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    3. Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengeset- zes gilt entsprechend.“
  4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
    „§ 5a
    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544
    1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
      1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
      2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen oder
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
    2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
    3. Vertreter der Finanzunternehmen vorladen, damit diese mündliche oder schriftli- che Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeich- nen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  5. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5“ durch die Wörter„Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4“ ersetzt.
    2. Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden, wenn es dem Wertpapierinstitut nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.“
  6. In § 6 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7“ ein Komma und die Wörter „des § 5a“ eingefügt.
  7. In § 19 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Anga- ben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Anga- ben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
  8. In § 22 Absatz 2 sowie in § 23 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
  9. § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgender Buchstabe g wird angefügt:
      „g) den Artikeln 5 bis 14, 16, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Ver- ordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  10. Nach § 83 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e des Kreditwesengesetzes ge- ahndet werden.“
  11. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

„§ 84a

Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

  1. Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.
  2. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
  3. Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person un- verhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta- bilität der Finanzmärkte gefährden, so
    1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
    2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder
    3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntma- chung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
      1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
  4. Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Be- kanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“

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