Änderung der Gewerbeordnung (GewO)

Änderung der Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 29a Besondere Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungs- berater nach § 34d Absatz 2“.
    2. Nach der Angabe zu § 147c wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach§ 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2“.
  2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
    㤠29a
    Besondere Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2
    1. Die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13 sind befugt bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
      1. , unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse, im Einzelfall An- ordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anfor- derungen dieser Verordnung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie können insbesondere anordnen,
      1. dass das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen ist,
      2. dass Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederho- len sind,
      3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
    2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kön- nen die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13
    1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 von Belang sind, sowie den Erhalt oder Anfertigung von Kopien von ihnen verlangen,
    2. Untersuchungen sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
    3. Vertreter der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versiche- rungsvermittler in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbin- dung mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  3. § 34d wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 34d Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
      „(11a) Die zuständige Behörde macht jede nicht mehr anfechtbare Ent- scheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Ein- tragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Be- kanntmachung nach Satz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen so- bald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
    2. Folgender Absatz 13 wird angefügt:
      „(13) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Aufsicht der Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Versicherungsvermittler, Rück- versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  4. Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:

㤠147d

Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versiche- rungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2

  1. Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Ge- setzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,
    1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
    2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    3. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Be- richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unter- richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
    5. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.“

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