Änderung der Gewerbeordnung (GewO)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Besondere Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungs- berater nach § 34d Absatz 2“. - Nach der Angabe zu § 147c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach§ 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2“.
- Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Besondere Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2- Die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13 sind befugt bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
- , unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse, im Einzelfall An- ordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anfor- derungen dieser Verordnung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie können insbesondere anordnen,
- dass das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen ist,
- dass Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederho- len sind,
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
- Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kön- nen die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13
- die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 von Belang sind, sowie den Erhalt oder Anfertigung von Kopien von ihnen verlangen,
- Untersuchungen sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
- Vertreter der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versiche- rungsvermittler in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbin- dung mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abge- ben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
- jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
- Die zuständigen Behörden nach § 34d Absatz 13 sind befugt bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
- § 34d wird wie folgt geändert:
- Nach § 34d Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
„(11a) Die zuständige Behörde macht jede nicht mehr anfechtbare Ent- scheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Ein- tragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Be- kanntmachung nach Satz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen so- bald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“ - Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Aufsicht der Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Versicherungsvermittler, Rück- versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554.“
- Nach § 34d Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
- Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:
„§ 147d
Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versiche- rungsvermittler nach § 34d Absatz 1 und Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2
- Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Ge- setzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Be- richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unter- richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.“