Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 1981), das zuletzt

durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
    „(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Än- derung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzel- fall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anfor- derungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Sie kann insbesondere an- ordnen,
    1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
      Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bun- desanstalt
      1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
      2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
      3. Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Ant- wort aufzeichnen,
      4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
      5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  2. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 5a“ ein Komma und die Angabe „und 15“ eingefügt.
  3. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektro- nischen Datenverarbeitung einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informati- onssysteme, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;“
  4. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 8 wird nach der Angabe „2020/852“ das Wort „sowie“ eingefügt.
    3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:

    „9. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  5. § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe f wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgender Buchstabe h wird angefügt:

    „h) nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie“
  6. § 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.
    3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

    „8. den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Ver- ordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  7. In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j) werden die Wörter „Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 ohne solche nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114“ ersetzt.
  8. Nach § 340 Absatz 6g wird folgender Absatz 6h eingefügt:
    „(6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resi- lienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kön- nen nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 geahndet werden.“
  9. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Handelsgesetzbuches

§ 334 Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- tikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d oder Institute nach 36 Absatz 1 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind,“

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