Änderung des Börsengesetzes (BörsG)

Änderung des Börsengesetzes (BörsG)

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Arti- kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Fi- nanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
  2. Dem § 3a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:„Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2022/2554 durch die Börse und den Börsenträger und kann Anord- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 sowie gegen die auf Grundlage der erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu verhindern oder Missstände zu beseitigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den Börsenaufsichtsbehörden die Befugnisse nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Verbindung mit § 3 zu. Die Börsenaufsichtsbehörde und die Deut- sche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesenge- setzes gilt entsprechend.“
  3. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden tauschen untereinander Informationen ein- schließlich personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- derlich sind.“
  4. Nach § 50 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
    „(7a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resi- lienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kön- nen nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
  5. Dem § 50a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnah- men und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen ge- gen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“

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