Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Maßnahmen

A b s c h n i t t 1

R e g e l u n g s g e g e n s t a n d u n d B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Begriffsbestimmungen

A b s c h n i t t 2

A u f g a b e n u n d a l l g e m e i n e B e f u g n i s s e d e r B u n d e s a n s t a l t

§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt

§ 4 Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

A b s c h n i t t 3

S o f o r t i g e V o l l z i e h b a r k e i t

§ 5 Sofortige Vollziehbarkeit

A b s c h n i t t 4

Z u s a m m e n a r b e i t m i t d e r B u n d e s a n s t a l t u n d m i t a n d e r e n S t e l l e n

§ 6 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

§ 7 Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Kapitel 2

Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte

A b s c h n i t t 1

E i n s c h r e i t e n b e i T ä t i g k e i t o h n e Z u l a s s u n g

§ 9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte

§ 10 Verfolgung unerlaubter Geschäfte

A b s c h n i t t 2

E r t e i l u n g u n d E n t z u g d e r Z u l a s s u n g

§ 11 Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen

§ 12 Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung

§ 13 Befugnisse nach Entzug der Zulassung

§ 14 Bekanntmachungen und Registervorschriften

Kapitel 3

Maßnahmen in Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel

§ 15 Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

§ 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepaper und modifizierter Kryptowerte-Whitepaper

§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen

§ 18 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen

Kapitel 4 Beaufsichtigung von Instituten

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e M a ß n a h m e n

§ 19 Auskünfte und Prüfungen

§ 20 Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung

§ 21 Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten

§ 22 Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 23 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans

§ 24 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten

§ 25 Digitale operationale Resilienz

A b s c h n i t t 2

S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r E m i t t e n t e n v e r m ö g e n s w e r t r e f e r e n z i e r – t e r T o k e n u n d E – G e l d – T o k e n

§ 26 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung

§ 27 Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung von entgegengenommener Geldbeträge

A b s c h n i t t 3

S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r A n b i e t e r v o n K r y p t o w e r t e – D i e n s t l e i s – t u n g e n

§ 28 Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

§ 29 Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

A b s c h n i t t 4

H a n d e l a u f H a n d e l s p l a t t f o r m e n f ü r K r y p t o w e r t e u n d V e r h i n d e – r u n g v o n M a r k t m i s s b r a u c h a u f H a n d e l s p l a t t f o r m e n f ü r K r y p t o – w e r t e

§ 30 Verfolgung von Marktmissbrauch

§ 31 Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verord- nung (EU) 2023/1114

§ 32 Anzeige straftatbegründender Tatsachen

§ 33 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryp- towert verbundene Derivate

§ 34 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte

§ 35 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung

Kapitel 5

Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung

§ 36 Pflicht zur Rechnungslegung

§ 37 Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten

§ 38 Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige

§ 39 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung

Kapitel 6 Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 40 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung

§ 41 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 42 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr

§ 43 Insolvenz

§ 44 Aussonderung bei Kryptoverwahrung

Kapitel 7

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 45 Strafvorschriften

§ 46 Bußgeldvorschriften

§ 47 Ordnungsgelder

§ 48 Mitteilungen in Strafsachen

Kapitel 8

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung

§ 50 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

Kapitel 1 Allgemeine Maßnahmen

Abschnitt 1

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1

Regelungsgegenstand

  1. Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinie 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) und regelt begleitend die Aufsicht über Märkte für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  2. Dieses Gesetz gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  3. Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
    1. nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertrefe- renzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
    2. nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen
    3. nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienst- leistungen erbringen.
  2. Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  3. CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  4. E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114.
  5. Kryptowerte sind digitale Darstellungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  6. Vermögenswertreferenzierte Token sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Ab- satz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  7. E-Geld-Token sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  8. Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num- mer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  9. Antragssteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
  10. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  11. Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  12. Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung im Sinne des Absatzes 11.
  13. Leitungsorgan ist das Organ oder sind die Organe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  14. Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
  15. Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 2

Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesan- stalt

§ 3

Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus

  1. über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie
  2. über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verord- nung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.
    Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnten oder das ordnungsge- mäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte oder das ord- nungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder er- hebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.
    § 4
    Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
    1. Die Bundesanstalt kann, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Anordnungen gegenüber Instituten und anderen betroffenen Personen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die in § 3 Satz 2 genannten Vorschriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder die in § 3 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Behebung von Missständen bei Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die in Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetz oder einer vollziehbaren Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltens- weise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
    2. Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtli- chen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
    3. Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegen- heiten, die Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, um
      1. zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes eingehalten werden,
      2. Missstände nach § 3 Satz 4 zu bekämpfen oder
      3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Ver- ordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.

      Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwie- genheitspflichten bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- nungswidrigkeiten aussetzen würde.
    4. Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den auf- sichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vor- schriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollstän- dig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Arti- kel 114 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind entsprechend anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthal- ten, die zur Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang des Rechtsmittel- verfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung nachteilige Auswir- kungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Er- mittlungen haben kann.
    5. Innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Bediensteten der Bun- desanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies um Unterlagen und Daten einzusehen ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 aus- kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die auskunftspflichtige Person gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
    6. Die Bundesanstalt kann Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikati- onsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen,
      1. Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerich- tet ist,
      2. den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu entfernen oder zu sperren oder zu be- schränken und
      3. ein Register oder eine Registrierungsstelle für Domänennamen anzuweisen, einen voll- ständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt seine Registrierung zu ermöglichen,
      4. um eine schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern.

      Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebotes einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit einge- schränkt.
    7. Die Bundesanstalt kann von jedem verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
    8. Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vor- schriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entschei- dungen binden die anderen Verwaltungsbehörden.
    9. Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Er- füllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 6 erheben, speichern und verwenden.

Abschnitt 3

Soforti ge Vollziehbarkeit

§ 5

Sofortige Vollziehbarkeit

  1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen einschließlich der Andro- hung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Un- terabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis eund g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2,Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Andro- hung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4, der §§ 9 und 10, der

§§ 12 und 13, der §§ 15 bis 19, der §§ 21 bis 24, des § 26 und 27, des § 38 und der §§ 40 bis 42 haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 4

Zusammenarbeit mit der Bu ndesanstalt und mit ande- ren Stellen

§ 6

Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

  1. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbe- sondere
    1. die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Rechnungsle- gungsunterlagen sowie
    2. die Durchführung und Auswertung der Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.

    Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
  2. Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Be- nehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbeson- dere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 19 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunterneh- men. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfest- stellungen und Bewertungen in der Regel ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
  3. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  4. Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Ab- satz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Die Bundesbank darf die ihr mitgeteilten per- sonenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 speichern, verändern und nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeit- punkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 geltenentsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
  5. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisys- teme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verän- dern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzule- gen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L

127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 7

Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen

  1. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätig- keit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit den Börsenaufsichtsbe- hörden, den Handelsüberwachungsstellen, Bundeskartellbehörden, den Landeskartellbe- hörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Zentralstelle für Sank- tionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusam- men, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten In- stitutionen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbe- zogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  2. Soweit nicht Artikel 95, 96 oder 98 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung treffen, gelten in Bezug auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes und im Übrigen §§ 7a bis 8 des Kreditwesengesetzes je- weils entsprechend.

§ 8

Verschwiegenheitspflicht

  1. Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanz- dienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 22 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 24 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 27 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verord- nung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätig- keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Insti- tuten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriftenbleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat- tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offen- baren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
    1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
    2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten, Devisen oder Kryptowerten, von Instituten im Sinne des Kre- ditwesengesetzes, Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpa- pierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesell- schaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell- schaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Mitarbeitern nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes betraute Stellen sowie an von diesen beauftragte Personen,
    3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasste Stellen,
    4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten betrauten Personen einschließlich der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Unternehmensfüh- rung nach Artikel 34 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Reserven nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 betraut sind sowie an Stellen, welche die genannten Personen beaufsichtigen,
    5. Wertpapier- oder Terminbörsen,
    6. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
    7. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschuss- gesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
    8. das Bundesverfassungsgericht,
    9. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidun- gen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Ver- ordnung (EU) Nr. 2023/1114 bezieht,
    10. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesan- stalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
    11. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisi- ken,
    12. die Europäische Zentralbank, an das Europäische System der Zentralbanken, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, an die Europäische Wert- papier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäi- sche Kommission,
    13. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabi- lisierungsfonds nach § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, an denLenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder an den Ausschuss für Finanzstabilität,
    14. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
    15. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenab- schätzungen oder an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungs- aufgaben,
    16. den Internationalen Währungsfonds oder an die Weltbank für die Zwecke der Bewer- tungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
    17. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richt- linie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind und an die zentralen Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung be- traut sind,
    18. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zustän- dig sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht wurden und der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einschließlich personenbezogener Daten,
    19. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet,
    20. die zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind sowie
    21. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 22 Absatz 6 als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 27 Absatz 3 als Treuhänder nach § 24 Absatz 7 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,

    soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen so- wie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 10 bis 21 ge- nannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck ver- arbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
    1. die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinrei- chend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,
    2. die angeforderten Informationen
      1. unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufga- ben wahrnehmen kann und
      2. nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus- gehen und
    3. die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfra- genden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.

    Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbe- hörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stel- len, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
  2. Die §§ 93, 97 und § 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Ab- satz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver- fahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn der Weitergabe der Informationen stehen Vorgaben anderer rechtlicher Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tat- sachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Num- mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Euro- päischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rah- menverordnung, EZB/2014/17, ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017,

S. 64; L 65 vom 8.3.2016, S. 49) und die nach den Regeln der Europäischen Zentral- bank geheim sind.

Kapitel 2

Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte

Abschnitt 1

Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung

§ 9

Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte

  1. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesell- schaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
    1. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erfor- derliche Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des gemäß Arti- kel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emitten- ten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulas- sung zum Handel beantragt wird oder
    2. ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vor- herige schriftliche Zustimmung des gemäß Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich ange- boten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird.

    Sie kann
    1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
    2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.

    Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber sei- nen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
  2. Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwick- lung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personen- handelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genann- ten Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
  4. Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Er- satz seiner Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwal- ters. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen

gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundes- anstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetz- ten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

§ 10

Verfolgung unerlaubter Geschäfte

  1. Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbah- nung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, ha- ben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 ge- nannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Da- ten, Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.
  2. Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätig- keiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- bank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten be- treten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Ge- schäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundge- setzes wird insoweit eingeschränkt.
  3. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Be- diensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Si- cherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird inso- weit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be- schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entspre- chend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortli- che Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme ei- ner Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
  4. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Ge- genstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Be- deutung sein können.
  5. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von unerlaubten Geschäft einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden und
    2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
  7. Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unterneh- mens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend an- zuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrich- tig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
  8. Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern, Krypto- werten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugrei- fen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten werden. Das schließt das Recht ein, die Anbie- ter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangs- diensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbie- ten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglich- keiten anzuweisen,
  1. Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerich- tet ist,
  2. den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu entfernen oder zu sperren oder
  3. ein Register oder eine Registrierungsstelle für Domänennamen anzuweisen, einen voll- ständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt seine Registrierung zu ermöglichen.
    Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebotes einbezogen sind, entsprechend anwendbar; auch diese gelten als einbezogene Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und Fernmelde- geheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.Abschnitt 2
    Erteilung und Entzug der Zulassung
    § 11
    Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigun- gen
    1. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung verweigern, wenn
      1. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und
      2. die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.
    2. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank nähere Bestimmungen über die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Artikel 18 Absatz 6 und 7, Artikel 19 Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
    3. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Informationen nach Artikel 17 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 17 Absatz 8 und 60 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- mächtigung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord- nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

§ 12

Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung

  1. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 ge- nannten Vorschriften oder diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
  2. Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen worden ist. Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständi- gen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
  3. Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn
    1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,
    2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unter- nehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beein- trächtigt wird oder
    3. das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam be- aufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam- menarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
  4. Die Zulassung erlischt
    1. in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung EU 2023/1114,
    2. wenn im Zuge einer Umwandlung nach §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsge- setzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder
    3. wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet.
  5. Auf den Entzug der Zulassung nach §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge- setzes über die Jahresfrist keine Anwendung.

§ 13

Befugnisse nach Entzug der Zulassung

  1. Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt diese nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungs- beschluss. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handelsregister einzutragen.
  2. Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig sind, fachlich ungeeignet oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  3. Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem be- troffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschie- ßen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundes- anstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zuleisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor- gen ist.
  4. Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 gelten entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung, vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten o- der deren Zulassung zum Handel zu beantragen und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
  5. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 14

Bekanntmachungen und Registervorschriften

  1. Die Bundesanstalt hat die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zum öffentli- chen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder der Beantragung der Zulassung zum Handel im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
  2. Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.

Kapitel 3

Maßnahmen in Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel

§ 15

Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

  1. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulas- sung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht be- steht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
  2. Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögens- wertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
  3. Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Anforderungen der Verord- nung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Ver- dacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
  4. Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114und Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verord- nung (EU) 2023/1114.
  5. Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragssteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte er- gehen.

§ 16

Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepaper und modifizierter Kryptowerte-

Whitepaper

  1. Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryp- towerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit die- ses nicht die in Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.
  2. Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragsstellern die Aufnahme zusätz- licher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
  3. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryp- towerte erlassen.

§ 17

Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen

  1. Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Anforderungen des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.
  2. Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.
  3. Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.

§ 18

Bekanntmachung marktrelevanter Informationen

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowertes beeinflussen könnten, bekanntmachen.

Kapitel 4 Beaufsichtigung von Instituten

Abschnitt 1

Allgemeine Maßnahmen

§ 19

Auskünfte und Prüfungen

  1. Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bun- desanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch- führung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus- künfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorla- geersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung treffen.
  2. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan- stalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder des Auslagerungs- unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen.
  3. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden. Wer zur Aus- kunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.

§ 20

Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung

  1. Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
    1. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
    2. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,
    3. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
    4. die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleis- tungen,
    5. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen,
    6. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114,
    7. den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals,
    8. die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Be- teiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
    9. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder Unternehmen,
    10. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderun- gen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla- gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts ha- ben können,
    11. die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,
    12. die Errichtung einer inländischen Zweigstelle,
    13. die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 27.
  2. Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu- zeigen
    1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,
    2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen und
    3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem an- zeigepflichtigen Institut.
  3. Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- desbank unverzüglich anzuzeigen
    1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Ge- schäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unter- nehmens und
    2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unterneh- men sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.
  4. Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bun- desbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
  5. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Lei- tungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes- anstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Melde- pflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
  6. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
  7. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä- here Bestimmungen treffen über
  1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Da- tenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu de- ren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammel- aufstellungen ergänzen,
  2. Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Ent- wicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Institute einschließ- lich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie über die zulässigen Datenträger, Übertra- gungswege und Datenformate für die Übermittlung und
  3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Institu- ten
    soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bun- desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bun- desanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
    § 21
    Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
    1. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den Hauptversamm- lungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzun- gen des Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. Diese können in der Versamm- lung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versamm- lung zuzuschalten. Diese können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach§ 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Ab- satz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Ver- treter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort derHauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen ha- ben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.
    2. Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen des Leitungsor- gans in Aufsichtsfunktion sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt ent- sprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Ab- satz 1 bleibt unberührt.
    3. Absatz 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 22

Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnis- sen auf Sonderbeauftragte

  1. Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord- nungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Ver- warnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hier- durch begründeten Verstoßes.
  2. Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 oder Artikel 24 Absatz 1 Buch- stabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entzie- hen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.
  3. Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn
    1. das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit wid- met,
    2. im Falle des Absatzes 1 das Mitglied des Leitungsorgans das Verhalten trotz Verwar- nung durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,
    3. der Person wesentliche Verstöße des gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kon- trollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt,
    4. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
  4. Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn durch ein im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichter unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäi- schen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be- schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen dient, seine Gelder und wirtschaftli- chen Ressourcen eingefroren sind oder ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen oder wenn er als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für einesolche Person oder Personengesellschaft tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Sie kann die Abberufung auch verlangen, wenn das Mitglied des Leitungsorgans die Inte- ressen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Finanzunter- nehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
  5. Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht un- terliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über dieses Institut. Soweit das Gericht auf Antrag des Lei- tungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vor- liegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 auch von der Bundesanstalt gestellt wer- den, wenn das Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachge- kommen ist. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberu- fung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
  6. Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befug- nisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftrag- ten übertragen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

§ 23

Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans

  1. Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Ver- stoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts
    1. vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen,
    2. bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen für einen Zeit- raum von mindestens 10 Jahren untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Un- ternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwort- lich ist.

§ 24

Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten

  1. Die Verpflichtung nach § 19 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deut- schen Bundesbank gilt auch für
    1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 der Verord- nung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifi- zierter Beteiligungen angegeben werden,
    2. die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrol- lierten Unternehmen,
    3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt und
    4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

    Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Re- gulierungsstandards gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
  2. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 19 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
  3. Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als un- zuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlos- senen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Res- sourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaft- liche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen. Eine natürli- che Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
  4. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, statt den beabsichtigten Erwerb der qualifizierten Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraumes des Arti- kels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Anordnungen gegenüber dem interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Untersa- gungsgründe auszuschließen. Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt ent- sprechend.
  5. Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, innerhalb derer der interessierte Erwer- ber anzuzeigen hat, ob der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung vollzogen worden ist.
  6. Wer unabsichtlich eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurück- geführt wird.
  7. Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechteuntersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
    1. die Voraussetzungen eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen,
    2. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur vorherigen Mitteilung nicht nachgekommen ist,
    3. die Beteiligung trotz eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erworben oder erhöht worden ist,
    4. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteili- gung innerhalb des Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41 Absatz 4 und 5 der Verord- nung (EU) 2023/1114 vollzogen hat, oder
    5. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt.

    Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhän- der mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestel- lung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemes- sener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Ver- gütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treu- händers entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln be- schränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, be- schränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
  8. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
  9. Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 25

Digitale operationale Resilienz

  1. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
    1. das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen und
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt werden.
  2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Bundesanstalt
    1. anordnen, dass ihr der Zugriff gewährt wird auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen und Daten verlangen,
    2. Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und dafür die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
    3. Vertreter der Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorladen, damit diese Vertreter mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antwort aufzeichnen,
    4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt so- wie
    5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen der Ver- ordnung (EU) 2022/2554 anordnen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und An- bieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen für Em ittenten vermögens wer- trefere n zierter Token und E-Geld-Token

§ 26

Mindeststückelung; Betragsbegrenzung

  1. Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferen- zierter Token verlangen, sofern dieser nicht die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des be- treffenden Kryptowerts als Tauschmittel sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesan- stalt eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenen Betrag begrenzen.
  2. Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertre- ferenzierten Tokens im Sinne des Absatzes 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass eine der vorbezeichneten Token-Arten eine Bedro- hung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Trans- mission oder die Währungshoheit darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
  3. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für E-Geld-Token, die auf keine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates lauten.

§ 27

Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung von entge- gengenommener Geldbeträge

  1. Institute nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie Emittenten von E-Geld-Token mit ei- ner Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes halten das Reservevermö- gen im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von Ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.
  2. Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche aus Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
  3. Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des Reservever- mögens verfügen. Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten drei Jahren das Reserve- vermögen geprüft hat.
  4. Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes gemäß Arti- kel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rück- tauschplan niedergelegten Abwickler. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines ande- ren als den im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen, wenn ihr Tatsachen be- kannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht oder befangen sein könnte. Das Gericht hat auf Antrag der Bun- desanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn der Emittent dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers nicht unverzüglich nachkommt.
  5. Mit der Bestellung des Abwicklers geht das Recht, das Reservevermögen zu ver- walten auf den Abwickler über. Verfügungen des Emittent über Vermögensgegenstände, die Teil des Reservevermögens sind, sind unwirksam. Der Abwickler verwertet das Reser- vevermögen und kehrt den Erlös an die Inhaber zu gleichen Teilen aus.
  6. Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergü- tung für seine Tätigkeit. Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den Ansprüchen der Inha- ber der Kryptowerte vorrangig zu befriedigen.
  7. Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle fahrlässi- gen Handels beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million Euro. Sie kann nicht durch Ver- trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  8. Das Reservevermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Inhaber dervermögenswertreferenzierten Token können ihre Forderung aus Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur in Höhe des Ausfalles gelten machen. Nach der Durchführung des Rücktauschplanes verbleibende Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse herauszu- geben.
  9. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für entgegengenommene Geldbeträge im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 3

Sonderbestimmungen für An bieter von Kry p tow e rte- Dienstleistungen

§ 28

Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

  1. Die Bundesanstalt kann auch gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistun- gen anordnen, ihre Tätigkeit auszusetzen, wenn
    1. ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,
    2. ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Arti- kel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder
    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleis- tungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Inte- ressen der Kunden insbesondere der Kleinanleger abträglich wäre.

    Im Falle der Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.
  2. Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen unter- sagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
  3. Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft o- der ein Verwalter alternativer Investmentfonds Kryptowerte-Dienstleistungen ohne der Bun- desanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Krypto- werte-Dienstleistungen anordnen, soweit sie dem Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 unterfallen.

§ 29

Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienst- leistungen

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbrin- gung der Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen können, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung dieser Informationen verlan- gen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntma- chung entstehen, sind ihr von dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

Abschnitt 4

Handel auf Handelsplattformen für Kry ptow erte und Verhinderung von Ma rktmissbrauch auf Handelsplatt- formen für Kryptow ert e

§ 30

Verfolgung von Marktmissbrauch

  1. Die Bundesanstalt kann zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verord- nung (EU) 2023/1114 von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Über- mittlung von Aufträgen oder der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, so- wie von deren Auftraggebern
    1. Auskünfte, Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien fordern und
    2. erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorladen und befragen.

    Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwie- genheitspflichten bleiben unberührt.
  2. Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegen- stände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so kön- nen Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte ge- richtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
  3. Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
  4. Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn be- stimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforder- lich ist. § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. Zu- ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten ent- sprechend. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grund- gesetzes wird insoweit eingeschränkt.
  5. Die Bundesanstalt kann von Instituten die Herausgabe von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts- punkten für die Überwachung der Einhaltung der eines Verbots nach den Artikeln 89 und 91 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Ar- tikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
  6. Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass eine Person gegen Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, kann die Bundesanstalt ihr vorübergehend die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagen.
  7. Bei Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundes- anstalt von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.

§ 31

Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114

Die Adressaten von Maßnahmen nach § 30, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

§ 32

Anzeige straftatbegründender Tatsachen

Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 45 Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die per- sonenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder

die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben hier- von unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfül- lung von Ersuchen ausländischer Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.

§ 33

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnah- men in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate

  1. Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Si- cherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums geboten er- scheint, insbesondere, wenn
    1. der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
    2. der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
    3. der Verdacht eines Marktmanipulation im Sinne des Artikels 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Arti- kel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder
    4. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowerts veröffentlicht wurde.

    Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beein- trächtigen könnte. Der Betreiber veröffentlicht Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie un- verzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse der Bundesanstalt gemäß § 15 bleiben unberührt.
  2. Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 ge- nannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht an einem inländischen multi- lateralen oder organisierten Handelssystem oder durch einen systematischen Internalisie- rer gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  4. Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsa- chen die Annahme rechtfertigen,
  1. dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
  2. dass die Lage des Emittenten oder des Antragsstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.Unter den Voraussetzungen des Satz 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer Handelsplattform auch untersagen. Die Bundesanstalt kann eine An- ordnung nach Satz 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.
    § 34
    Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Krypto- werte
    1. Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzu- stellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengeleg- ter Information. Sie kann insbesondere, einen Anbieter, einen Antragssteller, einen Emit- tenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
    2. Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Be- kanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird. Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr von dem Pflichtigen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzu- schießen.

§ 35

Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung

  1. Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, der oder die gemäß Artikel 88 Absatz 1 Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für den oder die die Bundesanstalt Herkunftsmitgliedsstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, hat diese unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä- here Bestimmungen erlassen über
  1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Übermittlung nach Absatz 1 und die Art und Weise der Übermittlung sowie
  2. den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
    Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver- nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.Kapitel 5Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
    § 36
    Pflicht zur Rechnungslegung
    1. Institute nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die nicht den Vorschriften des Ersten Un- terabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs unterwor- fen sind, haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesell- schaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverord- nung nach Absatz 6 aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, § 264b, § 265Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, § 276 und § 288 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. § 340b, § 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- den, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Han- delsgesetzbuchs und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz- buchs sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nicht zu machen brauchen.
    2. Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzern- lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unter- abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. Auf den Konzernab- schluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 315e des Handelsgesetzbuchs finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und § 315e des Handelsgesetzbuchs sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab- satz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
    3. Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresab- schluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen. § 264 Absatz 3, § 264b und § 319 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. § 340k Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab- satz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
    4. Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den Vor- schriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han- delsgesetzbuchs offenzulegen. § 264 Absatz 3, § 264b sowie die §§ 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
    5. § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs über die auf bestimmte einer prüferi- schen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
    6. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von § 266 und § 275 des Han- delsgesetzbuchs abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzern- abschlusses vorzuschreiben,
  2. Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der An- wendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder 3 des Handelsge- setzbuchs mindestens entspricht, sowie
  3. ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lage- berichts oder des Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterla- gen zur Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhal- ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- nung auf die Bundesanstalt übertragen.
    § 37
    Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsbe- richten
    1. Ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1 hat den aufgestellten sowie später den fest- gestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestä- tigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Abschluss- prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Abschlussprüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
    2. Ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernab- schlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmun- gen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.

§ 38

Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige

  1. Ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernab- schlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. Die Bestellung eines anderenAbschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach§ 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
  2. Hat ein Institut nach § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwort- lichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschafts- prüferordnung gilt entsprechend.
  3. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach § 39 Absatz 2 verletzt hat.
  4. Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Ab- schlussprüfer zu bestellen, wenn
  1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist;
  2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Ab- satz 1 Satz 2 oder 4 nicht unverzüglich nachkommt;
  3. der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weg- gefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat.
    Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 be- stellten Abschlussprüfer abberufen.
    § 39
    Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
    1. Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstan- dards erfüllt hat. Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflich- tungen
      1. nach dem Geldwäschegesetz,
      2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114,
      3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachgekommen ist, soweit diese auf das Institut anzuwenden sind.
    2. Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
      1. welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
      2. die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträch- tigen können,
      3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvorausset- zungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder
      4. die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des Leitungsorgans gegen Gesetz, Sat- zung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.

      Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsa- chen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Insti- tuts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt wer- den. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
    3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
    4. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesministe- rium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte nach sonsti- gen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfül- lung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere sollen die Bestimmun- gen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermö- genswerte gefährden oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot vermögenswertrefe- renzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchge- führten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- tigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz auf die Bundesanstalt über- tragen.

Kapitel 6 Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 40

Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung

  1. Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder an- dere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Anforderungen der Arti- kel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht er- füllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.
  2. Die Bundesanstalt kann insbesondere
    1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewin- nen untersagen oder beschränken,
    2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben oder
    3. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanie- rungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 41

Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

  1. Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt, insbeson- dere anordnen, dass das Institut
    1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
    2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
    3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach Artikel 16, 48 oder 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.
  2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzu- wenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 42

Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr

  1. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begrün- dete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
    1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen;
    2. Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken;
    3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.
  2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermei- dung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorüber- gehend
    1. die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,
    2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
    3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ge- genüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
  3. § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entspre- chend.

§ 43

Insolvenz

  1. Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Mit- glieder des Leitungsorgans dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagekräftiger Un- terlagen unverzüglich anzuzeigen; die Mitglieder des Leitungsorgans haben eine solche Anzeige auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das In- solvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähig- keit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des In- stituts stellen.
  2. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundes- anstalt anzuhören. Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffen- den Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.
  3. Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fort- gang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insol- venzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesan- stalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren ver- langen.
  4. Im Übrigen gelten §§ 46c bis 46g mit Ausnahme von § 46d des Kreditwesengeset- zes gelten entsprechend.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.

§ 44

Aussonderung bei Kryptoverwahrung

  1. Der im Rahmen der Kryptoverwahrung für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptower- ten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.
  3. Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Rahmen einer Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein anderes Institut, das Kryptoverwahrung erbringt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Instituts eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.

Kapitel 7

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 45

Strafvorschriften

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er
    1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferen- zierten Token öffentlich anbietet,
    2. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
    3. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 Krypto- werte-Dienstleistungen erbringt,
    4. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt,
    5. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Insiderinformationen nutzt,
    6. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 einem Dritten empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tä- tigen oder einen Dritten dazu verleitet,
    7. entgegen Artikel 89 Absatz 3 einem Dritten empfiehlt oder ihn dazu verleitet, Krypto- werte zu erwerben oder zu veräußern oder einen Auftrag, der diese Kryptowerte betrifft, zu stornieren oder zu ändern, oder
    8. entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.
  2. Ebenso wird bestraft, wer eine in § 46 Absatz 3 Nummer 124 bezeichnete vorsätz- liche Handlung begeht und dadurch
    1. für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau her- beiführt,
    2. den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder
    3. eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entge- gen § 43 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  4. Der Versuch ist strafbar.
  5. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2
    1. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol- cher Taten verbunden hat, handelt oder
    2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emit- tenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere für einen Betreiber einer Handels- plattform für Kryptowerte, handelt.
  6. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Num- mer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absat- zes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  7. Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Ab- satz 1 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberech- tigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
  1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
  2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsge- setzbuchs für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haften- den Gesellschafter und
  3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die ver- tretungsberechtigten Gesellschafter.Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Über- wachungsorgans.
    § 46
    Bußgeldvorschriften
    1. Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 45 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
    2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord- nung nach § 4 Absatz 1, 6 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 8,§ 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, § 15 Absatz 1 bis 4, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17,§ 18, § 22 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, § 26, § 28, § 29, § 31 Absatz 4 bis 7, § 33 Absatz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 3 oder Absatz 2 oder §§ 40 bis 42 zuwiderhandelt.
    3. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, in- dem er vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet,
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 12Absatz 3 zuwiderhandelt,
      3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 eine Marketingmitteilung verbreitet,
      4. entgegen Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Ab- satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- nimmt,
      5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 6 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- tig vornimmt,
      7. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketing- mitteilung nicht oder nicht für die vorgeschrieben Dauer verfügbar hält,
      8. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 eine Verwahrung nicht, nicht richtig oder nicht voll- ständig trifft,
      9. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig sicher- stellt,
      10. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
      11. entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowerts eine In- formation nicht oder nicht richtig gibt,
      12. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Interessenkonflikte nicht un- verzüglich offenlegt,
      13. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung nicht sicherstellt,
      14. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbietet,
      15. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Ab-satz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Ab-satz 2, 3 und Absatz 5, Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 35 Absatz 3,4 und Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10 Satz 3, Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1Satz 2, Absatz 3 und 4 oder Artikel 47 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
      16. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
      17. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emit- tenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      18. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
      19. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
      20. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      21. entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, Artikel 29 Absatz 3 nach Verbreitung einer Marketingmitteilung oder Artikel 30 Absatz 2 unverzüglich nach Vorliegen eines Prüfberichts eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
      22. entgegen Artikel 29 Absatz 5 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig vor- nimmt,
      23. entgegen Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 eine Marketingmitteilung verbreitet,
      24. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisie- rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      25. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermö- genswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt, festlegt oder aufstellt oder ab dem öf- fentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      26. entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermö- genswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Ver- fahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig einführt oder ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechter- hält
      27. entgegen Artikel 33 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
      28. entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertrefe- renzierten Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- dig festlegt,
      29. entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüg- lich nach Entdeckung eines dort genannten Mangels ergreift,
      30. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
        entgegen Artikel
      31. 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Vereinbarung schließt,
        entgegen Artikel
      32. 34 Absatz 7 einen Plan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
        entgegen Artikel
      33. 34 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 34 Absatz 7 bis zum öffentlichen An- gebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource, eine dort genannte Kontrolle oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entwickelt oder nicht oder nicht richtig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anwendet,
      34. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht voll- ständig sicherstellt,
        entgegen Artikel
      35. 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,
        entgegen Artikel
      36. 36 Absatz 6 Satz 1 eine Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht richtig gewährleistet,
      37. entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- nimmt,
      38. entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertraglichen Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
        entgegen Artikel
      39. 37 Absatz 3 eine Verwahrung nicht, nicht richtig oder vornimmt,
        entgegen Artikel
      40. 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten Weise erfolgt,
        entgegen Artikel
      41. 37 Absatz 9 eine dort genannte Tätigkeit vornimmt,
        entgegen Artikel
      42. 37 Absatz 10 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig für eine Entschädigung oder Rückerstattung sorgt,
        entgegen Artikel
      43. 38 Absatz 1 Satz 1 eine Vermögenswertreserve investiert,

      44. entgegen Artikelverwahrt,38 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Finanzinstrumente
      45. entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermö- genswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      46. entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zin- sen gewährt,
      47. entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
      48. entgegen Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, Artikel 51 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 53 Absatz 5 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      49. entgegen Artikel 47 Absatz 3 Satz 1 einen Rücktauschplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      50. entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      51. entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 Absatz 3 nach Änderung eines Krypto- werte-Whitepapers eine Übermittlung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      52. entgegen Artikel 51 Absatz 13 einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
      53. entgegen Artikel 53 Absatz 6 Satz 1 eine Marketingmitteilung verbreitet,
      54. entgegen Artikel 55 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 einen Sanie- rungsplan oder entgegen Artikel 55 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 47 Ab- satz 1 einen Rücktauschplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
      55. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 1 Buch-stabe d bis g und Absatz 2, Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 102 Absatz 2Satz 1 oder Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
      56. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet,
      57. entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine An- wendung trifft,
      58. entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      59. entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,
      60. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,
      61. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
      62. entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig öffentlich zugänglich macht,
      63. entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,
      64. entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal beschäftigt,
      65. entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüg- lich nach Feststellung eines Mangels ergreift,
      66. entgegen Artikel 68 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 2 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig o- der nicht vollständig ergreift,
      67. entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Auf- zeichnung jederzeit geführt wird,
      68. entgegen Artikel 69, Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 76 Absatz 8 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü- gung stellt,
      69. entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht jederzeit, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
      70. entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig o- der nicht rechtzeitig vornimmt,
      71. entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,
      72. entgegen Artikel 73 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      73. entgegen Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 oderArtikel 77 Absatz 1 oder Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 79 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufstellt,
      74. entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienst- leistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
      75. entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register, nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- dig führt,
      76. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte- Dienstleistung eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
      77. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
      78. entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      79. entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
      80. entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
      81. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen Anbieter in Anspruch nimmt,
      82. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,
      83. entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      84. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten Betriebsvorschrift entspricht,
      85. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      86. entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene Rechnung handelt,
      87. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die Zusammenführung sich deckender Kun- denaufträge zurückgreift,
      88. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      89. entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Ange- bot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      90. entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig o- der nicht mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich macht,
      91. entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig o- der nicht rechtzeitig einleitet,
      92. entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,
      93. entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte- Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens 15 Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
      94. entgegen Artikel 77 Absatz 1 eine diskriminierungsfreie Geschäftspolitik nicht verfolgt,
      95. entgegen Artikel 77 Absatz 3 einen Kundenauftrag nicht richtig ausführt,
      96. entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienst- leistung eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
      97. entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienst- leistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt,
      98. entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht über- wacht,
      99. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor Abschluss einer Vereinbarung eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      100. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
      101. entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
      102. entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,
      103. entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,
      104. entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
      105. entgegen Artikel 81 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
      106. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine Bewertung nicht rich- tig vornimmt,
      107. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Ge- bühr, eine Provision oder einen anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil an- nimmt oder behält,
      108. entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
      109. entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      110. entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte na- türliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
      111. entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht oder nicht vollständig einholt,
      112. entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,
      113. entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
      114. entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung abgibt oder mit einer Portfoliover- waltung beginnt,
      115. entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
      116. entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      117. entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterab- satz 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
      118. entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
      119. entgegen Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
      120. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
      121. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,
      122. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Webseite veröf- fentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
      123. entgegen Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig gibt,
      124. entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine Marktmanipulation begeht oder
      125. entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig macht.
    4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffent- lichte Marketingmitteilung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des Krypto- werts beeinflusst,
      2. eine in Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte ältere Version eines Kryptowerte-Whitepapers oder einer Marketingmitteilungen nicht oder nicht min- destens zehn Jahre auf seiner Website öffentlich zugänglich hält,
      3. einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustim- mung zu verfügen,
      4. nicht sicherstellt, dass Inhaber vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 27 Ab- satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gleichbehandelt werden,
      5. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ge- nanntes Ergebnis mitgeteilt wird,
      6. nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferen- zierten Tokens
        1. über Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt,
        2. eine in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögens- wertreserve hält,
        3. über eine Strategie nach Artikel 36 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt oder
        4. nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen dort genannten Gewinn oder einen dort genannten Verlust oder ein dort genanntes Risiko trägt,
      7. nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens
        1. eine in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögens- wertreserve operativ von seinem Vermögen und von der Vermögenswertreserve anderer Token getrennt ist,
        2. eine in Artikel 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ge- nannte Vermögenswertreserve getrennt gebildet und gehalten wird oder getrennt verwaltet wird,
        3. eine in Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erhö- hung oder Verminderung einer Vermögenswertreserve vorgenommen wird oder
        4. eine in Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Ver- mögenswertreserve dem dort genannten Wert entspricht
      8. für einen in Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rücktausch Gebühren verlangt,
      9. nicht sicherstellt, dass vor dem öffentlichen Angebot von E-Geld-Token nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt wird,
      10. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung zu verfügen,
      11. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Voraussetzungen der Artikel 50 und 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen,
      12. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag nach den dort genannten Vorgaben hinterlegt oder investiert wird,
      13. nicht sicherstellt, dass er ab dem Zeitpunkt sechs Monate nach dem öffentlichen An- gebot eines E-Geld-Tokens einen Sanierungsplan nach Artikel 55 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 oder einen Rücktauschplan nach Artikel 55 Unter- absatz 3 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufrechterhält,
      14. eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Sitz in einem Mitgliedstaat oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union oder mindestens einen in der Union ansässigen Geschäftsführer zu haben,
      15. nicht sicherstellt, dass er nach Artikel 59 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 63 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzung für seine Zulassung erfüllt,
      16. mit der Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung vor dem in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt beginnt,
      17. nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung
        1. über eine in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Sicher- heitsvorkehrung verfügt,
        2. für Kundenbeschwerden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über ein dort genanntes Verfahren für die Bearbeitung verfügt,
        3. über in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategien und dort genanntes Verfahren verfügt oder eine in Artikel 72 Absatz 2 der Verord- nung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung vornimmt,
        4. über ein in Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System oder Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung verfügt,
        5. nach Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine dort ge- nannte Ressource oder Backup-Einrichtung verfügt oder
        6. einen in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Nachweis erbringen kann,
      18. nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1114 eine dort genannte Bedingung erfüllt ist,
      19. nicht sicherstellt, dass eine für Kunden gehaltene Beteiligung an Kryptowerten nach Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der dort genannten Weise getrennt gehalten wird oder dass ein verwahrter Kryptowert nach Artikel 75 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 operativ vom Vermögen ge- trennt ist,
      20. nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift einer Handelsplattform für Krypto- werte nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung eines Kryptowerts mit eingebauter Anonymisierungsfunktion ausgeschlossen ist,
      21. vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine in Artikel 81 Absatz 6 Unterab- satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
      22. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter entgegengenommener Anreiz den dort genannten Anforderun- gen entspricht,
      23. eine Übernahme nach Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vor einem in Artikel 83 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 6 Unterabsätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt vornimmt oder
      24. nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vorkeh- rung, ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren verfügt.
    5. Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
      1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 124 und 125 und des Absatzes 4 Nummer 25 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
      2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 120 bis 123 mit einer Geldbuße bis zu einer Mil- lion Euro,
      3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 119 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,
      4. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
      5. in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
    6. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegen- über einer juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet werden
      1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 124 und 125 und des Absatzes 4 Nummer 25 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,
      2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 120 bis 122 mit einer Geldbuße bis zu zweiein- halb Millionen Euro,
      3. in den Fällen des
        1. Absatzes 3 Nummer 1 bis 13 und Absatzes 4 Nummer 1 bis 3,
        2. Absatz 3 Nummer 14 bis 54 und Absatzes 4 Nummer 4 bis 14 und
        3. Absatz 3 Nummer 55 bis 119 und Absatzes 4 Nummer 15 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.
    7. Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Ge- samtumsatz von mehr als
      1. 100 Millionen Euro kann
        1. abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 124 und 125 und des Absatzes 4 Nummer 25 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent,
        2. abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatz 3 Nummer 55 bis 119 und Absatz 4 Nummer 15 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent
      2. 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 120 bis 123 mit einer Geldbuße bis zu 2 Pro- zent,
      3. 166,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 13 und Absatz 4 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent,
      4. 40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b eine Ord- nungswidrigkeit in den Fällen des Absatz 3 Nummer 14 bis 54 und Absatz 4 Nummer 4 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent
        des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschlusses geahndet werden.
    8. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 120 bis 125 und des Absatzes 5
      1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 1 oder 2 hinaus und
      2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 hinaus

      mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, geahndet werden.
    9. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 119
      1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 3 hinaus und
      2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4 hinaus

      mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, geahndet werden.
    10. Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 7 ist
      1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanz- dienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Num- mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1, L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamt- betrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
      2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unterneh- men anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab- schluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unterneh- men bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist.
      3. Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mut- terunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsat- zes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Nummer 1 bis 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
    11. Die Bußgeldvorschriften des § 334 Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 36 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungs- berechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
      1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
      2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsge- setzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haf- tenden Gesellschafter und
      3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die ver- tretungsberechtigten Gesellschafter.

      Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft be- treffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
    12. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§ 47

Ordnungsgelder

  1. Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rech- nungslegung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeld- verfahren kann durchgeführt werden
    1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des ver- tretungsberechtigten Organs;
    2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsge- setzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen;
    3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschaf- ter.

    § 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
  2. Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle ein- mal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.
    § 48
    Mitteilungen in Strafsachen
    1. Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten sowie gegen Inhaber qualifizierter Beteiligungen an einem Institut oder deren gesetzliche Vertreter oder persön- lich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden oder Inhabern von Kryptowerten bei oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Instituts, fernerin Strafverfahren, die Straftaten nach § 45 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
      1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
      2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
      3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

      zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent- scheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren we- gen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüg- lich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
    2. In Strafverfahren, die Straftaten nach § 45 zum Gegenstand haben, hat die Staats- anwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
    3. Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder von E- Geld-Token oder in dem Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistun- gen hindeuten, so sollen diese Tatsachen vom Gericht oder von den Strafverfolgungs- oder den Strafvollstreckungsbehörden ebenfalls der Bundesanstalt mitgeteilt werden, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffe- nen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkennt- nisse sind.
    4. Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be- troffenen überwiegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird. Ab- satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    Kapitel 8
    Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 49
    Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Arti- kel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
    1. Unternehmen mit einer Erlaubnis
      1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes,
      2. nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
      3. nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
      4. als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in den Fällen des § 2 Absatz 12 des Kreditwesengesetzes,
      5. als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbu- ches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab- satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
      6. als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz- buches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab- satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,

      die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryp- towerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtli- chen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.
    2. Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende Erlaubnis erlischt
      1. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dem vereinfachten Verfahren nach Absatz 3 oder
      2. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der jeweils einschlägigen Frist nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
      3. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
    3. Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können ein vereinfachtes Ver- fahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten.
    4. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bun- desbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorsehen sowie nähere Bestimmungen über dessen Art, Umfang, Zeit- punkt und Form einschließlich Fristenregelungen treffen, soweit dies zur Überführung der Erlaubnisse in Einklang mit Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. Sie kann darin auch die Annahme von Anträgen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von vermögens- wertreferenzierter Token, E-Geld-Token und das Angebot von Kryptowerte-Dienstleistun- gen vor dem entsprechenden Geltungsbeginn der Vorschriften festlegen. Das Bundesmi- nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der Maßgabe an die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- schen Bundesbank ergeht.

    § 50
    Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
    § 36 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30.Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

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