Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB)

Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB)

§ 334 Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- tikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d oder Institute nach 36 Absatz 1 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind,“

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