Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG)

Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG)

  1. Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 1. Juli 2024 wird wie folgt geändert:
    1. § 3 wird wie folgt geändert:
      1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
      2. Folgende Absätze werden angefügt:
        „(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 331 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesan- stalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  2. Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und seinen Mitgliedern des Leitungsorgans Anordnun- gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ und wird die Angabe „§ 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
    2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
      2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
    3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtun- gen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht.“
    4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschrän- kungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidun- gen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt nachdem gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die natürliche oder juristische Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. In der Bekanntma- chung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Perso- nenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Be- kanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
    5. Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 5 bis 10.
    6. Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Ab- satz 1 Satz 2 und 4“ ersetzt.
  2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4, der §§ 9 und 10, der §§ 12 und 13, der §§ 15 bis 19, der §§ 21 bis 24, des § 26 und 27, der§§ 28 bis 30, des §§ 33 und 34, des § 38 und der §§ 40 bis 42 haben keine aufschie- bende Wirkung.“
  3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ die Wörter „und der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
  4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ einge- fügt.
    2. In Satz 5 Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit der Überwachung von Institu- ten;“ ein Komma und die Wörter „eines Anbieters anderer Kryptowerte als vermö- genswertreferenzierte Token und E-Geld-Token“ eingefügt.
  5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „ 3.ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.“
  6. In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern „außer in den Fällen des Artikels 21 Ab- satz 2“ die Wörter „und des Artikels 63 Absatz 8 und 10“ eingefügt.
  7. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „außer in den Fällen des Artikels 24 Ab- satz 1 und 2“ die Wörter „und des Artikels 64 Absatz 1 und 2“ eingefügt.
  8. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu beantragen“ werden die Wörter „oder Kryptowerte Dienstleistungen zu erbringen“ eingefügt.
    2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      „(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertra- gung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbie- ter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustim- mung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.“
  9. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder der Beantragung der Zulassung zum Handel“ die Wörter „sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbrin- gung von Kryptowerte-Dienstleistungen“ eingefügt.
  10. In § 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern „soweit dieses nicht die in Artikel“ die Wörter„6, Artikel“ eingefügt.
  11. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 29“ durch die Wörter „des Artikels 7, des Artikels 29“ ersetzt.
  12. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine Zulassung nach Artikel 16“ die Wörter „oder Artikel 59“ eingefügt.
      2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen nach Arti- kel 35“ die Wörter „oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b“ eingefügt.
    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
    3. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4“ ersetzt.
  13. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buch- stabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  14. In § 22 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma sowie die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ und nach dem Wort „Geldwäsche- gesetzes“ ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2023/1113“ eingefügt.
  15. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Vo- raussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- ordnung (EU) 2023/1114“ durch die Wörter „Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 16, 48, 59, 60, 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g der Verordnung (EU) 2023/1114“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt:
      „(2) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mit- glied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.
      (3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegeset- zes oder die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwort- lichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes un- tersagen.“
    3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:
      „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.“
  16. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Arti- kel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als In- haber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,“
      2. In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 41“ durch die Angaben „Artikel 41 oder Ar- tikel 83“ ersetzt und wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 4“ durch die Angaben„Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 1“ durch die Angaben „Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Angaben„Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt.
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 42 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2“ ersetzt.
      2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten entsprechend.“
    5. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 1 und Nummer 3 werden die Angaben „Artikel 42 Absatz 2“ durch die Angaben „Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2“ ersetzt.
      2. In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 41 Absatz 1“ durch die Angabe „Arti- kel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1“ ersetzt.
      3. In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 41 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe„Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder Artikel 83 Absatz 4“ ersetzt.
    6. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
      „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  17. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „1“ die Wörter „und 3“ eingefügt.
  18. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geldwäschegesetz“ die Angabe „und der Ver- ordnung (EU) 2023/1113“ eingefügt.
    2. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    3. In Nummer 3 wird am Ende ein Komma angefügt.
    4. Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
      „4. nach Titel V Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie nach Ar- tikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
      1. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  19. § 40 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach der Angabe „35“ die Wörter „oder Artikel 67“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  20. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „34“ die Wörter „oder Artikel 68“ ein- gefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  21. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buch- stabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
  22. § 46 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
      „(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
    2. Der bisherige Absatz 12 wird zu Absatz 13.

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