Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 308c folgende Angabe eingefügt:
    „§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2544“
  2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    3. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
      „10. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 14, 16, bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und(EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  3. § 293 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und Unter- nehmen nach Absatz 4 gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2022/2554, die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
  4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554; bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben aus Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesen- gesetzes gilt entsprechend.“
  5. Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:

„§ 308d

Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

  1. Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzel- fall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anfor- derungen der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicher- zustellen. Sie kann insbesondere anordnen,
    1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen oder
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwi- derlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen.
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
  2. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 kann die Aufsichtsbehörde
  1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form anordnen, die ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung von Belang sind, sowie den Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von ihnen ver- langen,
  2. Untersuchungen, sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen durchführen und diese innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- gen,
  3. Vertreter der Versicherungsunternehmen vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Ge- genstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Ant- wort aufzeichnen,
  4. jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu- stimmt, sowie
  5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung anordnen.“
  6. In § 310 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie den §§ 308, 308b,“ die Angabe„308d,“ eingefügt.
  7. § 319a wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe 2017/2402 die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554“ einge- fügt.
    2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen ge- gen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegier- ten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“
  8. § 332 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

„(4c) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale ope- rationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)

2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und Absatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“.

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